Beschluss des BGH 3. Strafsenat vom 19.04.2022, AZ AK 13/22
Beschluss vom 19.04.2022, AZ AK 13/22, ECLI:DE:BGH:2022:190422BAK13.22.0§ 129 Abs 2 StGB, § 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129b Abs 1 StGB, § 129b Abs 2 StGB, § 129a Abs 1 StGB vom 22.07.2017
Beschluss vom 19.04.2022, AZ AK 13/22, ECLI:DE:BGH:2022:190422BAK13.22.0§ 129 Abs 2 StGB, § 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129b Abs 1 StGB, § 129b Abs 2 StGB, § 129a Abs 1 StGB vom 22.07.2017
Mit Urteil vom 28. Januar 2021 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Angeklagten Stephan E. wegen Mordes an dem ehemaligen Kasseler Regierungspräsidenten Dr. Walter Lübcke zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, die besondere Schwere der Schuld festgestellt und die Anordnung der Sicherungsverwahrung des Angeklagten vorbehalten. Von einem weiteren Vorwurf (versuchter Mord und gefährliche Körperverletzung zu Lasten eines Asylbewerbers) hat es ihn freigesprochen. Den Angeklagten Markus H. hat es wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes eines wesentlichen Teils einer vollautomatischen Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Beihilfe zum Mord zum Nachteil von Dr. Lübcke hat es ihn freigesprochen.