Mietshaus

(Sozialgerichtliches Verfahren – Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren – Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gem § 202 S 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO – Darlegung der erfolglosen Bemühungen um eine Prozessvertretung innerhalb der Rechtsmittelfrist) (Beschluss des BSG 2. Senat)

BSG 2. Senat, Beschluss vom 07.04.2022, AZ B 2 U 1/22 BH, ECLI:DE:BSG:2022:070422BB2U122BH0

§ 73a Abs 4 S 1 SGG, § 160a Abs 1 S 2 SGG, § 202 S 1 SGG, § 78b Abs 1 ZPO

Verfahrensgang

vorgehend SG München, 9. November 2015, Az: S 24 U 120/14, Gerichtsbescheid
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 19. März 2018, Az: L 2 U 450/15, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. März 2018 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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I. Mit Urteil vom 19.3.2018 hat das LSG die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 9.11.2015 teilweise zurückgewiesen und im Berufungsverfahren neu erhobene Klagen abgewiesen. Nach Zustellung am 28.3.2018 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 3.1.2022, der am 7.1.2022 beim BSG eingegangen ist, Beschwerde „auf Grund dem Vorliegen der Voraussetzungen laut § 160 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 SGG“ eingelegt und gleichzeitig mitgeteilt, dass er „keinen Fachanwalt mehr vermitteln kann“ aufgrund des „seit 2001 ununterbrochen“ geführten Rechtsstreits.

2

II. Das Vorbringen des Klägers fasst der Senat als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG und als zeitgleichen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts
(§ 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO) für das Verfahren auf.

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1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. Gemäß § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Vorschrift ist gemäß § 202 Satz 1 SGG auf das Verfahren vor dem BSG wegen des dort geltenden Vertretungszwangs
(§ 73a Abs 4 Satz 1 SGG) entsprechend anzuwenden.

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Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts sind nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Diese kann mit der Begründung beantragt werden, ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt habe nicht gefunden werden können. Um dies aufzuzeigen, muss der Kläger innerhalb der Rechtsmittelfrist durch Angaben und ggf unter Vorlage entsprechender Korrespondenz zumindest geltend machen, dass er sich bei mehreren Rechtsanwälten erfolglos um die Übernahme der Vertretung bemüht hat. Hierzu ist es für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht erforderlich, dass erfolglose Bemühungen um eine Prozessvertretung bei mehr als vier zugelassenen Prozessbevollmächtigten substantiiert aufgezeigt werden
(stRspr, zB Senatsbeschluss vom 18.8.2021 – B 2 U 129/21 B – juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 16.10.2007 – B 6 KA 3/07 S – juris RdNr 2; BSG Beschluss vom 29.4.2021 – B 1 KR 1/21 B – juris RdNr 11, jeweils mwN). Entsprechende Bemühungen müssen spätestens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist dargelegt werden, weil andernfalls eine Wiedereinsetzung aufgrund fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung regelmäßig nicht in Betracht kommt
(Senatsbeschluss vom 10.5.2011 – B 2 U 3/11 BH – juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 4.8.2016 – B 13 R 213/16 B – juris RdNr 4 mwN; BSG Beschluss vom 11.10.2018 – B 8 SO 66/18 B – juris RdNr 4 mwN; BGH Beschluss vom 19.1.2011 – IX ZA 2/11 – juris RdNr 4; BGH Beschluss vom 24.6.2014 – VI ZR 226/13 – juris RdNr 5). Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil der Antrag des Klägers nicht innerhalb der am 30.4.2018 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist
(§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) dem BSG zugegangen ist. Ein gesonderter Hinweis auf die Darlegung erfolgloser Bemühungen war daher nicht erforderlich.

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2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist ohne die Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen
(§ 160 Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).

6

Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten
(§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
                Roos                Karmanski                Karl