BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 05.04.2022, AZ 2 BvR 946/19, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220405.2bvr094619
§ 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Verfahrensgang
vorgehend AG Düsseldorf, 12. Dezember 2018, Az: 37 C 328/18, Urteil
vorgehend BVerfG, 21. Januar 2022, Az: 2 BvR 946/19, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
1
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
2
Danach war der Gegenstandswert auf das Doppelte des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen im vorliegenden Fall Besonderheiten auf, die Anlass zur Festsetzung eines höheren Wertes geben.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.