BVerwG 6. Senat, Beschluss vom 31.03.2022, AZ 6 B 16/21, ECLI:DE:BVerwG:2022:310322B6B16.21.0
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 21. Mai 2021, Az: OVG 5 B 23.19, Urteil
vorgehend VG Potsdam, 29. März 2019, Az: 1 K 996/18, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 765,65 € festgesetzt.
Gründe
I
1
Der Kläger begehrt die Erstattung von Gebühren, die er als Student der Universität Potsdam im Zeitraum vom Wintersemester 2001/2002 bis einschließlich Wintersemester 2008/2009 für seine semesterweise Rückmeldung gezahlt hat (insgesamt 765,65 €).
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Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung war § 30 Abs. 1a des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in den beiden vom 1. Juli 2000 bis zum 19. Dezember 2008 geltenden Fassungen des Gesetzes vom 28. Juli 2000 (GVBl. I S. 90) und des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 51), – im Folgenden BbgHG a.F. -. Mit Beschluss vom 17. Januar 2017 (2 BvL 2/14 u.a.) erklärte das Bundesverfassungsgericht auf Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in mehreren zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren diese Norm für mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 104a ff. GG sowie mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, soweit danach bei jeder Rückmeldung Gebühren in Höhe von 100 DM bzw. 51 € pro Semester erhoben worden waren. Die Nichtigkeitserklärung galt rückwirkend vom Zeitpunkt des ersten Inkrafttretens der Norm an.
3
Daraufhin forderte der Kläger von dem Beklagten die Rückerstattung der von ihm geleisteten Rückmeldegebühren. Hiergegen erhob der Beklagte die Einrede der Verjährung. Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, sein Erstattungsanspruch sei noch nicht verjährt, auch weil der damalige Rektor der Universität in einem an die Studierendenvertreter im Senat gerichteten Schreiben vom 29. November 2004 erklärt habe, die Verjährung beginne erst dann, wenn die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage der Rückmeldegebühr vom Bundesverfassungsgericht erklärt worden sei. Insofern stehe der Erhebung der Einrede der Verjährung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise geändert, den Beklagten zur Erstattung der zeitlich zuletzt geleisteten Rückmeldegebühr für das Wintersemester 2008/2009 in Höhe von 51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. März 2018 an den Kläger verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen, da der weitergehende Erstattungsanspruch gemäß § 199 Abs. 4 BGB verjährt und der Beklagte nicht gehindert sei, sich hierauf zu berufen.
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Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Berufungsurteil nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde, der der Beklagte entgegentritt.
II
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, soweit der Kläger auch insoweit die Revisionszulassung beantragt, als das Berufungsgericht seinem Erstattungsbegehren entsprochen hat. Insoweit ist der Kläger durch das angefochtene Urteil nicht beschwert und es fehlt ihm daher am Rechtsschutzinteresse für die Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1964 – 5 B 83.62 – BVerwGE 17, 352 <352 f.> m.w.N.). Darüber hinaus liegt die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf die die Beschwerde sich maßgeblich stützt, nicht vor (dazu 1.). Der von der Beschwerde weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greift in der Sache ebenfalls nicht durch (unter 2.).
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1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.
7
Mit den Fragen, ob
(1) der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch bereits im Zeitpunkt einer Leistungserbringung, deren Rechtsgrund erst später entfalle, entstehe,
(2) sich der Verjährungsbeginn auch dann nach dem Schluss des Jahres bestimme, nachdem der Anspruch entstanden sein soll, wenn und solange er nicht durchsetzbar sei und
(3) § 199 Abs. 4 BGB (analog) auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch überhaupt anwendbar sei,
wirft die Beschwerde keine Fragen des revisiblen Rechts auf, sondern rügt die fehlerhafte Anwendung von irrevisiblem Landesrecht, dessen Nachprüfung dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht versagt ist (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).
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Nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts fehlt es im Streitfall an vorrangigen sondergesetzlichen Regelungen, sodass sich die Erstattung der nach § 30 Abs. 1a BbgHG a.F. gezahlten Rückmeldegebühren deswegen nach dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als eigenständigem Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts bemisst. Zwar handelt es sich bei diesem Rechtsinstitut um einen aus dem Bürgerlichen Recht übernommenen Rechtsgrundsatz auch des Bundesrechts. Vorliegend findet er allerdings im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Rückabwicklung gezahlter Rückmeldegebühren nach Brandenburgischem Hochschulrecht Anwendung, mithin zur Ausfüllung und Ergänzung einer Lücke des geschriebenen Landesrechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2010 – 9 B 66.08 – Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 39 Rn. 16 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung sind Erstattungsansprüche gleichsam umgekehrte Leistungsansprüche. Sie teilen deswegen die Rechtsqualität des ihnen entsprechenden Leistungsanspruchs (siehe BVerwG, Urteile vom 14. April 1978 – 4 C 6.76 – BVerwGE 55, 337 <339> und vom 16. Mai 2000 – 4 C 4.99 – BVerwGE 111, 162 <164> und sowie Beschlüsse vom 24. Januar 1991 – 8 B 164.90 – Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 6 S. 12 Rn. 6 und vom 16. November 2007 – 9 B 36.07 – Buchholz 316 § 62 VwVfG Nr. 17 Rn. 3; ebenso Kraft in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 137 Rn. 23; Neumann/Korbmacher in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 137 Rn. 65; Eichberger/Buchheister in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 137 Rn. 75). Weil die Zahlung der Rückmeldegebühren auf der landesrechtlichen Regelung in § 30 Abs. 1a BbgHG a.F. beruhte, beurteilt sich der Erstattungsanspruch ebenfalls nach Landesrecht. Dies gilt nicht nur für die Frage seiner Entstehung, wenn – wie hier – die gesetzliche Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung rückwirkend vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar und nichtig erklärt wird (aufgeworfene Grundsatzfrage (1)), sondern auch, soweit es darum geht, wann die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung in derartigen Fallgestaltungen beginnt (Frage (2)) und welche Verjährungsfrist insoweit gilt (Frage (3)). Sowohl die Geltendmachung als auch die Rückforderung der Rückmeldegebühren einschließlich der Möglichkeit ihrer Verjährung oder Verwirkung bestimmen sich umfassend nach Landesrecht (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 – 4 C 4.99 – BVerwGE 111, 162 <172> m.w.N. zur Rückabwicklung eines städtebaulichen Vertrags und dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung).
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Auch der Umstand, dass es sich bei den zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff. BGB um Bundesrecht handelt, führt nicht zur Revisibilität. Vielmehr ist unter Bundesrecht i.S.d. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nur dasjenige Recht gemeint, welches für die zu entscheidende Streitsache kraft eines Gesetzgebungsbefehls des Bundesgesetzgebers gilt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 1976 – 5 C 73.74 – BVerwGE 51, 268 <271> sowie vom 24. September 1992 – 3 C 64.89 – BVerwGE 91, 77 <80>). Die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs regeln öffentlich-rechtliche Geldforderungen nicht unmittelbar. Die analoge Anwendung der zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften zur Ausfüllung von Lücken im Landesrecht eröffnet dem Revisionsgericht keinen Zugriff. Mit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Übertragung der Rechtsfolgen bundesrechtlicher Verjährungsvorschriften auf im Landesrecht nicht geregelte Fälle wegen vermeintlich wertungsmäßiger Gleichheit wird im Grunde nur der landeseigenen Regelungskompetenz vorgegriffen. Das analog angewandte Bundesrecht soll ein inhaltsgleiches Landesgesetz ersetzen, wird also nicht „als Bundesrecht“, sondern als ungeschriebenes Landesrecht herangezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2005 – 8 C 5.04 – BVerwGE 123, 303 <306 f.>; ebenso Neumann/Korbmacher in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 137 Rn. 66).
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Die Heranziehung allgemeiner Erwägungen zum bundesrechtlich geregelten und in den vergangenen Jahrzehnten neugeordneten Recht der Verjährung von Ansprüchen in §§ 194 ff. BGB sowie Überlegungen zu ihrer möglichen Übertragbarkeit auf das öffentliche Recht eröffnen gleichfalls nicht die revisionsgerichtliche Überprüfung. Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung käme nur in Betracht, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht, insbesondere von Bundesverfassungsrecht, bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht erhoben würde und daraus eine klärungsbedürftige Rechtsfrage der revisiblen Maßstabsnorm herzuleiten wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 6 C 19.15 – BVerwGE 157, 46 Rn. 6). Hierfür genügt es jedoch nicht, die bundesverwaltungs- und obergerichtliche Rechtsprechung und Literatur zur Frage der Verjährungsfrist und ihres Beginns bei dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auszuwerten und anschließend einen grundsätzlichen Klärungsbedarf zu behaupten. Damit bezweifelt die Beschwerde der Sache nach lediglich die inhaltliche Richtigkeit des berufungsgerichtlichen Urteils (S. 9 der Beschwerdebegründung: „Schon die in der angegriffenen Entscheidung vorgenommene pauschale Einschätzung … ist demnach unzutreffend“). Solche Zweifel stellen aber keinen Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO dar.
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2. Eine Abweichung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder das Bundesverfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genanntes Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge hingegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 sowie vom 22. Juli 2020 – 6 B 9.20 – juris Rn. 12, jeweils m.w.N.).
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Dem einleitenden Beschwerdevorbringen auf S. 4 der Begründung nach wird eine Divergenz zu „Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts“ gerügt, was auf mehrere divergierende Entscheidungen hindeutet. In den Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung werden sodann verschiedene bundesverwaltungsgerichtliche Entscheidungen zitiert. Eine Abweichung wird allerdings ausdrücklich nur in Bezug auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2018 – 9 B 6.17 – behauptet, wonach der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ein eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts darstellt, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 9 B 6.17 – Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 115 Rn. 6). Diesen Rechtssatz „modifiziere“ das Berufungsgericht, so die Beschwerde, da es den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bereits dann entstehen lasse, wenn allein die erste Voraussetzung des § 812 Abs. 1 BGB – die Leistungserbringung – vorliege, auch wenn der rechtliche Grund als zweite Voraussetzung zu diesem Zeitpunkt (noch) wirksam gegeben sei.
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Dieses Vorbringen rechtfertigt aus mehreren Gründen nicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der genannten Entscheidung stehen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des nichtrevisiblen Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein und betreffen nicht die Rückforderung von hochschulrechtlichen Rückmeldegebühren aufgrund des landesrechtlichen Erstattungsanspruchs im Land Brandenburg. Damit geht es schon nicht um die Anwendung derselben geschriebenen Rechtsnorm bzw. derselben ungeschriebenen Rechtsgrundsätze, zu denen das Bundesverwaltungsgericht Rechtssätze entwickelt hat. Überdies ist die Divergenzrüge ein Unterfall der Grundsatzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1995 – 8 B 44.95 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2 S. 2). Eine Zulassung wegen Divergenz kommt deswegen dann nicht in Betracht, wenn die behauptete Abweichung eine Rechtsvorschrift oder einen Rechtsgrundsatz des nichtrevisiblen Rechts betrifft, und zwar – vorbehaltlich des hier nicht einschlägigen Sonderfalls des § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO – auch dann nicht, wenn dieses mit dem revisiblen Recht inhaltsgleich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Februar 1976 – 7 B 18.76 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 143 S. 24, vom 21. Februar 2003 – 9 B 64.02 – juris Rn. 4 sowie vom 19. Oktober 2006 – 9 B 11.06 – juris Rn. 4). Der Erstattungsanspruch, der hier inmitten steht, beurteilt sich – wie dargelegt – nach nichtrevisiblem Landesrecht. Im Revisionsverfahren ließe sich mithin eine unterstellte Divergenz zum allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des Bundesrechts nicht beseitigen.
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Im Übrigen ist die behauptete Abweichung zu der von der Beschwerde angeführten Entscheidung auch inhaltlich nicht zu erkennen. Das Berufungsgericht hat den in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2018 – 9 B 6.17 – wiedergegebenen Rechtssatz zum Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, der der ständigen Rechtsprechung entspricht (vgl. die in dem Beschluss angeführten Zitate), vielmehr uneingeschränkt auf den von ihm geprüften landesrechtlichen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch übertragen (UA S. 13 f.). Es hat den Beklagten im Folgenden lediglich für berechtigt erachtet, dem Erstattungsanspruch in weitem Umfang die Einrede der Verjährung entgegenzuhalten (UA S. 14 ff.). Dies übersieht die Beschwerde, die nicht hinreichend zwischen anspruchsbegründenden Voraussetzungen und – lediglich die Durchsetzbarkeit des Anspruchs betreffenden – rechtshemmenden Einwendungen differenziert.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG.