BAG 10. Senat, Urteil vom 30.03.2022, AZ 10 AZR 194/20, ECLI:DE:BAG:2022:300322.U.10AZR194.20.0
§ 7 Abs 1 SokaSiG, § 7 Abs 2 SokaSiG, § 7 Abs 3 SokaSiG, § 7 Abs 4 SokaSiG, § 7 Abs 5 SokaSiG
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Wiesbaden, 8. November 2018, Az: 1 Ca 469/17, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 17. Januar 2020, Az: 10 Sa 127/19 SK, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Januar 2020 – 10 Sa 127/19 SK – aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 8. November 2018 – 1 Ca 469/17 – wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft zu entrichten.
2
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet. Der Kläger verlangt von der Beklagten Beiträge für jeweils einen gewerblichen Arbeitnehmer und einen Angestellten für die Monate Dezember 2012 bis März 2018 iHv. insgesamt 47.644,50 Euro. Die Beitragsansprüche für den gewerblichen Arbeitnehmer berechnet der Kläger anhand der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittslöhne im Baugewerbe und der sich daraus ergebenden „Mindestbeiträge“, für den Angestellten anhand der tariflichen monatlichen Festbeiträge.
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Der Kläger stützt die Beitragsforderungen auf den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in den im Streitzeitraum maßgeblichen Fassungen iVm. § 7 Abs. 1 bis 6, Anlagen 26 bis 31 SokaSiG bzw. iVm. den Allgemeinverbindlicherklärungen vom 6. Juli 2015 und vom 4. Mai 2016, die für wirksam befunden wurden
(BAG 20. November 2018 – 10 ABR 12/18 -; 21. März 2018 – 10 ABR 62/16 – BAGE 162, 166).
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§ 1 VTV enthält – in allen vorgenannten Fassungen – unter anderem folgende Bestimmungen:
- „
§ 1 Geltungsbereich - (1) Räumlicher Geltungsbereich
- Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
- (2) Betrieblicher Geltungsbereich
- Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
- …
- Abschnitt II
- Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
- …
- Abschnitt V
- Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
- …
- 32.
- Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;
- …
- Abschnitt VII
- Nicht erfasst werden Betriebe:
- …
- 6.
- des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
- …“
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Die nicht originär tarifgebundene Beklagte hat sich auf Markierungsarbeiten in Industriehallen spezialisiert. Solche hat sie auch im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitszeitlich überwiegend ausgeführt, vor allem Bodenmarkierungen in Industriehallen zur Abgrenzung von Fahr- und Fußgängerbereichen, außerdem Stellflächenmarkierungen für Lagerhaltung, Symbole und Warenmarkierungen zur Kennzeichnung von Gefahren im Innen- und Außenbereich. Dabei wurden die Markierungen überwiegend auf flügelgeglätteten Betonböden aufgebracht und es kamen Acrylfarben und -lacke zum Einsatz. In der Regel erfolgte als Untergrundvorbereitung eine Bearbeitung mittels eines Kugelstrahlers. Das Abkleben von Linien erfolgte mit Malerkrepp. Farbe wurde mit einem maschinell unterstützten Spritzverfahren oder händisch mit Farbrolle aufgetragen. Der Geschäftsführer der Beklagten hatte im Jahr 1983 die Gesellenprüfung im Maler- und Lackiererhandwerk abgelegt. Er beaufsichtigte durchgehend die Arbeitnehmer der Beklagten bei ihren Tätigkeiten.
6
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Betrieb der Beklagten falle in den betrieblichen Geltungsbereich der VTV. Diese habe arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erbracht. Sie unterhalte zwar auch einen Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV, allerdings stellten die Markierungsarbeiten – insbesondere die vorwiegend durchgeführten Wege- und Fahrbahnmarkierungen in Industriehallen für Fußgänger und Gabelstapler – Straßenbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV dar. Damit sei ein Rückausnahmetatbestand erfüllt. Es mache keinen Unterschied, ob Fahrbahnmarkierungen in Industriehallen oder auf asphaltierten Straßen aufgebracht würden. In beiden Fällen würden Farbe oder Lacke aufgetragen, die der Orientierung und Einhaltung der jeweiligen Wegeführung dienten.
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Der Kläger hat beantragt,
- das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. Juni 2017 – 1 Ca 214/17 bzw. 1 Ca 338/17 – aufrechtzuerhalten und die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 45.363,00 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, Fahrbahnmarkierungsarbeiten in Gebäuden würden auch durch das Maler- und Lackiererhandwerk erbracht. Diesem sei sie zuzurechnen. Es werde handwerklich in oder an Gebäuden gearbeitet, nicht an dem Bauwerk „Straße“.
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Der Kläger hat die Beitragsansprüche zunächst mit acht Mahnanträgen anhängig gemacht. Nach Erlass eines Versäumnisurteils in einer Sache und Einspruch der Beklagten hiergegen hat das Arbeitsgericht die Klageverfahren miteinander verbunden, das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert, das Versäumnisurteil aufrechterhalten und der Klage insgesamt stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Dies führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und zur Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts
(§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).
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I. Die Klage ist zulässig. Sie genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Ob der Streitgegenstand hinreichend bestimmt ist, ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen
(BAG 8. Dezember 2021 – 10 AZR 362/19 – Rn. 10 mwN).
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a) Der prozessuale Anspruch einer Beitragsklage der Sozialkasse für gewerbliche Arbeitnehmer ist der auf der Grundlage der VTV in einem Kalendermonat anfallende Sozialkassenbeitrag. Verlangt der Kläger Beiträge für einen längeren Zeitraum als einen Kalendermonat, handelt es sich um eine „Gesamtklage“. Der Kläger hat dann darzulegen, wie sich die Ansprüche auf die einzelnen Monate verteilen
(BAG 15. Juli 2020 – 10 AZR 337/18 – Rn. 16 mwN, BAGE 171, 247).
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b) Der prozessuale Anspruch einer Klage der Sozialkasse auf Beiträge für Angestellte ist jeweils der auf der Grundlage der VTV für jeden einzelnen beschäftigten Angestellten in einem Kalendermonat anfallende Festbeitrag. Bei Beiträgen für Angestellte für die einzelnen Monate macht die Sozialkasse keinen einheitlichen Beitragsanspruch, sondern im Weg der objektiven Klagehäufung zusammengefasste Einzelansprüche für die jeweilige Zahl der beschäftigten Angestellten geltend. Es ist daher erforderlich, die Zahl der beschäftigten Angestellten unter Angabe des jeweiligen Monats zu benennen
(BAG 8. Dezember 2021 – 10 AZR 362/19 – Rn. 12 mwN).
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2. Ausgehend von diesen Anforderungen hat der Kläger die Klage in den Mahnanträgen hinreichend bestimmt.
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a) Er hat jeweils für einen gewerblichen Arbeitnehmer die Gesamtsumme auf der Vorderseite des Mahnantrags sowie die Zeiträume angegeben. Mithilfe der auf der Rückseite der Mahnanträge genannten monatlichen „Mindestbeiträge“ für die jeweiligen Monate kann nachvollzogen werden, wie sich die Beiträge auf die Kalendermonate verteilen und sich die Gesamtsumme zusammensetzt
(vgl. BAG 8. Dezember 2021 – 10 AZR 362/19 – Rn. 14 mwN).
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b) In Bezug auf die geforderten Beiträge für jeweils einen Angestellten enthalten die Mahnanträge zwar keine Aufschlüsselung auf die einzelnen Monate. Neben der jeweiligen Beitragssumme ist aber angegeben, dass für einen Angestellten der jeweilige Beitrag für die mitgeteilten Zeiträume gefordert wird. Mithilfe der Erläuterung auf der Rückseite, dass der Festbeitrag verlangt wird, und dem Hinweis auf die jeweils einschlägige Tarifnorm kann der pro Monat geforderte Beitrag ermittelt werden
(vgl. BAG 14. Juli 2021 – 10 AZR 190/20 – Rn. 51).
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II. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Beiträge iHv. insgesamt 47.644,50 Euro, da der Betrieb der Beklagten nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich der VTV fällt. Zwar hat die Beklagte mit ihren Bodenmarkierungsarbeiten, die arbeitszeitlich überwiegend durchgeführt wurden, baugewerbliche Tätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erbracht. Allerdings handelt es sich dabei um Tätigkeiten, die auch unter den Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 idF vom 31. Oktober 2011 (RTV Maler-Lackierer) fallen und nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 Halbs. 1 VTV grundsätzlich nicht vom betrieblichen Geltungsbereich der VTV erfasst werden. Die Rückausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 Halbs. 2 VTV ist – entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts – nicht erfüllt, da keine Arbeiten der in § 1 Abs. 2 Abschn. IV oder V VTV genannten Art ausgeführt wurden, auch keine Straßenbauarbeiten (Fahrbahnmarkierungsarbeiten) nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV.
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1. Die von der Beklagten im Streitzeitraum arbeitszeitlich überwiegend erbrachten Bodenmarkierungsarbeiten fallen unter § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV; es handelt sich um bauliche Leistungen im Tarifsinn.
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a) Die Beklagte erbrachte im streitgegenständlichen Zeitraum „nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung bauliche Leistungen“ iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Dieses Tarifmerkmal erfüllen Betriebe, wenn sie arbeitszeitlich überwiegend Arbeiten ausführen, die irgendwie – wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet – der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder auch der Instandsetzung oder -haltung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, sodass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können
(BAG 28. April 2021 – 10 AZR 34/19 – Rn. 13 mwN). Die von der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend erbrachten Markierungsarbeiten in Industriehallen dienen auf einem kleinen und speziellen Gebiet der Erstellung, wozu auch der Ausbau gehört, oder der Instandhaltung bzw. -setzung von Bauwerken. Nach Aufbringen der geforderten Markierungen kann die Halle in vollem Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung dienen. Fehlten sie, wüssten Fußgänger und Fahrer von Transportfahrzeugen nicht, wo sie sich im Gebäude bewegen sollen, ohne andere zu stören oder in Gefahr zu bringen. Entsprechendes gilt für die Stellflächenmarkierungen für Lagerhaltung, Warenmarkierungen und Symbole zur Kennzeichnung von Gefahren.
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bb) Die Beklagte erbrachte auch „nach ihrer betrieblichen Einrichtung bauliche Leistungen“. Dieses Tarifmerkmal des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erfüllen Betriebe, wenn sie Leistungen mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und -methoden des Baugewerbes ausführen
(st. Rspr., vgl. BAG 28. April 2021 – 10 AZR 34/19 – Rn. 14 mwN). Das gilt auch dann, wenn ausschließlich Materialien, Werkzeuge und Arbeitsmethoden eines der in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV genannten Gewerke verwendet werden
(vgl. insoweit zu § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV 2011 BAG 18. Dezember 2019 – 10 AZR 424/18 – Rn. 40 f.). Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurden die Markierungsarbeiten überwiegend auf flügelgeglätteten Betonböden erbracht. Dabei kamen Acrylfarben und -lacke zum Einsatz. In der Regel erfolgte als Untergrundvorbereitung eine Bearbeitung mittels eines Kugelstrahlers. Das Abkleben von Linien erfolgte mit Malerkrepp. Farbe wurde im maschinell unterstützten Spritzverfahren oder händisch mit Farbrolle aufgetragen. Bei Farben und Lacken handelt es sich um typische Werkstoffe des Baugewerbes
(vgl. BAG 27. Oktober 2010 – 10 AZR 351/09 – Rn. 16). Auch durch die Verwendung eines Kugelstrahlers
(vgl. insoweit BAG 14. Januar 2004 – 10 AZR 182/03 -), das Abkleben mit Klebeband sowie durch den Einsatz von Farbrollen und Spritzpistolen zum Auftrag der Farben wurden mittels händischer Tätigkeit typische Mittel und Methoden des Baugewerbes eingesetzt und angewandt. Insoweit liegen jedenfalls Materialien und Werkstoffe des Maler- und Lackiererhandwerks
(§ 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV) vor.
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2. Die im Betrieb der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend ausgeübten Tätigkeiten waren aber auch solche des Maler- und Lackiererhandwerks. Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks sind nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV grundsätzlich vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen.
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a) Ein Betrieb im Sinn der Ausnahmetatbestände setzt voraus, dass in ihm arbeitszeitlich zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausgeübt werden, die einem der Tatbestände des Ausnahmekatalogs zuzuordnen sind
(BAG 28. April 2021 – 10 AZR 34/19 – Rn. 17 mwN). Dabei müssen nicht arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die das gesamte Spektrum dieses Gewerbes abbilden, um – hier – nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 Halbs. 1 VTV aus dem betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen zu sein. Ausreichend ist grundsätzlich, dass einzelne diesem Gewerbe zuzuordnende Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegend verrichtet werden
(BAG 28. April 2021 – 10 AZR 34/19 – aaO).
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b) Die Beklagte verrichtete im streitgegenständlichen Zeitraum zu mehr als der Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten, die auch dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen sind. Vom betrieblichen Geltungsbereich des RTV Maler-Lackierer werden nach § 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks erfasst. Das sind nach § 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 RTV Maler-Lackierer Betriebe, die unter anderem Maler-, Lackierer- und Fahrbahnmarkierungsarbeiten ausführen. Bodenmarkierungen – insbesondere wie vorliegend Markierungen von Fahr- und Fußwegen – in Industriehallen zählen dazu
(vgl. auch BAG 18. Januar 1984 – 4 AZR 13/82 -). Solche hat die Beklagte überwiegend und damit zu mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit im streitgegenständlichen Zeitraum erbracht. Diese Tätigkeiten gehören zum Berufsbild von Malern und Lackierern, wie die maßgeblichen Ausbildungsverordnungen zeigen
(vgl. etwa § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. k der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Maler- und Lackierer-Handwerk vom 13. Juni 2005, BGBl. I S. 1659; § 4 Abs. 6 Nr. 6 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin vom 29. Juni 2021, BGBl. I S. 2300). Die Arbeitnehmer der Beklagten haben die Arbeiten auch handwerklich und nicht industriell erbracht
(vgl. hierzu BAG 27. Januar 2021 – 10 AZR 384/18 – Rn. 39 mwN).
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3. Das Aufbringen von Boden- bzw. Fahrbahnmarkierungen ist damit sowohl eine baugewerbliche Leistung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV als auch eine Tätigkeit des Maler- und Lackiererhandwerks iSv. § 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 RTV Maler-Lackierer.
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a) Führen Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die sowohl baulicher Natur als auch einem der ausgenommenen Gewerke des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV zuzuordnen sind, kommt es darauf an, welches Gepräge diese „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ dem Betrieb geben. Entscheidend ist in erster Linie der Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten. Die Abgrenzung richtet sich insbesondere danach, ob die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet oder verrichtet werden. Werden sie von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften angeleitet bzw. durchgeführt, ist regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich der VTV abzulehnen. Nicht entscheidend ist dagegen, dass die arbeitszeitlich überwiegend ausgeübte Tätigkeit – hier – der Bodenmarkierungen in Industriehallen lediglich nur einen kleinen Ausschnitt aus dem gesamten Spektrum der zum Maler- und Lackiererhandwerk gehörenden Tätigkeiten darstellt
(vgl. zum Lüftungsbauergewerbe BAG 28. April 2021 – 10 AZR 34/19 – Rn. 19 mwN).
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b) Nach diesen Grundsätzen liegt ein Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 Halbs. 1 VTV vor. Davon geht das Landesarbeitsgericht zu Recht aus und auch der Kläger stellt das nicht mehr in Frage. Die im Betrieb der Beklagten verrichteten „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ werden von einem Fachmann des Maler- und Lackiererhandwerks angeleitet. Der Geschäftsführer der Beklagten ist als solcher anzusehen. Er hat die Gesellenprüfung im Maler- und Lackiererhandwerk bestanden und weist somit entsprechende Fertigkeiten und Kenntnisse auf. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kontrolliert der Geschäftsführer der Beklagten die Arbeitnehmer und überwacht sie, wenn sie Aufträge durchführen. Deshalb ist unerheblich, dass die Beklagte keine ausgebildeten Maler und Lackierer beschäftigt, die die Arbeiten verrichten
(vgl. BAG 28. April 2021 – 10 AZR 34/19 – Rn. 27 mwN).
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4. Die Rückausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 Halbs. 2 VTV ist entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht gegeben. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte führe Straßenbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV aus. Dies kann der Senat – da alle notwendigen Feststellungen getroffen sind – selbst entscheiden
(§ 563 Abs. 3 ZPO).
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a) Nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 Halbs. 2 VTV werden Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks von den VTV – doch wieder – erfasst, wenn Arbeiten der in § 1 Abs. 2 Abschn. IV oder V VTV aufgeführten Art ausgeführt werden. In Betracht kommen hier Arbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV. Hiernach unterfallen dem betrieblichen Geltungsbereich der VTV Betriebe, die unter anderem Straßenbauarbeiten ausführen. Mit der Erläuterung im Klammerzusatz haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass die dort genannten Arbeiten dieses Tätigkeitsbeispiel erfüllen
(vgl. BAG 1. April 2009 – 10 AZR 593/08 – Rn. 16). Danach fallen unter anderem Fahrbahnmarkierungsarbeiten unter den Begriff der Straßenbauarbeiten.
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b) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV sind jedoch nicht erfüllt, weil die Beklagte im Streitzeitraum keine Fahrbahnmarkierungsarbeiten iSd. Tarifvorschrift ausgeführt hat. Bei den von der Beklagten nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erbrachten Bodenmarkierungsarbeiten in Gebäuden handelt es sich nicht um solche Arbeiten. Der Begriff „Fahrbahnmarkierungsarbeiten“ kann nur im Zusammenhang mit dem Oberbegriff „Straßenbauarbeiten“ verstanden werden. Das ergibt die Auslegung der VTV
(vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen zuletzt zB BAG 11. November 2020 – 4 AZR 210/20 – Rn. 20; 17. Juni 2015 – 10 AZR 518/14 – Rn. 14 ff., 34 mwN).
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aa) Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch meint Straßenbauarbeiten das Bauen von Straßen
(vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort „Straßenbau“). Eine Straße wird beschrieben als ein „(besonders in Städten, Ortschaften gewöhnlich aus Fahrbahn und zwei Gehsteigen bestehender) befestigter Verkehrsweg für Fahrzeuge und (besonders in Städten, Ortschaften) Fußgänger“
(vgl. Duden aaO Stichwort „Straße“). Straßen bilden als Verkehrsträger einen bedeutsamen Teil der Verkehrsinfrastruktur. Der Begriff „Straße“ bezieht sich insbesondere auf planmäßig mit Straßenbelag angelegte Verkehrsbauwerke, unabhängig von der Art der verkehrlichen Nutzung. Je nach Ausbauzustand wird vor allem unterschieden zwischen Landstraße, Bundesstraße, Spielstraße und Wohnstraße
(vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort „Straße“). Straßen befinden sich regelmäßig nicht in Gebäuden, sondern werden auf das vorhandene Erdreich aufgebracht, bestehen aus mehreren Schichten, dem Untergrund, dem Unterbau und dem Oberbau, der wiederum aus bis zu drei Tragschichten und der Fahrbahndecke mit Randstreifen besteht
(vgl. Brockhaus Enzyklopädie 21. Aufl. Stichwort „Straßenbau“;Peter Lexikon Bautechnik 2. Aufl. Stichwort „Straßenaufbau“). Der notwendige Schichtaufbau hängt ab von der Verkehrsbelastung
(vgl. Irsigler Bau-Lexikon Stichwort „Straßendeckenaufbau“) und wird beschrieben in den „Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen“
(Ausgabe 2012 – RStO 12, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Infrastrukturmanagement). Straßenbau umfasst die Planung, den Bau und die Erhaltung von Straßen des für den Straßenverkehr benötigten Wegenetzes
(vgl. Brockhaus aaO).
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bb) Nach dem Berufsbild des Straßenbauers/der Straßenbauerin gehört zum Straßenbau allerdings nicht nur der Bau der Straße im engeren Sinn, sondern allgemein die Herstellung von Verkehrsflächen. Dies umfasst unter anderem die Herstellung der Unterlage für Decken und Beläge sowie die Herstellung der Oberfläche als Asphalt- oder Betondecke oder auch in Form von Pflasterdecken oder Plattenbelägen
(§ 68 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 [BauWiAusbV, BGBl. I S. 1102] idF vom 20. Februar 2009 [BGBl. I S. 399]). Das stimmt überein mit der Begriffsdefinition der Straße, wonach es sich – wie ausgeführt – um planmäßig mit Straßenbelag angelegte Verkehrsbauwerke, unabhängig von der Art der verkehrlichen Nutzung, handelt, sodass Straßenbauwerke im weiteren Sinn erfasst werden.
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cc) Dieses Verständnis ist vorliegend bei der weiteren Auslegung zu berücksichtigen. Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff „Straßenbau” nicht selbst definiert und damit mangels einer eigenen abweichenden Begriffsbestimmung erkennbar auf die Bedeutung des Begriffs nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und nach der Fachsprache im Bauwesen abgestellt
(vgl. BAG 24. Februar 2021 – 10 AZR 130/19 – Rn. 18 mwN). Ausgehend davon zählen zum Straßenbau zunächst sämtliche Arbeiten, die unmittelbar der Herstellung, dem Ausbau, der Unterhaltung oder der Reparatur von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen – wie zB Rad- und Fußwege oder auch Parkplätze – dienen, mithin diese Baukörper betreffen
(vgl. zum sog. Bankettfräsen BAG 13. Oktober 2020 – 10 AZR 103/19 – Rn. 16 mwN; Abfräsen der Straße BAG 12. Februar 2003 – 10 AZR 294/02 – zu II 2 der Gründe; 28. März 1990 – 4 AZR 615/89 -; anders hingegen Baustelleneinrichtungs- und Baustellensicherungsarbeiten BAG 25. Februar 1987 – 4 AZR 230/86 – BAGE 55, 67, 72). Auch Fahrbahnmarkierungsarbeiten auf Straßen sind wie die sonstigen Straßenbauarbeiten noch an der Straße als Baukörper zu leisten
(BAG 18. Januar 1984 – 4 AZR 13/82 -; 2. Oktober 1973 – 4 AZR 611/72 -). Dem Straßenbau können des Weiteren sonstige bauliche Leistungen zugeordnet werden, die zwar nicht unmittelbar diese Baukörper betreffen, aber dazu dienen, dass die Straße in vollem Umfang ihren bestimmungsgemäßen Zweck erfüllen kann
(vgl. zur Leitplankenmontage BAG 15. November 2006 – 10 AZR 698/05 – Rn. 18 ff., BAGE 120, 197).
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dd) Hiernach ist das Aufbringen von Fahrbahnmarkierungen dann den Straßenbauarbeiten zuzuordnen, wenn sie auf oder an einer solchen Straße oder ähnlichen Verkehrsfläche ausgeführt werden.
35
(1) Eine Fahrbahn ist im allgemeinen Sprachgebrauch der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil einer befestigten Straße
(vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache Stichwort „Fahrbahn“; Brockhaus Enzyklopädie Stichwort „Fahrbahn“). Die Fahrbahn besteht aus Fahr- und Randstreifen
(vgl. Brockhaus aaO Stichwort „Straßenbau“). Unter Fahrbahnmarkierung ist die für den Verkehrsteilnehmer bestimmte, der Regelung des Verkehrs dienende Markierung auf der Fahrbahn zB in Form von Linien oder Zeichen zu verstehen
(vgl. Duden aaO Stichwort „Fahrbahnmarkierung“). Diese allgemeine Wortbedeutung deutet bereits darauf hin, dass sich der Begriff der Fahrbahnmarkierung auf das Bauwerk Straße bezieht und nicht jedwede Markierungsarbeiten auf beliebigen Oberflächen – unabhängig von Ort und Zweck der Markierungen – dazu gehören. Nicht erkennbar ist, dass die Tarifvertragsparteien eine davon abweichende Begriffsbestimmung vorgenommen haben.
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(2) Für ein solches Verständnis spricht insbesondere die Tarifsystematik. Der Begriff „Fahrbahnmarkierungen“ in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV befindet sich im Klammerzusatz zu dem Tarifmerkmal Straßenbauarbeiten. Damit wird einerseits erläutert, welche Tätigkeiten unter den Oberbegriff der Straßenbauarbeiten zu fassen sind
(vgl.zur Bedeutung eines solchen Klammerzusatzes BAG 1. April 2009 – 10 AZR 593/08 – Rn. 16). Andererseits wird durch die systematische Stellung des Begriffs „Fahrbahnmarkierungsarbeiten“ in der Klammer deutlich, dass dieser selbst wiederum nicht ohne Rückgriff auf den Obergriff „Straßenbauarbeiten“ verstanden werden kann. Fahrbahnmarkierungen im Tarifsinn liegen danach nur vor, sofern sie dem Bau, der Reparatur, der Instandhaltung oder -setzung einer Straße dienen. Durch die Fahrbahnmarkierungen wird eine Straße endgültig fertiggestellt und ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt bzw. entsprechend erneuert, instandgehalten oder -gesetzt. Sie dienen der Straße – bzw. einer Verkehrsfläche – als Baukörper und ihren bestimmungsgemäßen Zwecken. Dazu gehört auch, dass der Verkehr möglichst sicher fließt
(vgl. BAG 15. November 2006 – 10 AZR 698/05 – Rn. 19 ff., BAGE 120, 197; 18. Januar 1984 – 4 AZR 13/82 -). Zu den Fahrbahnmarkierungsarbeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV zählen dabei sowohl das Aufbringen von Markierungsfarben als auch die notwendigen Vorbereitungs- und Nacharbeiten
(vgl. BAG 18. Januar 1984 – 4 AZR 13/82 -).
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(3) Dass Fahrbahnmarkierungsarbeiten nicht zur Berufsausbildung des Straßenbauers zählen, ist unschädlich
(vgl. 3. Abschnitt des Zweiten Teils und 10. Abschnitt des Dritten Teils iVm. Anlage 3 [zu § 18] und Anlage 13 [zu § 69] BauWiAusbV). Denn die Tarifvertragsparteien haben jedenfalls über den Klammerzusatz definiert, dass zu den Straßenbauarbeiten auch die Fahrbahnmarkierungen als Arbeiten an dem Bauwerk Straße zählen.
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ee) Werden Markierungen von Fahr- und Fußwegen hingegen in einem Gebäude aufgebracht, gehören sie nicht zu den Straßenbauarbeiten im Tarifsinn.
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(1) Zunächst ist bereits der Wortsinn überschritten, wollte man Fahr- und Fußwege in Industriehallen noch unter den Begriff der Straße fassen und insoweit Arbeiten hieran noch als Straßenbau begreifen.
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(2) Entscheidend ist aber, dass Bodenmarkierungen in Industriehallen, wie sie die Beklagte überwiegend erbracht hat, der Fertigstellung, Reparatur und Erhaltung eines Gebäudes und somit einem anderen Zweck als Fahrbahnmarkierungen auf Straßen dienen. Sie werden in und an diesem Bauwerk ausgeführt und nicht an oder auf einer Straße. Wesentlich ist – entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts – nicht, ob die Markierungen den Zweck der Verkehrslenkung haben, sondern ob sie dem Bauwerk „Straße“ oder dem Bauwerk „Gebäude“ – hier einer Industriehalle – dienen. Deshalb macht es nach dem Verständnis der VTV einen Unterschied, ob sich der markierte Fahrweg innerhalb eines Gebäudes befindet und Teil des Bauwerks „Gebäude“ ist oder ob es sich bei der Fahrbahn um eine Straße als eigenes Bauwerk handelt. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass es auch Straßen innerhalb eines anderen Bauwerks gibt, wie zB innerhalb von Tunneln. Dies bedeutet aber umgekehrt nicht, dass die Herstellung jeder Fläche, die in einem Gebäude zu Zwecken des Fahr- oder Fußverkehrs genutzt wird, dem tariflichen Begriff der Straßenbauarbeiten unterfällt oder als Nebenarbeit diesen zuzuordnen wäre. Hätten die Tarifvertragsparteien der Tätigkeit der Fahrbahnmarkierungsarbeiten eine allgemeinere, breitere Bedeutung zukommen lassen wollen, hätte es im Übrigen nahegelegen, diese als eigenständiges Tätigkeitsbeispiel in den Katalog des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV aufzunehmen. Hieran fehlt es.
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(3) Dass die Berufsausbildung zum Straßenwärter, dessen Tätigkeiten einen Bezug zur Straße haben mag, auch Fahrbahnmarkierungen umfasst
(vgl. Anlage [zu § 4] Nr. 16 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin vom 11. August 2002, BGBl. I S. 2604), ändert an diesem Ergebnis nichts. Denn vorliegend erfolgen gerade keine Fahrbahnmarkierungen auf Straßen. Dass auch Fahrbahnmarkierungen in Gebäuden von der Ausbildungsverordnung erfasst sein sollen, ist nicht erkennbar.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
- W. Reinfelder
- Pessinger
- Günther-Gräff
- Salzburger
- Meyer