BSG 12. Senat, Beschluss vom 29.03.2022, AZ B 12 KR 32/21 B, ECLI:DE:BSG:2022:290322BB12KR3221B0
§ 62 SGG, § 67 Abs 1 SGG, § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG
Verfahrensgang
vorgehend SG Frankfurt (Oder), 28. Februar 2018, Az: S 27 KR 319/13, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 2. Dezember 2020, Az: L 9 KR 130/18, Beschluss
Tenor
1. Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Dezember 2020 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Dezember 2020 insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Februar 2018 bezüglich des klägerischen Begehrens zurückgewiesen worden ist, ihm ein Beitragsguthaben in Höhe von 1141,80 Euro unter entsprechender Änderung der Bescheide vom 17. Dezember 2013 und 29. Januar 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2014 auszuzahlen.
Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.
4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Landessozialgericht vorbehalten.
Gründe
1
I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über Beitragsforderungen aus den Jahren 2010 bis 2013, insbesondere einen Anspruch des Klägers auf Auszahlung eines Beitragsguthabens in Höhe von 1141,80 Euro.
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Auf den Antrag des Klägers auf Auszahlung seines Beitragsguthabens in Höhe von 1141,80 Euro teilte die Beklagte mit, dieses sei mit Beitragsrückständen für die Zeit vom 1.8.2012 bis zum 31.12.2012 verrechnet worden
(Bescheid vom 17.12.2013). Dagegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 3.1.2014. Mit Bescheid vom 29.1.2014 verzichtete die Beklagte auf Beiträge, Säumniszuschläge und Mahnkosten für die Zeit bis 8.9.2013. Außerdem verrechnete sie das Beitragsguthaben des Klägers in Höhe von 1141,80 Euro nunmehr mit Beitragsrückständen aus der Zeit vom 9.9.2013 bis zum 31.12.2013. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 3.1.2014 gegen den Bescheid vom 17.12.2013 zurück. Darin bestätigte sie ausdrücklich die Verrechnung des Guthabens mit Beitragsrückständen aus der Zeit vom 1.8.2012 bis zum 31.12.2012.
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Das SG Frankfurt (Oder) hat die noch weitere Klagegegenstände umfassende Klage abgewiesen
(Urteil vom 28.2.2018). Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und seinen am 22.5.2018 gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Es hat ausgeführt, für die vom Kläger als Hauptantrag begehrte Zurückverweisung der Sache an das SG Frankfurt (Oder) fehle es an den gesetzlichen Voraussetzungen. Das SG habe die Klage nicht abgewiesen, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, und das erstinstanzliche Verfahren leide nicht an einem wesentlichen Mangel, aufgrund dessen eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich sei
(§ 159 Abs 1 SGG). Im Übrigen beträfen die Anträge zum Teil nicht den Gegenstand des Berufungsverfahrens, nachdem das SG einige Verfahrensgegenstände abgetrennt habe. Einer Fortsetzungsfeststellungsklage fehle es an einem entsprechenden Fortsetzungsfeststellungsinteresse und mangels fortbestehender Belastungen fehle es den Anträgen durchweg am Rechtsschutzinteresse. Bezüglich der vom Kläger begehrten Auszahlung des Beitragsguthabens in Höhe von 1141,80 Euro sei der Bescheid der Beklagten vom 29.1.2014 mangels Widerspruchs bestandskräftig geworden, sodass die Rechtmäßigkeit der Verrechnung in diesem Verfahren nicht geklärt werden könne. Wegen fehlender Erfolgsaussichten komme die Bewilligung von PKH nicht in Betracht
(Beschluss vom 2.12.2020).
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Der Senat hat dem Kläger auf seinen Antrag PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des LSG bewilligt und einen Rechtsanwalt beigeordnet
(Beschlüsse vom 12.5.2021 und 30.6.2021). Der Kläger wendet sich nunmehr mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG und beantragt wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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II. 1. Dem Kläger war gemäß § 67 Abs 1 SGG antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu bewilligen. Er war wegen Mittellosigkeit und deshalb unverschuldet an der Einlegung eines Rechtsbehelfs gehindert und hat innerhalb der Rechtsmittelfrist PKH beantragt. Der Beschluss des LSG ist ihm am 11.12.2020 zugestellt worden; auf seinen am 11.1.2021 eingegangenen PKH-Antrag ist ihm diese mit Beschluss des Senats vom 12.5.2021 bewilligt worden, der ihm am 3.6.2021 zugestellt worden ist. Wiedereinsetzung hat er am 28.6.2021 und damit fristgerecht innerhalb der Monatsfrist nach § 67 Abs 2 Satz 1 SGG beantragt. Auch die bis zum 3.9.2021 verlängerte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er mit der an diesem Tag eingegangenen Begründung eingehalten und damit auch die versäumte Rechtshandlung fristgerecht iS von § 67 Abs 2 Satz 3 SGG nachgeholt
(vgl hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020; § 160a RdNr 11 mwN).
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2. Die Beschwerde des Klägers ist insoweit zulässig und begründet, als er eine Beitragserstattung in Höhe von 1141,80 Euro unter entsprechender Änderung der Bescheide vom 17.12.2013 und 29.1.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2014 begehrt. Insoweit führt die Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des LSG und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an dieses Gericht gemäß § 160a Abs 5 SGG. Der Kläger hat insoweit einen Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann
(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
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Der Kläger rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil das Berufungsgericht nicht rechtzeitig über seinen PKH-Antrag entschieden habe
(vgl S 40 ff der Beschwerdebegründung).
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a) Die Vorgehensweise des LSG, über den am Beginn des Berufungsverfahrens gestellten Antrag auf Bewilligung von PKH erst nach zweieinhalbjähriger Prozessdauer zusammen mit der Hauptsache zu entscheiden und die Ablehnung des Antrags mit dem Fehlen einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Berufung zu begründen, wird vom Kläger zu Recht als verfahrensfehlerhaft beanstandet. Sowohl durch das Hinausschieben der Entscheidung bis zum Abschluss des Verfahrens als auch durch die faktische Ersetzung des Tatbestandsmerkmals „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ in § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) durch den Maßstab des tatsächlichen Erfolgs der Prozessführung in der Hauptsache wird der Zweck der PKH, auch Unbemittelten den Zugang zum Rechtsschutz zu ermöglichen, verfehlt
(vglBSG Beschluss vom 4.12.2007 – B 2 U 165/06 B – SozR 4-1500 § 62 Nr 9 RdNr 9 unter Hinweis auf BVerfG <Kammer> Beschluss vom 26.6.2003 – 1 BvR 1152/02 – SozR 4-1500 § 73a Nr 1).
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b) Wie vom Kläger in der Beschwerdebegründung dargelegt
(vgl S 40 ff der Beschwerdebegründung), kann die angefochtene Entscheidung des LSG auch auf diesem Verfahrensmangel beruhen
(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Es ist nicht auszuschließen, dass dem Kläger durch die rechtswidrige Vorenthaltung der beantragten PKH eine sachgerechte Prozessführung verwehrt war. Dadurch ist sein in Art 103 Abs 1 GG verfassungsrechtlich garantierter und in § 62 SGG für das sozialgerichtliche Verfahren einfachgesetzlich normierter Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Bei rückschauender Betrachtung hätte dem Kläger bei rechtzeitiger Entscheidung über seinen Antrag PKH zugestanden
(vgl hierzuBSG Beschluss vom 4.12.2007 – B 2 U 165/06 B – SozR 4-1500 § 62 Nr 9 RdNr 10). Denn der Maßstab der hinreichenden Erfolgsaussicht zur Bewilligung von PKH ist nicht mit dem tatsächlichen Erfolg der Prozessführung in der Hauptsache gleichzusetzen
(vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 26.6.2003 – 1 BvR 1152/02 – SozR 4-1500 § 73a Nr 1 RdNr 12 f). Insbesondere wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt unübersichtlich und die Erfolgschance nicht nur eine entfernte ist
(vgl hierzuBSG Beschluss vom 4.12.2007 – B 2 U 165/06 B – SozR 4-1500 § 62 Nr 9 RdNr 11), kann ein hinreichender Zugang zum Rechtsschutz unter Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglicherweise erst mithilfe eines Prozessbevollmächtigten gewährleistet werden.
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Dies war vorliegend der Fall. Denn dem klägerischen Begehren auf Auszahlung des von der Beklagten festgestellten Beitragsguthabens in Höhe von 1141,80 Euro durfte die Erfolgsaussicht nicht von vornherein mit der Begründung versagt werden, der Bescheid vom 29.1.2014 sei bestandskräftig geworden und die Rechtmäßigkeit der Verrechnung des Beitragsguthabens könne nur in einem neuen Verwaltungsverfahren geklärt werden. Das legt der Kläger in der Beschwerdebegründung auch hinreichend dar
(vgl S 40 ff der Beschwerdebegründung). Aufgrund des vielfältigen Streitstoffs hat das LSG offenbar übersehen, dass die Beklagte im Schriftsatz vom 5.8.2014
(Bl 112 der Gerichtsakte) den Schriftsatz des Klägers vom 10.6.2014 als Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.1.2014 gewertet hat. Der Kläger zeigt in der Beschwerdebegründung auch die fehlende Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 29.1.2014 auf mit der Folge der verlängerten Anfechtungsfrist
(§ 84 Abs 2 Satz 3 iVm § 66 Abs 2 Satz 1 SGG). Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob der Bescheid vom 29.1.2014 nicht bereits nach § 86 SGG Gegenstand des schon laufenden Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 17.12.2013 geworden ist. Indem dasselbe Beitragsguthaben nach dem Bescheid vom 17.12.2013 mit Beitragsrückständen aus der Zeit vom 1.8.2012 bis zum 31.12.2012 verrechnet wurde, mit dem späteren Bescheid vom 29.1.2014 aber mit Beitragsrückständen aus der Zeit vom 9.9.2013 bis zum 31.12.2013, ist jedenfalls eine Änderung des zuerst erlassenen Verwaltungsakts nicht offenkundig ausgeschlossen. Im Widerspruchsbescheid vom 16.10.2014 kehrte die Beklagte schließlich wieder zu der Verrechnung mit Beitragsrückständen aus der Zeit vom 1.8.2012 bis zum 31.12.2012 zurück, ohne den Bescheid vom 29.1.2014 zu erwähnen oder den Widerspruch zwischen den Verfügungssätzen aufzulösen, nach denen sie einerseits auf die Beitragsrückstände aus dem Zeitraum bis 31.12.2012 verzichtete, andererseits mit einer Rückforderung aufrechnete. Wie die Verfügungssätze des Bescheids vom 29.1.2014 und des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2014 zusammen passen, ist ungeklärt geblieben.
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Bei dieser Sachlage durfte dem Kläger die Gewährung von PKH nicht mangels Erfolgsaussicht verwehrt werden und es ist nicht auszuschließen, dass die Entscheidung des LSG auf diesem Verfahrensmangel beruht. Denn bei entsprechender Aufarbeitung des gesamten Streitstoffs durch einen im Rahmen der PKH-Bewilligung beigeordneten Prozessbevollmächtigten liegt es nahe, dass das LSG zumindest die materiell-rechtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verrechnung nicht wegen Bestandskraft des Bescheids abgelehnt hätte.
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c) In dem wieder eröffneten Berufungsverfahren wird das LSG die in der Sache noch ausstehende Entscheidung über die Anfechtung der Verwaltungsakte vom 17.12.2013 und 29.1.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2014 und die Beitragserstattung in Höhe von 1141,80 Euro nachzuholen haben.
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3. Im Übrigen ist die Beschwerde des Klägers unzulässig.
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a) Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der unterbliebenen Zurückverweisung der Sache an das SG Verfahrensmängel geltend macht, hat er jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass die Entscheidung des LSG darauf beruhen könnte. Denn er legt schon nicht dar, dass die Voraussetzungen für eine solche Zurückverweisung nach § 159 Abs 1 SGG vorliegen könnten.
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- b) Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht und dazu die Frage aufwirft
(S 29 der Beschwerdebegründung), - „Gewährleistet der Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetz in Verbindung mit der Verfahrensgarantie des Artikels 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetz eine wirksame berufungsgerichtliche Kontrolle im Konnex mit der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Sozialgerichts in Sinne von § 547 Abs. 1 ZPO, sodass die Prüfung der Besetzungsrüge (‚Absoluter Berufungsgrund‘) der Anwendbarkeit bzw. dem Inhalt der Norm über die Zurückverweisungsregelung der § 159 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 SGG in der ab 01.01.2012 geltenden
neue Fassung unterliegt, wie diese vor der
alten Fassung der Norm § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG unterlag, und zwar auch dann, wenn der darin geregelte Zurückverweisungstatbestand über eine Beweisaufnahme nicht notwendig, und somit
die gesetzliche Voraussetzung in der neuen Fassung der Norm § 159 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 SGG für diesem Zweck nicht zu erfüllen, ist?“, - fehlt es jedenfalls an hinreichenden Darlegungen zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung eines Instanzenzugs
(vgl BVerfG Urteil vom 4.7.1995 – 1 BvF 2/86 ua – BVerfGE 92, 365, 410 = juris RdNr 161). Der aufgeworfenen Frage könnte im vorliegenden Verfahren allenfalls eine grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn im Rahmen der Rechtsschutzgarantie auch der Instanzenzug verfassungsrechtlich garantiert wäre.
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c) Auch im Hinblick auf den übrigen Streitstoff sind keine Verfahrensmängel dargelegt, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen könnte. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung bezüglich des weiteren Streitstoffs beizutragen
(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des LSG vorbehalten.
Heinz Padé U. Waßer