Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen 3G-Regel an Arbeitsstätten und im ÖPNV (§§ 28b Abs 1, Abs 5 S 1 Nr 1, S 4, S 5 IfSG idF vom 22.11.2021) – unzureichende Darlegungen zur Schwere des Eingriffs ua in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 15.03.2022, AZ 1 BvR 2622/21, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220315.1bvr262221Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG

Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen die vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens CETA erfolglos (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mehrere Verfassungsbeschwerden und einen Antrag im Organstreitverfahren zur vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits (Comprehensive Economic and Trade Agreement – CETA) als unbegründet zurückgewiesen. Soweit sich die Verfassungsbeschwerden und die Organklage darüber hinaus gegen die Unterzeichnung und den Abschluss von CETA wandten, hat der Senat sie als unzulässig verworfen.