BGH 7. Zivilsenat, Beschluss vom 08.03.2022, AZ VII ZB 19/21, ECLI:DE:BGH:2022:080322BVIIZB19.21.0
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 26. Januar 2022, Az: VII ZB 19/21, Beschluss
vorgehend OLG Köln, 15. März 2021, Az: 17 W 20/21, Beschluss
vorgehend LG Köln, 24. November 2020, Az: 37 OH 13/20, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren – wie hier – nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 – GSZ 1/20, NJW 2021, 3191).
II.
2
In Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung in beiden Vorinstanzen ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 30.000.000 € festzusetzen. Die Parteien wurden hierzu angehört; Einwendungen sind nicht erhoben worden.
Pamp