Verhandlungstermin am 21. April 2022, 9:00 Uhr, Saal E 101, in Sachen VII ZR 247/21, 285/21 und 783/21 („Dieselverfahren“; Bemessung des Nutzungsvorteils beim Leasing)
Ausgabejahr2022
Erscheinungsdatum25.02.2022
Nr. 025/2022
Verhandlungstermin am 21. April 2022, 9:00 Uhr, Saal E 101, in Sachen
VII ZR 247/21, 285/21 und 783/21 („Dieselverfahren“; Bemessung
des Nutzungsvorteils beim Leasing)
Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hat in drei gleichzeitig zur mündlichen Verhandlung anstehenden „Dieselverfahren“ erneut darüber zu entscheiden, wie der Nutzungsvorteil zu bemessen ist, der auf den etwaigen Schadensersatzanspruch eines Leasingnehmers anzurechnen ist.
Sachverhalt:
In den drei Verfahren nimmt die jeweilige Klagepartei die beklagte Volkswagen AG als Fahrzeug- bzw. Motorherstellerin auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Anspruch.
Im Verfahren VII ZR 247/21 schloss die Klägerin im Frühjahr 2010 mit der Volkswagen Leasing GmbH einen Leasingvertrag über ein von der Beklagten hergestelltes Neufahrzeug des Typs VW Golf. In der Folgezeit zahlte sie die vereinbarten monatlichen Leasingraten, bis sie das Fahrzeug im Juni 2013 kaufte.
Im Verfahren VII ZR 285/21 schloss der Kläger am 29. Mai 2015 mit der Volkswagen Leasing GmbH einen Leasingvertrag über ein von der Beklagten hergestelltes, gebrauchtes Kraftfahrzeug vom Typ VW Tiguan. Vertragsgemäß erbrachte er in der Folgezeit eine Einmalzahlung sowie monatliche Zahlungen, bis er das Fahrzeug im März 2018 kaufte.
Im Verfahren VII ZR 783/21 schloss die Klägerin am 7. Dezember 2011 mit der Volkswagen Leasing GmbH einen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug des Typs Seat Ibiza 2.0 TDI. Sie leistete eine Sonderanzahlung und monatliche Raten, zudem wandte sie 1.178,29 € für den Einbau eines Gewindefahrwerks auf. Am 2. August 2016 kaufte sie das Fahrzeug.
In den Fahrzeugen ist jeweils ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut. Die Motoren enthielten bei Abschluss der Leasingverträge eine Software, die den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand erkannte und in diesem Fall einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb bewirkte.
Die Klageparteien haben in den Vorinstanzen, soweit für die Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen die Erstattung ihrer Leasingzahlungen abzüglich einer Nutzungsentschädigung begehrt.
Bisheriger Prozessverlauf:
Die Klagen hatten vor dem jeweiligen Berufungsgericht jeweils zum Teil Erfolg. Die Berufungsgerichte haben übereinstimmend angenommen, dass den Klageparteien ein Anspruch auf Erstattung ihrer Leasingzahlungen (im Verfahren VII ZR 783/21 zuzüglich der Aufwendungen für das Gewindefahrwerk) unter Anrechnung gezogener Nutzungsvorteile zustehe. Der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile entspreche nicht den Leasingzahlungen, sondern sei nach der für den Fahrzeugkauf anerkannten Berechnungsformel (so die Berufungsgerichte in den Verfahren VII ZR 247/21 und 783/21) bzw. gemäß dem während der Leasingzeit eingetretenen Wertverlust des Fahrzeugs (so das Berufungsgericht im Verfahren VII ZR 285/21) zu bemessen.
Mit ihren von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen erstrebt die Beklagte in den Verfahren VII ZR 285/21 und 783/21 jeweils die vollständige Abweisung der Klage; im Verfahren VII ZR 247/21 möchte sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen, durch das sie lediglich zur Erstattung des im Juni 2013 von der Klägerin gezahlten Kaufpreises abzüglich der nach dem Kauf gezogenen Nutzungen verurteilt worden war.
Vorinstanzen:
VII ZR 247/21:
Landgericht Köln – Urteil vom 24. März 2020 – 32 O 308/18
Oberlandesgericht Köln – Urteil vom 17. Dezember 2020 – 15 U 84/20
und
VII ZR 285/21:
Landgericht Köln – Urteil vom 4. Juni 2020 – 19 O 334/19
Oberlandesgericht Köln – Urteil vom 25. Februar 2021 – 18 U 138/20
und
VII ZR 783/21:
Landgericht Koblenz – Urteil vom 24. Juni 2020 – 15 O 46/18
Oberlandesgericht Koblenz – Urteil vom 8. Juli 2021 – 1 U 1129/20
Die maßgebliche Vorschrift lautet:
§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Karlsruhe, den 24. Februar 2022
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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Telefax (0721) 159-5501