Verhandlungstermin am 5. Mai 2022, 9:00 Uhr, Saal E 101, in Sachen VII ZR 209/20 („Dieselverfahren“: Volkswagen AG, EA 897, „Aufheizstrategie“) (Pressemeldung des BGH)

Verhandlungstermin am 5. Mai 2022, 9:00 Uhr, Saal E 101, in Sachen VII ZR 209/20 („Dieselverfahren“: Volkswagen AG, EA 897, „Aufheizstrategie“)

Ausgabejahr2022
Erscheinungsdatum22.02.2022

Nr. 023/2022

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hat in einem zur mündlichen Verhandlung anstehenden Verfahren über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Einbau eines Motors des Typs EA 897 in ein von der Volkswagen AG hergestelltes Fahrzeug zu entscheiden.

Sachverhalt:

In dem Verfahren nimmt der Kläger die beklagte Fahrzeugherstellerin – die Volkswagen AG – auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.

Der Kläger erwarb im September 2014 einen von der Volkswagen AG hergestellten Pkw VW Touareg V6 TDI Bluemotion Technology 3.0 TDI (Euro 6) als Neufahrzeug zum Preis von 56.990 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der – hier nicht beklagten – AUDI AG hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 897 ausgestattet.

Das Fahrzeug unterlag einem im Dezember 2017 erlassenen verpflichtenden Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen. Nach den Feststellungen des KBA enthält das Motorsteuerungsgerät unter anderem in Form der von ihm so bezeichneten Strategie A eine unzulässige Abschalteinrichtung („Aufheizstrategie“), die überwiegend im realen Verkehr nicht aktiviert sei.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die zuletzt in der Hauptsache auf Erstattung des Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs gerichtete Klage hatte in zweiter Instanz überwiegend Erfolg.

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte hafte gemäß §§ 826, 31 BGB. Sie habe vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt, indem sie das Fahrzeug des Klägers mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen in den Verkehr gebracht habe. Der Motor habe ausweislich der Beurteilung des KBA, an die das Berufungsgericht gebunden sei, eine solche unzulässige Abschalteinrichtung jedenfalls in Form der „Aufheizstrategie“ enthalten. Der Einbau der so manipulierten Motorsteuerungssoftware im Fahrzeug des Klägers sei mit Wissen und Wollen der Beklagten erfolgt. Zwar habe die AUDI AG als Tochterkonzern der Beklagten die bewusst auf den Prüfstand zugeschnittene unzulässige Abschalteinrichtung in den von ihr hergestellten Motor implementiert. Es liege jedoch ein eigenes vorsätzliches Handeln der Beklagten vor. Die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software sei zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen sowie jahrelang umgesetzt worden. Der Kläger habe hierzu ausreichend vorgetragen, während die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen sei, so dass der Klägervortrag als zugestanden anzusehen sei.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Artikel 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007:

Im Sinne dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen bezeichnet der Ausdruck: […] „Abschalteinrichtung“ ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird; […]

Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007:

Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn:

a) die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten; […]

Vorinstanzen:

VII ZR 209/20

Landgericht Aurich – Urteil vom 16. Dezember 2019 – 5 O 376/19
Oberlandesgericht Oldenburg – Urteil vom 16. Oktober 2020 – 11 U 2/20

Karlsruhe, den 22. Februar 2022

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