Der von einem Unterlassungsurteil im Verbandsklageverfahren ausgehenden Bindungswirkung für den Individualprozess… (Urteil des BGH 3. Zivilsenat)

BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 27.01.2022, AZ III ZR 4/21, ECLI:DE:BGH:2022:270122UIIIZR4.21.0

§ 1 UKlaG, § 11 S 1 UKlaG

Leitsatz

Der von einem Unterlassungsurteil im Verbandsklageverfahren ausgehenden Bindungswirkung für den Individualprozess steht eine spätere Gesetzesänderung nicht entgegen, soweit in dem Individualprozess die Wirksamkeit einer Bestimmung im Streit steht, die vor dieser Gesetzesänderung in den Vertrag einbezogen worden ist.

Verfahrensgang

vorgehend OLG München, 8. Dezember 2020, Az: 18 U 5493/19 Pre, Urteil
vorgehend LG Ingolstadt, 13. September 2019, Az: 31 O 227/18

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts München – 18. Zivilsenat – vom 8. Dezember 2020 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt – 3. Zivilkammer – vom 13. September 2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, das über die E-Mail-Adresse a.    @t-online.de angelegte Nutzerkonto auf der Plattform www.f.       com für die Klägerin freizuschalten und der Klägerin unbeschränkten Zugriff auf die Funktionen dieses Kontos zu gewähren, namentlich

– die Verwendung des Nachrichtensystems („Messenger“),

– das Einstellen von Beiträgen (Texte, Videos und Bilder) auf der eigenen Seite,

– den Beitritt zu Gruppen, sofern die Gruppe dies gestattet,

– das Markieren von anderen Nutzern oder Seiten oder einzelnen Beiträgen, sofern diese anderen Nutzer dies gestatten,

– das Kommentieren bei anderen Nutzern, sofern diese anderen Nutzer dies gestatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 % zu tragen.

Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben die Klägerin zu 75 % und die Beklagte zu 25 % zu tragen.

Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Sperrung des Nutzerkontos der Klägerin für ein von der Muttergesellschaft der Beklagten betriebenes soziales Netzwerk (fortan: Netzwerk).

2

Die Beklagte ist für Nutzer mit Sitz in Deutschland Anbieterin des Netzwerks. Zur Regelung von dessen Nutzung verwendet sie unter anderem von ihr vorgegebene Bedingungen. Die Nutzungsbedingungen zum Stand 30. Januar 2015 lauten auszugsweise wie folgt:

„Erklärung der Rechte und Pflichten

Diese Erklärung der Rechte und Pflichten („Erklärung“ oder „Bedingungen“) beruht auf den F.      -Grundsätzen und stellt unsere Nutzungsbedingungen dar. Sie regelt unsere Beziehung zu Nutzern und anderen, die mit F.       sowie mit F.      -Marken, -Produkten und -Diensten interagieren, die wir die „F.      -Dienste“ oder „Dienste“ nennen. Mit deiner Nutzung der F.     -Dienste oder dem Zugriff darauf stimmst du dieser Erklärung in ihrer jeweils gemäß nachfolgendem Abschnitt 13 aktualisierten Fassung zu. …

4. Registrierung und Kontosicherheit

F.       -Nutzer geben ihre wahren Namen und Daten an, und wir benötigen deine Hilfe, damit dies so bleibt. Nachfolgend werden einige Verpflichtungen aufgeführt, die du uns gegenüber bezüglich der Registrierung und der Wahrung der Sicherheit deines Kontos eingehst:

1. Du wirst keine falschen persönlichen Informationen auf F.      bereitstellen oder ohne Erlaubnis kein Profil für jemand anderen erstellen.

7. Du wirst dafür sorgen, dass deine Kontaktinformationen stets korrekt sind und sich auf dem neuesten Stand befinden.

14. Beendigung

Wenn du gegen den Inhalt oder den Geist dieser Erklärung verstößt oder auf sonstige Art und Weise mögliche rechtliche Risiken für uns erzeugst, können wir die Bereitstellung von F.       für dich ganz oder teilweise einstellen.

…“

3

Die Klägerin meldete bei der Beklagten unter Angabe der E-Mail-Adresse a.    @t-online.de und des Namens „A.    I.     “ ein privates Nutzerkonto für das Netzwerk an. Bei der Anmeldung akzeptierte sie die vorgenannten Nutzungsbedingungen.

4

Am 16. Januar 2018 verurteilte das Landgericht Berlin (16 O 341/15, juris) die Beklagte in einem Verfahren nach § 1 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz – UKlaG) vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346) unter anderem, es zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Teilnahme an einem sozialen Netzwerk mit Verbrauchern, die ihren ständigen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben, einzubeziehen, sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

„[4 Registrierung und Kontosicherheit]

…-Nutzer geben ihre wahren Namen und Daten an und wir benötigen deine Hilfe, damit dies so bleibt. Nachfolgend werden einige Verpflichtungen aufgeführt, die du uns gegenüber bezüglich der Registrierung und der Wahrung der Sicherheit deines Kontos eingehst:

1. Du wirst keine falschen persönlichen Informationen auf … bereitstellen …

7. Deine Kontaktdaten sind korrekt und du wirst sie auf dem neuesten Stand halten.“

5

Die gegen das Urteil erhobene Berufung nahm die Beklagte insoweit mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2019 zurück (KG Berlin, BeckRS 2019, 35233 Rn. 17, 48).

6

Am 19. Januar 2018 sperrte die Beklagte das Nutzerkonto der Klägerin, nachdem diese der Aufforderung der Beklagten, ihren Profilnamen in ihren wahren Namen zu ändern, nicht nachgekommen war.

7

Die Klägerin hat begehrt, der Beklagten unter Androhung von Zwangsmitteln aufzugeben, das Nutzerkonto freizuschalten, ihr unbeschränkten Zugriff auf die Funktionen dieses Kontos zu geben sowie alle etwaig gelöschten Beiträge der Klägerin, Freundschaftsbeziehungen und sonstigen Beziehungen wiederherzustellen (Klageantrag zu 1). Ferner hat sie Schadensersatz in Höhe von 50 € für jeden Tag der Kontosperrung (Klageantrag zu 2), Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 3a) und Freistellung von Rechtsanwaltskosten für die Einholung von Deckungszusagen bei ihrer Rechtschutzversicherung (Klageantrag zu 3b) verlangt.

8

Das Landgericht hat die Beklagte – ohne die Androhung von Zwangsmitteln – zur Freischaltung des Nutzerkontos, Gewährung des unbeschränkten Zugriffs auf die Kontofunktionen und Wiederherstellung aller etwaig gelöschten Beiträge der Klägerin, Freundschaftsbeziehungen und sonstigen Beziehungen nebst der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die gegen die Abweisung des Antrags auf Schadensersatz gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision der Klägerin. Die Klägerin verfolgt ihr Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin hat weitgehend Erfolg.

I.

10

Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in GRUR 2021, 1099 veröffentlicht ist, hat – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Freischaltung ihres unter Pseudonym angelegten Nutzerkontos zu. Die in Ziffer 4 der maßgeblichen Nutzungsbedingungen der Beklagten statuierte Verpflichtung der F.      -Nutzer, ihre wahren Namen und Daten anzugeben, halte der gebotenen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB stand. Sie benachteilige den Nutzer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise.

11

Aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2018 könnten für den vorliegenden Rechtsstreit keine Rechtswirkungen, insbesondere keine Rechtskrafterstreckung nach § 11 UKlaG, abgeleitet werden. Das Landgericht Berlin habe seine Entscheidung in erster Linie auf das Erfordernis einer wirksamen Einwilligung nach §§ 4, 4a BDSG aF gestützt, welche seit Geltung der Datenschutz-Grundverordnung nicht mehr in Kraft seien.

12

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit es die Klage „hinsichtlich des Klageantrags zu 1 (Freischaltung des Benutzerkontos der Klägerin)“ abgewiesen hat.

II.

13

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Klageantrag zu 1, soweit das Landgericht ihm stattgegeben hat. Der Revisionsantrag zu 1 ist darauf gerichtet, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Schlussanträgen der Klägerin in der Berufungsinstanz zu erkennen, soweit die Revision zugelassen worden ist.

14

Der schlagwortartige Klammerzusatz des Berufungsgerichts „Freischaltung des Benutzerkontos der Klägerin“ im Tenor zur Revisionszulassung hat keine weitere Beschränkung der Rechtsmittelzulassung zur Folge. Bei objektiver Auslegung erfasst dieser Klammerzusatz auch die über die bloße Freischaltung des Nutzerkontos hinausgehenden Begehren der Klägerin im Klageantrag zu 1. Diese stellen lediglich Konkretisierungen der mit der begehrten Freischaltung wiedereröffneten Möglichkeiten der Kontonutzung dar; diese sind zudem, wie sich aus der Verwendung des Wortes „namentlich“ im Klageantrag zu 1 ergibt, nur exemplarisch aufgeführt.

III.

15

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten, soweit sie für den dritten Rechtszug von Bedeutung sind, der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Der im Revisionsverfahren noch anhängige Klageantrag zu 1 ist allerdings unzulässig, soweit er auf die Wiederherstellung aller „etwaig gelöschten Beiträge der Klägerin, Freundschaftsbeziehungen und sonstigen Beziehungen“ gerichtet ist. Im Übrigen ist das Rechtsmittel begründet.

16

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2019 – III ZR 42/19, BGHZ 223, 269 Rn. 17 mwN; grundlegend Senat, Urteil vom 28. November 2002 – III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff), ist gegeben. Sie folgt aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO; ABl. L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1).

17

2. Der im Revisionsrechtszug verbliebene Antrag ist unzulässig, soweit er auf die Wiederherstellung aller „etwaig gelöschten Beiträge der Klägerin, Freundschaftsbeziehungen und sonstigen Beziehungen“ gerichtet ist. Er ist insoweit nicht hinreichend bestimmt.

18

a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (z.B. BGH, Urteil vom 21. November 2017 – II ZR 180/15, WM 2018, 367 Rn. 8 mwN).

19

b) Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag zu 1 in dem vorgenannten Umfang nicht. Ihm kann nicht ausreichend klar entnommen werden, was die Beklagte im Anschluss an die Freischaltung des Nutzerkontos wiederherstellen soll. Die Bezeichnung „etwaig gelöschte Beiträge der Klägerin, Freundschaftsbeziehungen und sonstigen Beziehungen“ lässt schon offen, ob die Beklagte überhaupt etwas gelöscht hat. Der Streit darüber und gegebenenfalls, welche Beiträge etc. gelöscht wurden, würde ins Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden.

20

3. Soweit die Klägerin die Freischaltung des Nutzerkontos und die Gewährung des unbeschränkten Zugriffs auf die Kontofunktionen begehrt, ist der Antrag hingegen zulässig. Er ist in diesem Umfang auch begründet.

21

a) Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über die Nutzung des Netzwerks. Einbezogen in diesen Vertrag sind die Nutzungsbedingungen der Beklagten zum Stand 30. Januar 2015 sowie die besonderen Nutzungsbedingungen der Beklagten für Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland zum Stand 2. Februar 2016. Davon hat der Senat aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auszugehen (§ 559 Abs. 2 ZPO).

22

b) Der Nutzungsvertrag unterliegt dem deutschen Recht. Dies ergibt sich gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO; ABl. L 177 vom 4. Juli 2008, S. 6) aus der Rechtswahlklausel in Nummer 5 der besonderen Nutzungsbedingungen der Beklagten für Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland i.V.m. Nummer 15.1 der Nutzungsbedingungen. Im Übrigen wäre gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO auch ohne eine entsprechende Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden, weil es sich bei dem Nutzungsvertrag um einen Verbrauchervertrag im Sinne dieser Vorschrift handelt (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juli 2021 – III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

23

c) Die Klägerin kann von der Beklagten die Freischaltung ihres Nutzerkontos verlangen. Sie hat gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrag einen Anspruch, dass ihr der Zugang zu ihrem Konto und zu den dort gespeicherten Inhalten sowie die Verfügungsmöglichkeit hierüber gewährt werden (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17, BGHZ 219, 243 Rn. 29). Die Beklagte hat kein Recht, die Erfüllung dieses Anspruchs zu verweigern.

24

aa) Die Beklagte kann nicht geltend machen, dass die Klägerin aufgrund der in den Vertrag einbezogenen Nutzungsbedingungen verpflichtet ist, ihren Profilnamen in ihren wahren Namen zu ändern. Die Bestimmungen unter Nummer 4 dieser Bedingungen, aus denen sich eine solche Klarnamenpflicht der Nutzer des Netzwerks ergibt, sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unwirksam. Davon hat der Senat aufgrund des Urteils des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2018 (16 O 341/15, juris) zu nahezu wortgleichen Bestimmungen gemäß § 11 Satz 1 UKlaG auszugehen. Nach dieser Vorschrift ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen, wenn der Verwender einem auf § 1 UKlaG beruhenden Unterlassungsgebot zuwider handelt, soweit sich der betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils beruft. Diese Voraussetzungen sind mit Blick auf die in den Nutzungsvertrag der Parteien einbezogenen Bestimmungen zur Klarnamenpflicht erfüllt.

25

(1) Die Beklagte handelt einem auf § 1 UKlaG beruhenden Unterlassungsgebot zuwider, indem sie die Sperrung des Nutzerkontos der Klägerin auf eine Missachtung ihrer Bestimmungen zur Klarnamenpflicht stützt. Sie verstößt damit gegen das rechtskräftig gewordene Unterlassungsgebot unter Nummer 1 Buchst. b bb des Tenors des Urteils des Landgerichts Berlin in dem oben genannten Verbandsklageverfahren. Die Bestimmungen, auf die sich die Beklagte hiernach bei der Abwicklung von Verträgen über die Teilnahme an einem sozialen Netzwerk mit Verbrauchern, die ihren ständigen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben, nicht berufen darf, entsprechen den von der Beklagten verwendeten Bestimmungen zur Klarnamenpflicht. Die Abweichung in der Formulierung der Bestimmung unter Nummer 4.7 der Nutzungsbedingungen ist unerheblich, weil sie sich nicht inhaltlich auswirkt. Der Unterlassungstenor erfasst auch inhaltsgleiche Bestimmungen.

26

(2) Der Bindungswirkung gemäß § 11 Satz 1 UKlaG steht nicht entgegen, dass die Nutzungsbedingungen in den Nutzungsvertrag einbezogen worden sind, bevor das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2018 rechtskräftig wurde. Das auf § 1 UKlaG beruhende Unterlassungsgebot erfasst auch zuvor abgeschlossene Verträge (vgl. zu §§ 13 ff AGBG: BGH, Urteil vom 11. Februar 1981 – VIII ZR 335/79, NJW 1981, 1511 f). Die Zuwiderhandlung kann sowohl im Gebrauch von Bestimmungen bei Neuverträgen als auch – wie hier – in der Berufung auf Bestimmungen in Altverträgen liegen (vgl. Staudinger/Piekenbrock, BGB, Neubearbeitung 2019, § 11 UKlaG Rn. 9).

27

(3) Die Klägerin hat sich hinreichend auf die Wirkungen des Urteils berufen. Es kann dabei auf sich beruhen, ob sich der Vertragspartner des Verwenders im Wege einer Einrede darauf berufen muss, dass die im Streit stehende Bestimmung wegen eines Verstoßes des Verwenders gegen ein auf § 1 UKlaG beruhendes Unterlassungsgebot unwirksam ist (vgl. Gaul, Festschrift Beitzke, S. 997, 1035 ff mwN; Witt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 11 UKlaG Rn. 1; MüKo/Micklitz/Rott, ZPO, 6. Aufl., § 11 UKlaG Rn. 9 f; Staudinger/Piekenbrock aaO Rn. 10), oder ob die Bindungswirkung nach § 11 Satz 1 UKlaG für den Individualprozess unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.  April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (EuGH, EuZW 2012, 786 Rn. 43) nicht von der Erhebung einer solchen Einrede abhängen darf (vgl. Staudinger/Piekenbrock aaO Rn. 5; Graf von Westphalen, ZIP 2012, 2469, 2470 ff; jurisPK-BGB/Baetge, 9. Aufl., § 11 UKlaG Rn. 5; MüKo/Micklitz/Rott aaO Rn. 10; NK-BGB/Joachimsthaler/Walker, 4. Aufl., § 11 UKlaG Rn. 6a; aA Witt in Ulmer/Brandner/Hensen aaO Rn. 2a; Lindacher, EWiR 2012, 677, 678). Denn die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 20. Juli 2018 auf das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2018 Bezug genommen und zu dem Berichterstatterhinweis des Berufungsgerichts auf eine mögliche „Rechtskrafterstreckung“ dieses Urteils gemäß § 11 Satz 1 UKlaG erklärt, dem sei nichts hinzuzufügen. Damit hat sie sich jedenfalls in einer den Anforderungen an eine Einrede genügenden Weise auf das gegen die Beklagte ergangene Urteil des Landgerichts Berlin berufen.

28

(4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist unerheblich, dass seit dem 25. Mai 2018 die Datenschutz-Grundverordnung gilt. Ein Unterlassungstitel kann zwar in seiner Wirkung für die Zukunft von einer späteren Gesetzesänderung betroffen sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann deshalb die Vollstreckung aus einem solchen Titel gemäß § 767 ZPO für unzulässig erklärt werden, wenn das dem Titel zugrundeliegende Verbot durch eine Gesetzesänderung weggefallen ist (BGH, Urteile vom 26. September 1996 – I ZR 265/95, BGHZ 133, 316, 323 f; vom 14. März 2008 – V ZR 16/07, BGHZ 176, 35 Rn. 11 und vom 2. Juli 2009 – I ZR 146/07, BGHZ 181, 373 Rn. 18; jew. mwN). Unabhängig davon, dass die Beklagte nicht vorgetragen hat, Vollstreckungsabwehrklage gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2018 erhoben zu haben, steht die Datenschutz-Grundverordnung aber jedenfalls für den vorliegenden Individualprozess der gemäß § 11 Satz 1 UKlaG von diesem Urteil ausgehenden Bindungswirkung nicht entgegen.

29

(a) Eine spätere Gesetzesänderung führt nicht dazu, dass die gemäß § 11 Satz 1 UKlaG von einem Unterlassungsurteil im Verbandsklageverfahren ausgehende Bindungswirkung für den Individualprozess entfällt, soweit dort die Wirksamkeit einer Bestimmung im Streit steht, die vor dieser Gesetzesänderung in den Vertrag einbezogen worden ist. Sie ändert nichts daran, dass der rechtskräftig zur Unterlassung verurteilte Verwender sich zuvor nicht der im Streit stehenden Bestimmung bedienen durfte. Diese Wirkung des Unterlassungsgebots ist nicht von der Gesetzesänderung betroffen (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1996 aaO S. 324).

30

Für vor der Rechtsänderung in das Vertragswerk einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen entfällt durch die Gesetzesänderung auch nicht die Grundlage für die Bindungswirkung gemäß § 11 Satz 1 UKlaG. Dies gilt unabhängig davon, wann die Bestimmungen aus dem Verbandsklageverfahren Gegenstand eines Individualprozesses werden. Zeitlicher Bezugspunkt für die Frage, ob eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 307 ff BGB unwirksam ist, ist der Zeitpunkt, zu dem die Bestimmung in den jeweiligen Vertrag einbezogen worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2010 – XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 30 mwN und vom 25. Juni 2014 – VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 31; vgl. dazu auch Art. 4 Abs. 1 RL 93/13/EWG; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen aaO § 307 BGB Rn. 117 mwN; Stoffels, AGB-Recht, 4. Aufl., Erster Teil Rn. 472 mwN). Hat die Bestimmung zu diesem Zeitpunkt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders geführt, ist sie von Anfang an als unwirksam anzusehen und kann – ohne neue Einbeziehung in den Vertrag nach der Gesetzesänderung – nicht nachträglich Wirksamkeit erlangen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1999 – VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 117). Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 11 Satz 1 UKlaG selbst. Danach ist die entsprechende Bestimmung von Anfang an als unwirksam anzusehen, wenn der Verwender einem auf § 1 UKlaG beruhenden (rechtskräftigen) Unterlassungsgebot zuwider gehandelt hat. Daran vermag eine nachträgliche Gesetzesänderung nichts mehr zu ändern.

31

Dafür spricht auch die mit § 11 UKlaG bezweckte „Breitenwirkung“ einer rechtskräftigen Verurteilung des Verwenders im Verbandsklageverfahren. Insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie 93/13/EWG (vgl. EuGH, EuZW 2012, 786 Rn. 42 f) wäre es mit dem Gesetzeszweck der Vorschrift nicht zu vereinbaren, wenn die von der Verurteilung im Verbandsklageverfahren ausgehende Bindungswirkung wegen einer nach Einbeziehung der beanstandeten Klausel erfolgten Gesetzesänderung entfallen würde.

32

(b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht die Datenschutz-Grundverordnung der Bindungswirkung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2018 gemäß § 11 Satz 1 UKlaG im Streitfall nicht entgegen. Die Einbeziehung der hier im Streit stehenden Nutzungsbedingungen erfolgte jedenfalls vor dem 19. Januar 2018, weil das Nutzerkonto der Klägerin seither gesperrt ist. Die Datenschutz-Grundverordnung gilt erst seit dem 25. Mai 2018. Dafür, dass neue Allgemeine Geschäftsbedingungen nach diesem Zeitpunkt in den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag einbezogen wurden, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.

33

bb) Die Beklagte kann gegen den Erfüllungsanspruch der Klägerin nicht einwenden, die Klägerin habe auch unabhängig von den Nutzungsbedingungen ihren wahren Namen zumindest ihr, der Beklagten, bekannt zu geben. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte als Anbieterin des Netzwerks – wie in der Revisionsverhandlung erörtert – von den Nutzern grundsätzlich verlangen kann, bei der Registrierung für ein Nutzerkonto ihren wahren Namen anzugeben (vgl. Specht-Riemenschneider in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., Plattformnutzungsverträge Rn. 37; Spindler/Nink in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 13 TMG Rn. 22). Der wahre Name der Klägerin ist der Beklagten jedenfalls zwischenzeitlich bekannt.

34

cc) Die Beklagte ist auch nicht aus anderen Gründen dazu berechtigt, der Klägerin Zugang zu ihrem Nutzerkonto nur unter der Bedingung zu gewähren, dass die Klägerin ihren Profilnamen in ihren wahren Namen ändert. Als Folge ihrer Unwirksamkeit fallen die Geschäftsbedingungen zur Klarnamenpflicht ersatzlos weg. Die Beklagte hat der Klägerin deshalb die Nutzung des Netzwerks unter Pseudonym zu ermöglichen.

35

(1) Eine unwirksame Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entfällt ersatzlos, wenn es an einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne von § 306 Abs. 2 BGB fehlt, die an die Stelle der Bestimmung treten kann, und der ersatzlose Wegfall der Bestimmung zu einer angemessenen, den typischen Interessen Rechnung tragenden Lösung führt (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 2009 – XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 38 mwN und vom 15. Juli 2014 – VI ZR 452/13, NJW 2014, 3234 Rn. 14).

36

(2) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

37

(a) Eine gesetzliche Regelung, die an die Stelle der Klauseln der Beklagten zur Klarnamenpflicht treten könnte, steht nicht zur Verfügung. Dies gilt auch mit Blick auf – die allerdings ohnedies eine Klarnamenpflicht nur im Ausnahmefall zulassenden – (siehe unten (b)) – § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) und § 19 Abs. 2 des Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG). Bei diesen Normen handelt es sich nicht um vertragsrechtliche, sondern um datenschutzrechtliche Vorschriften (vgl. BT-Drs. 16/3078, S. 12, 15 f; Hullen/Roggenkamp in Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl., § 13 TMG Rn. 1; Spindler/Schmitz/Schmitz, TMG, 2. Aufl., § 13 Rn. 1).

38

(b) Ohne die wirksame Vereinbarung einer Klarnamenpflicht hat die Klägerin allenfalls im Innenverhältnis zur Beklagten ihren Klarnamen anzugeben. Die (weitere) Nutzung des Netzwerks hat die Beklagte ihr unter Pseudonym zu ermöglichen.

39

Entgegen der in der Revisionsverhandlung geäußerten Ansicht der Beklagten folgt die Klarnamenpflicht für den Profilnamen des Nutzers nicht aus der Rechtsnatur des Nutzungsvertrags oder den übrigen Bestimmungen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall.

40

Dem Internet ist die anonyme Nutzung immanent (BGH, Urteile vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 41 und vom 20. Februar 2018 – VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 14). Sofern sich aus den einzelnen Be-stimmungen oder aus sonstigen Umständen nichts anderes ergibt, ist der Vertrag über die Nutzung eines sozialen Netzwerks von einem verständigen und redlichen Vertragspartner daher so zu verstehen, dass er als Profilnamen auch ein Pseudonym verwenden kann. Damit stimmt überein, dass der nationale Gesetzgeber in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF beziehungsweise mit Geltung ab dem 1. Dezember 2021 inhaltsgleich in § 19 Abs. 2 TTDSG – unter dem Vorbehalt der technischen Möglichkeit und Zumutbarkeit – eine entsprechende Pflicht des Anbieters normiert hat.

41

Die Beklagte hat dem Nutzer das Netzwerk als Kommunikationsplattform zur Verfügung zu stellen und entsprechend seinem Auftrag Inhalte zu veröffentlichen oder Nachrichten an ein anderes Benutzerkonto zu übermitteln sowie die übermittelten Nachrichten beziehungsweise die mit diesem Konto geteilten Inhalte zugänglich zu machen. Diese Pflichten sind kontobezogen. Ob der Nutzer als Profilnamen seinen Klarnamen verwendet, ist insoweit unerheblich (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17, BGHZ 219, 243 Rn. 35, 41). Die grundsätzlich unbeschränkt bestehende vertragliche Hauptleistungspflicht der Beklagten besteht darin, dem Nutzer Zugang zu seinem Konto und zu den dort gespeicherten Inhalten sowie die Verfügungsmöglichkeit hierüber zu gewähren (Senat aaO Rn. 29).

42

Ebenso wenig ist aus Nutzersicht die Verwendung des Klarnamens als Profilnamen erforderlich, um das Netzwerk nutzen zu können. Dies gilt insbesondere für die Kommunikation und Information über das Netzwerk. Beides kann unter Pseudonym erfolgen. Die Beklagte selbst hat den Bestimmungen zur Klarnamenpflicht nach ihrer systematischen Stellung in den Nutzungsbedingungen nur Bedeutung für die „Registrierung und Kontosicherheit“ beigemessen.

43

Auch aus den übrigen Nutzungsbedingungen, die nicht Gegenstand des Urteils des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2018 waren, ergibt sich weder eine Pflicht noch die Notwendigkeit, dass der Nutzer das Netzwerk unter einem bestimmten Namen nutzt (vgl. zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Revisionsinstanz: Senat, Urteil vom 5. Oktober 2017 – III ZR 56/17, WM 2017, 2212 Rn. 16 mwN). Die Beklagte hat schon nicht vermocht, entsprechende (wirksame) Regelungen aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu benennen. Auch ungeachtet dessen ist nicht erkennbar, dass sich – außer aus den nach dem bindenden Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2018 unwirksamen Regelungen – eine Klarnamenpflicht aus anderen Bestandteilen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ableiten ließe.

44

(c) Der ersatzlose Wegfall der Bestimmungen zur Klarnamenpflicht stellt im Streitfall eine interessengerechte Lösung dar. Die Beklagte hat die dadurch begründete Vertragslage hinzunehmen, weil das Vertragsgefüge insoweit nicht völlig einseitig zu ihren Lasten verschoben wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 107). Dies gilt jedenfalls mit Blick darauf, dass ihr der wahre Name der Klägerin bereits bekannt ist, und die Klägerin bei der Bestimmung des Pseudonyms, unter dem sie das Netzwerk nutzen will, weiterhin die Grenzen allgemeiner Gesetze und Grundsätze zu wahren hat.

45

d) Des Weiteren hat die Klägerin gegen die Beklagte aus dem Nutzungsvertrag einen Anspruch, auf die vertraglich vereinbarten Funktionen des Kontos zugreifen zu können. Dazu gehören die im Klageantrag zu 1 aufgeführten und in den Nutzungsbedingungen beschriebenen „F.       -Dienste“. Die Beklagte kann der Klägerin auch insoweit nicht entgegenhalten, ihren Profilnamen in ihren wahren Namen ändern zu müssen. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.

IV.

46

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

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