Beschluss des BVerwG 1. Senat vom 20.01.2022, AZ 1 B 1/22

BVerwG 1. Senat, Beschluss vom 20.01.2022, AZ 1 B 1/22, ECLI:DE:BVerwG:2022:200122B1B1.22.0

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 22. Oktober 2021, Az: 11 A 2969/20.A, Beschluss
vorgehend VG Münster, 22. September 2020, Az: 10 K 1552/19.A

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) (I.), der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (II.) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) (III.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

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I. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

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1. Die Beschwerdebegründung hat nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, das Berufungsgericht habe dadurch gegen den Überzeugungsgrundsatz bzw. gegen die Amtsaufklärungspflicht (1.1) oder die aus dem Überzeugungsgrundsatz folgende Auseinandersetzungspflicht (1.2) verstoßen, dass es zu der Bewertung gelangt ist, im Fall seiner Rücküberstellung nach Italien werde der Kläger als anerkannter Schutzberechtigter mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung oder zu einer anderweitigen menschenwürdigen Unterkunft erlangen, sodass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 4 GRC geschützten Rechte drohe.

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1.1 Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz und die Amtsaufklärungspflicht ist nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt.

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a) Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Ob das Gericht auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage entschieden hat (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist grundsätzlich eine dem materiellen Recht zuzuordnende Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung, auf die eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2006 – 1 B 134.06 – Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 48 Rn. 4). Ein Verfahrensverstoß kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das angegriffene Urteil von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht. Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen und deshalb seiner Überzeugungsbildung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde gibt keinen Anlass zur Vertiefung der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Verzicht auf eine sich aufdrängende Sachverhaltsaufklärung einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO bewirkt und welche Darlegungsanforderungen insoweit zu stellen sind (siehe dazu BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 2003 – 1 B 463.02 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 275, vom 9. November 2006 – 1 B 134.06 – Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 48, vom 2. Mai 2012 – 10 B 10.12 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 65, vom 22. Dezember 2014 – 2 B 55.14 – Buchholz 237.6 § 25 NdsLBG Nr. 1 Rn. 6 und vom 5. März 2018 – 1 B 155.17 – juris Rn. 3 m.w.N.).

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b) Nach diesen Grundsätzen ist ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz oder die Amtsaufklärungspflicht schon nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargetan.

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Die Beschwerde gibt in diesem Zusammenhang bereits den Inhalt des angegriffenen Beschlusses nicht zutreffend wieder. Die beanstandete Feststellung, die von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen und Privatpersonen gestellten Unterbringungsmöglichkeiten böten keinen Ersatz für eine fehlende staatliche Unterbringung, ist darin so nicht enthalten; der Berufungsbeschluss nimmt entgegen der Darstellung der Beschwerde auch nicht „die Leitsatzentscheidung OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.07.2021, a.a.O. <Rn. 62> in Bezug ohne weitere Ausführungen zur Quellenlage bezogen auf den Einzelfall, wonach es nach der Auskunftslage schwierig sei, die Zahl der verfügbaren, zudem in der Regel nur für Notfälle vorgesehenen Plätze von Kirchen, NGO’s oder Privatpersonen zu erfassen“. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, in einigen Städten stellten zwar Nichtregierungsorganisationen oder Wohltätigkeitsorganisationen Schlafplätze zur Verfügung, die Kapazitäten seien jedoch begrenzt, und in den informellen Siedlungen böten sich unzumutbare Zustände (BA S. 7 und 9), hat es diese Bewertung auf die Feststellungen in seinem Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1674/20.A – (juris Rn. 38 ff. <Rn. 79 ff.>) gestützt, die auch entsprechende Erkenntnisquellen zitieren (etwa Rn. 80 und 82: BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Italien vom 11. November 2020, S. 23). Diese Erkenntnislage hat es dahin bewertet, dass der Kläger in Italien keine den Anforderungen des Art. 4 GRC entsprechende Unterkunft finden werde. Die Beklagte, die gegenüber den Gerichten zumindest über gleichwertige Erkenntnismöglichkeiten zu den tatsächlichen Verhältnissen in einem Abschiebungszielstaat jedenfalls dann verfügt, wenn dieser Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, legt nicht substantiiert dar, dass sich dem Berufungsgericht eine weitere Sachaufklärung zur Frage etwa der Zahl und Zugänglichkeit durch nichtstaatliche Anbieter bereitgestellter Unterkünfte hätte aufdrängen müssen (bzw. welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen hätten ergriffen werden müssen) oder dass das Berufungsgericht erhebliche tatsächliche Informationen, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden waren, in seine Würdigung nicht einbezogen hätte.

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1.2 Ein Verfahrensfehler ist auch insoweit nicht dargelegt, als eine unzureichende Auseinandersetzung mit Erkenntnismitteln und insbesondere der im Ergebnis entgegenstehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 -) bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung als Verletzung einer Begründungspflicht gerügt wird.

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a) Die Feststellung und Bewertung der Erkenntnislage ist grundsätzlich Teil der dem materiellen Recht zuzuordnenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 – 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271 <272>). Daher begründen (vermeintliche) Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts regelmäßig keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Ausnahmsweise kann ein solcher indes anzunehmen sein, wenn ein Gericht von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgeht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 – Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 58 Rn. 23 m.w.N.). Ein einen Verfahrensfehler begründender Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann ausnahmsweise insbesondere dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 – 1 B 11.18 – juris Rn. 3 m.w.N.). In diesem Zusammenhang ergibt sich auch eine – im Grundsatz materiell-rechtliche – Pflicht, sich im Rahmen der Feststellung und Würdigung der Lage im Herkunfts- bzw. Abschiebungszielland mit der gegenteiligen Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte auseinanderzusetzen (BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 28). Wenn sich indes ein Beteiligter einzelne tatrichterliche Feststellungen eines Oberverwaltungsgerichts als Parteivortrag zu eigen macht und es sich dabei um ein zentrales und entscheidungserhebliches Vorbringen handelt, liegt ein rügefähiger Verfahrensfehler dann vor, wenn das Berufungsgericht hierauf in den Urteilsgründen nicht eingeht und sich auch sonst aus dem gesamten Begründungszusammenhang nicht erkennen lässt, dass und in welcher Weise es diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und erwogen hat (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2011 – 10 B 32.11 – juris Rn. 3).

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b) Der Verweis auf die im Ergebnis gegenläufigen Bewertungen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, welche die Beklagte bereits in der Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung herangezogen hatte, reicht mit Blick auf die ausdrückliche Auseinandersetzung damit im Urteil des Berufungsgerichts vom 20. Juli 2021 – 11 A 1674.20.A -, auf das der Berufungsbeschluss verweist (BA S. 6 f.), zur Darlegung eines derartigen Verfahrensfehlers hier nicht aus; hierzu wäre der Verfahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert zu bezeichnen gewesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 – 5 B 48.13 – Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 12 m.w.N.). Die Beschwerdebegründung legt nicht hinreichend dar, mit welchen konkreten Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg eine weitergehende Auseinandersetzung geboten gewesen wäre. Auch die darüber hinaus erhobenen Einwände gegen die Beweiswürdigung zeigen einen Verfahrensfehler nicht auf.

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2. Das Berufungsgericht hat die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO bestehende Auseinandersetzungspflicht (s.o. 1.2) auch nicht verletzt, soweit es dahin erkannt hat, dass der Kläger im Fall seiner Rücküberstellung nach Italien mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein werde, sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen; insoweit fehlt es bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit.

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2.1 Im Zusammenhang mit der Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK ist stets von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen, der im Unionsrecht fundamentale Bedeutung hat, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht, und der von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo – Rn. 81 m.w.N. und – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. – Rn. 84). Damit gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 – Rn. 82 m.w.N. und – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – Rn. 85). Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 – Rn. 85 und 88 m.w.N. und – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – Rn. 86 f.). Verfügt das Gericht über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 – Rn. 90 m.w.N. und – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – Rn. 88). Hierbei fallen nur solche Schwachstellen ins Gewicht, die eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 – Rn. 91 f. m.w.N. und – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – Rn. 89 f. und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17 [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed und Omar – Rn. 39). Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 – Rn. 93 und – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – Rn. 91 und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17 – Rn. 39). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden.

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Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen, hinsichtlich derer die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK, unterliegt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – Rn. 93; BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3.21 – juris Rn. 20 und 23). Der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, genügt dem regelmäßig nicht.

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Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nichtvulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (so auch VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2021 – A 4 S 2850/21 – juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3.21 – juris Rn. 22).

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2.2 Die Revision ist indes insoweit nicht zuzulassen, weil es – ungeachtet der Frage, ob die vorbezeichneten Grundsätze beachtet worden sind – an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit fehlt.

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a) Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Ergebnis frei von durchgreifenden Zulassungsgründen selbstständig tragend darauf gestützt, dass dem Kläger bereits mangels Zugangs zu einer menschenwürdigen Unterkunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner durch Art. 4 GRC geschützten Rechte drohe. Der Sache nach tritt die Bewertung des Berufungsgerichts, der Kläger werde als anerkannter Schutzberechtigter auch nicht innerhalb absehbarer Zeit einen Arbeitsplatz finden, der ihm ein ausreichendes Einkommen zur Finanzierung einer menschenwürdigen Unterkunft und des unabdingbar erforderlichen Lebensunterhalts bietet, als selbstständig tragende Erwägung hinzu. Ist eine Berufungsentscheidung – wie hier – auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn gegenüber jeder der Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 1990 – 1 B 92.90 – Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 11 f., vom 26. Juni 2014 – 1 B 5.14 – Buchholz 402.242 § 81 AufenthG Nr. 3 und vom 28. März 2019 – 1 B 7.19 – juris Rn. 14).

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Daran fehlt es hier, weil durchgreifende Zulassungsgründe in Bezug auf das Erfordernis des Zugangs zu einer menschenwürdigen Unterkunft – wie unter 2. ausgeführt – nicht vorliegen. Die Beklagte legt auch nicht ansatzweise dar, dass der Kläger durch eine aus ihrer Sicht zumut- und erreichbare Beschäftigung im Bereich der sogenannten Schattenwirtschaft ein Einkommen in einer Größenordnung erzielen könne, welche ihm die Möglichkeit der Finanzierung einer auch menschenwürdigen Unterkunft eröffnete.

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b) Unabhängig davon liegt insoweit ein Verfahrensfehler auch deswegen nicht vor, weil die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Vorinstanzgerichts aus zu beurteilen ist, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. März 2019 – 5 BN 1.18 – juris Rn. 28 und vom 16. Dezember 2020 – 3 B 45.19 – juris Rn. 12, jeweils m.w.N.).

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Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich angesichts der Bemühungen der Europäischen Union und ihres Mitgliedstaats Italien zur Bekämpfung von Schwarzarbeit von vornherein verbiete, diese dadurch zu untergraben, dass Asylsuchende auf die Möglichkeit verwiesen würden, in Italien zur Sicherung des Existenzminimums – verbotene – Schwarzarbeit aufzunehmen (vgl. insoweit differenzierter VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2021 – A 4 S 2850/21 – juris Rn. 12 f.; zu der Obliegenheit, eine Verletzung des Art. 4 GRC durch alle zumutbaren Anstrengungen zur Erzielung von Erwerbseinkommen abzuwenden, s.a. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3.21 – juris Rn. 23). Von diesem Rechtsstandpunkt aus bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung zu einer vertiefenden Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu den Chancen auf diesem Teilsegment des Arbeitsmarkts oder zu einer weiteren Sachaufklärung in Bezug auf die Rechtspraxis bei der Verfolgung und Ahndung der Beschäftigten bei einer Tätigkeit im Bereich der (grenzwertigen oder illegalen) Schattenwirtschaft.

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II. Die Revision ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

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1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 – 1 B 1.14 – juris Rn. 2 und vom 10. März 2015 – 1 B 7.15 – juris Rn. 3).

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2. Eine Zulassung der Revision scheidet zunächst hinsichtlich der als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Frage aus,

„ob unter Berücksichtigung der vom EuGH [Rs. C-297/17 (Ibrahim u.a.) und Rs. C-163/17 (Jawo)] in seinen Urteilen vom 19.03.2019 aufgestellten Maßstäben anzunehmen sei, dass allen Rückkehrern nach Italien, unabhängig von einer besonderen Vulnerabilität, dort nach einer Gewährung internationalen Schutzes derartige Nachteile drohen, dass dies einen Verstoß gegen Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK darstellen kann“.

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Die Frage betrifft die tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Berufungsgerichts zu der Situation, denen Rückkehrer nach Italien ausgesetzt sind, und zielt daher auf der tatrichterlichen Würdigung vorbehaltene Tatsachenfragen. Für die Zulassung der Revision reicht, anders als für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO/§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 – 9 C 46.84 – BVerwGE 70, 24 <26>), eine Tatsachenfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aus. Die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen; auch der Umstand, dass das Ergebnis der zur Feststellung und Würdigung des Tatsachenstoffes berufenen Instanzgerichte für eine Vielzahl von Verfahren von Bedeutung ist, lässt für sich allein nach geltendem Revisionszulassungsrecht eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu. Der Gesetzgeber hat insoweit auch für das gerichtliche Asylverfahren an den allgemeinen Grundsätzen des Revisionsrechts festgehalten und für das Bundesverwaltungsgericht keine Befugnis eröffnet, Tatsachen(würdigungs)fragen grundsätzlicher Bedeutung in „Länderleitentscheidungen“, wie sie etwa das britische Prozessrecht kennt, zu treffen.

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3. Ebenso wenig ist die Revision wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zuzulassen,

„ob Ausländern, denen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz zuerkannt wurde, es zumutbar ist, eine Erwerbstätigkeit im informellen Bereich der Schattenwirtschaft auszuüben, um einer mit Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK unvereinbaren Lage zu entgehen.“

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3.1 Die Maßstabsfrage, ob eine Tätigkeit im Bereich der „Schattenwirtschaft“ auch dann (normativ) zumutbar (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3.21 – juris) ist, wenn sie rechtlich grenzwertig oder illegal ist, sie indes nicht effektiv oder in Bezug auf die dort Tätigen verfolgt wird und in dem Sinne „landesüblich“ ist, als sie einen mehr als unwesentlichen Teil der Ökonomie dieses Staates bildet, ist im Ansatz eine klärungsfähige, der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts vorgelagerte Rechtsfrage. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings geklärt, dass das wirtschaftliche Existenzminimum immer dann gesichert ist, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können, wobei zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten zählen, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 1998 – 9 B 1130.97 – juris Rn. 5 und vom 17. Mai 2006 – 1 B 100.05 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 328 Rn. 11; vgl. in anderem Zusammenhang ferner EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 – C-93/18 [ECLI:EU:C:2019:809], Bajratari – Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 – 1 C 27.19 – Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 123 Rn. 32).

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3.2 Nicht abschließend zu entscheiden ist, ob insoweit ein weitergehender, abstrakt genereller (unionsrechtlicher) Klärungsbedarf zu den Maßstäben der Statthaftigkeit einer Verweisung auf die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft besteht – etwa dahin, ob danach zu differenzieren ist, in welcher Weise der Staat gegen Schwarzarbeit vorgeht, auf wen eine etwaige Strafandrohung abzielt und wie sich der tatsächliche Bedarf an ausländischen Arbeitskräften in bestimmten Sektoren der Volkswirtschaft und die tatsächliche Praxis der Strafverfolgung darstellten – und ob ein solcher Klärungsbedarf hinreichend dargelegt ist. Denn es fehlt dieser Frage die Entscheidungserheblichkeit, wenn und weil der drohende Verstoß gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK nach der nicht mit durchgreifenden Zulassungsgründen angegriffenen Begründung des Berufungsgerichts bereits aus der Unterbringungssituation folgt.

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III. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt.

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1. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann ordnungsgemäß bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz ausdrücklich oder zumindest konkludent widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.).

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Eine Divergenz ist dagegen nicht begründet, wenn im Entscheidungsfall auf der Ebene der Subsumtion ein höchstrichterlich aufgestellter Rechtssatz nicht oder unzutreffend angewandt worden ist (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 – 7 B 62.03 – juris Rn. 8). Sie kann allenfalls bei einer Abweichung in der Sache vorliegen, wenn sich die Vorinstanz zwar in ihren Obersätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch entsprechende Wiedergabe angeschlossen hat, die Anwendung auf den Einzelfall aber zeigt, dass sie trotzdem einen anderen Rechtssatz oder Maßstab tatsächlich zugrunde gelegt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 – 1 B 12.05 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 316 Rn. 4 ff.). Für die Darlegung einer derartigen Divergenz müssen „verdeckte“ Rechtssätze in der Beschwerde so deutlich aus dem gedanklichen Zusammenhang der divergierenden Entscheidung herausgearbeitet werden, dass unzweifelhaft feststeht, welcher Rechtssatz aufgestellt bzw. zugrunde gelegt wurde (im Sinne eines Beruhens, vgl. BAG, Beschluss vom 15. Oktober 1979 – 7 AZN 9/79 – BAGE 32, 136 = juris Rn. 9; ferner BFH, Beschluss vom 23. April 1992 – VIII B 49/90 – BFHE 167, 488 = juris Rn. 14).

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2. Die Beschwerde stellt schon keinen von dem Oberverwaltungsgericht ausdrücklich aufgestellten und der Entscheidung zugrunde gelegten Rechtssatz einem solchen des Bundesverwaltungsgerichts gegenüber, der davon abweicht. Sie macht allein geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (u.a. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3.21 – juris Rn. 17) vorgegebenen Maßstab, „wann systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen [bei einer Rücküberstellung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union] unter Art. 4 GRC fallen, wenn sie die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen“, abweichend angewandt und sich dabei weniger von den „harten“ Maßstäben des Gerichtshofs der Europäischen Union, sondern „eher von dem Bild eines bürgerlichen Lebens“ leiten lassen, das Flüchtlinge in Italien nur schwer erreichen könnten. Eine derartig vage Umschreibung eines (vermeintlich) abweichenden Rechtssatzes (hier in Form des für die Beurteilung der Rückkehrsituation in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugrunde zu legenden Maßstabes) lässt schon nicht erkennen, welchen abstrakten Maßstab die Vorinstanz ihrer Entscheidung zugrunde gelegt haben soll. Indem die Beschwerde weiter darauf abstellt, das Oberverwaltungsgericht sei bei „seiner Einschätzung“ von den Maßstäben abgewichen und zu einer „fehlerhaften Prognose“ gekommen, beschreibt sie vielmehr einen bloßen, der Divergenz nicht unterfallenden Rechtsanwendungsfehler.

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IV. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

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V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.