Soziales

Beschluss des BSG 2. Senat vom 11.01.2022, AZ B 2 U 173/21 B

BSG 2. Senat, Beschluss vom 11.01.2022, AZ B 2 U 173/21 B, ECLI:DE:BSG:2022:110122BB2U17321B0

Verfahrensgang

vorgehend SG Bremen, 27. Oktober 2020, Az: S 2 U 11/17
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 20. September 2021, Az: L 14 U 298/20, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. September 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen
(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

2

Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann
(§ 160 Abs 2 Nr 2 und 3 SGG), nicht hinreichend bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen
(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 – 1 BvR 1382/10 – NJW 2011, 1497).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Roos                                              Hüttmann-Stoll                                    Karmanski