BVerwG 1. Senat, Beschluss vom 04.01.2022, AZ 1 B 55/21, ECLI:DE:BVerwG:2022:040122B1B55.21.0
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 7. Juli 2021, Az: 4 LB 262/17, Urteil
vorgehend VG Schwerin, 24. Januar 2017, Az: 16 A 3127/16 As SN
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1
Die Revision ist nicht wegen der mit der Beschwerde allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
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1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 – 6 B 22.06 – NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 – 5 B 48.15 – juris Rn. 3 m.w.N.).
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2. Nach diesen Grundsätzen ist die Revision nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen, weil weder ausdrücklich noch sinngemäß eine revisionsrechtlich klärungsfähige Rechtsfrage fallübergreifender Bedeutung dargelegt ist und die Beschwerde daher den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO nicht genügt.
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2.1 Der Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 29. Januar 2021 – OVG 3 B 109.18 -) genügt nicht, weil zwar eine – vom Berufungsgericht hier auch benannte – Abweichung bei der tatrichterlichen Bewertung der Gefahr einer Verfolgungshandlung vorliegt (deren beachtliche Wahrscheinlichkeit das Berufungsgericht hier geprüft und in Würdigung der Erkenntnislage verneint hat), nicht aber eine „Abweichung“ in entscheidungserheblichen Rechtssätzen bezeichnet wird.
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Für die Zulassung der Revision reicht, anders als für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO/§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 – 9 C 46.84 – BVerwGE 70, 24 <26>), eine Tatsachenfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aus (stRspr, s. nur BVerwG, Beschluss vom 14. September 2020 – 1 B 38.20 -). Die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen; auch der Umstand, dass das Ergebnis der zur Feststellung und Würdigung des Tatsachenstoffes berufenen Instanzgerichte voneinander abweicht oder für eine Vielzahl von Verfahren von Bedeutung ist, lässt für sich allein nach geltendem Revisionszulassungsrecht eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu. Der Gesetzgeber hat insoweit auch für das gerichtliche Asylverfahren an den allgemeinen Grundsätzen des Revisionsrechts festgehalten und für das Bundesverwaltungsgericht keine Befugnis eröffnet, Tatsachen(würdigungs)fragen grundsätzlicher Bedeutung in „Länderleitentscheidungen“, wie sie etwa das britische Prozessrecht kennt, zu treffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 21 ff. – zur Feststellung einer extremen Gefahrenlage) haben sich allerdings die Berufungsgerichte nach § 108 VwGO (erkennbar) mit abweichenden Tatsachen- und Lagebeurteilungen anderer Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe auseinanderzusetzen. Dies hat das Berufungsgericht hier getan.
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2.2 Keine andere Beurteilung rechtfertigt daher, dass der Senat mit Beschluss vom 20. Juli 2021 – 1 B 26.21 8 (1 C 21.21) – gegen das von der Beschwerde herangezogene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zur Klärung der Frage zugelassen hat,
„welche Anforderungen an die Annahme einer ’starken Vermutung‘ (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – RN. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe – sowie deren Widerlegung – zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen ’starken Vermutung‘ im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.“
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Denn es wird mit der Beschwerde schon nicht dargelegt, ob diese Frage für die angegriffene Berufungsentscheidung entscheidungserheblich ist.
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2.3 Aus denselben Gründen geht auch der Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (gemeint ist offenkundig EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 -) ins Leere, dass eine Vermutung dafür bestehe, dass bei Wehrdienstentziehung eine staatliche Reaktion durch syrische Stellen erfolge, die politisch motiviert sei und deswegen zur Flüchtlingsanerkennung führen müsse; denn auch insoweit wird eine Abweichung in den für die Entscheidung maßgeblichen rechtlichen Ansätzen schon nicht dargelegt. Der Gerichtshof hat zudem nicht mit Bindungswirkung – und unabhängig von einer Veränderung der tatsächlichen Verfolgungslage – für die nationalen Gerichte festgestellt, dass Wehrdienstentzieher bei Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nach Art und Schwere eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu besorgen haben. Er hat vielmehr die rechtlichen Maßstäbe entfaltet, nach denen die Gefahr von Verfolgungshandlungen sowie die Verknüpfung mit flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsgründen zu beurteilen ist, hat insoweit auch eine starke Vermutung dafür gesehen, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie aufgezählten Gründe in Zusammenhang stehe, dann aber betont, dass es Sache der zuständigen nationalen Behörden ist, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen. Eine tatsächliche Bindung der nationalen Behörden und Gerichte an eine bestimmte tatrichterliche Bewertung der Verfolgungssituation enthält dies nicht (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2021 – 1 B 2.21 – NVwZ-RR 2021, 687).
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2.4 Eine Abweichungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat die Beschwerde zu Recht nicht erhoben, weil weder der Gerichtshof der Europäischen Union noch die Oberverwaltungsgerichte anderer Länder zu den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abschließend bezeichneten Gerichten gehören, von denen eine revisionszulassungsrechtlich beachtliche Abweichung gerügt werden kann.
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.