BGH 1. Strafsenat, Beschluss vom 30.11.2021, AZ 1 StR 410/21, ECLI:DE:BGH:2021:301121B1STR410.21.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Landshut, 22. Juli 2021, Az: Ks 103 Js 21360/20 Sich
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Trotz der bisherigen „deliktischen Unauffälligkeit“ des Beschuldigten und des nicht allzu hohen Gewichts der Anlasstaten ist die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus derzeit noch verhältnismäßig (§ 62 StGB). Dies wird allerdings bei der Überprüfung (§ 67e StGB), ob die Vollstreckung der Unterbringung weiterhin erforderlich und verhältnismäßig ist, zu berücksichtigen sein.
- Raum
- Bellay
- Fischer
- Hohoff
- Pernice
