BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 22.11.2021, AZ 2 BvQ 91/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20211122.2bvq009121
§ 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller wendet sich mit dem isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwältin Rostock vom 8. März 2021, mit dem seine Beschwerde gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Rostock vom 3. Februar 2021 als unbegründet zurückgewiesen worden ist.
II.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 3, 267 <277>; 11, 339 <342>; 16, 236 <238>; 35, 193 <195>; 71, 350 <352>; 150, 163 <166 Rn. 9>; 152, 55 <60 Rn. 16>; 154, 372 <380 Rn. 30>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 – 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 – 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10; stRspr) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
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Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 344 <345>; 92, 130 <133>; 118, 111 <122>; 143, 65 <87 Rn. 35>; 145, 348 <356 Rn. 28>; 150, 163 <166 Rn. 9>; 152, 55 <60 f. Rn. 16>; 154, 372 <380 Rn. 30>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 – 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr).
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2. Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) ist abzulehnen, weil eine in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig wäre.
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Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde würde den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht genügen, weil die Begründung des Antrags eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen lässt. Sie enthält lediglich pauschale Behauptungen ohne jegliche verfassungsrechtliche Substanz.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.