BSG 5. Senat, Beschluss vom 17.11.2021, AZ B 5 R 221/21 B, ECLI:DE:BSG:2021:171121BB5R22121B0
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 100 Abs 1 GG
Verfahrensgang
vorgehend SG München, 21. Dezember 2020, Az: S 56 R 478/20, Gerichtsbescheid
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 20. Mai 2021, Az: L 14 R 61/21, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Der im Jahr 1966 geborene Kläger stand ab dem 1.9.1992 in einem Beamtenverhältnis und wurde zum 1.4.2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Er begehrte im September 2019 vom beklagten Rentenversicherungsträger die Erstattung der vom 1.9.1988 bis zum 31.8.1992 geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Die Beklagte lehnte eine Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze ab
(Bescheid vom 10.10.2019, Widerspruchsbescheid vom 13.3.2020). Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben
(Gerichtsbescheid des SG München vom 21.12.2020 und LSG-Urteil vom 20.5.2021). Das LSG hat ausgeführt, Versicherungsfreiheit als Voraussetzung für eine Beitragserstattung liege beim Kläger weder nach § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI noch nach § 5 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI vor. Art 3 Abs 1 oder Art 14 Abs 1 GG und auch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art 33 Abs 5 GG würden nicht dadurch verletzt, dass Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt sind, in der GRV nicht versicherungsfrei sind und damit die Erstattung bereits gezahlter Rentenversicherungsbeiträge vor Erreichen der Regelaltersgrenze nicht beanspruchen können.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und einen Verfahrensmangel geltend.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Keiner der in § 160 Abs 2 SGG genannten Zulassungsgründe ist in der Beschwerdebegründung nach Maßgabe des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ausreichend bezeichnet. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
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1. Der Kläger hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache nicht hinreichend dargetan.
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Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) aufzeigen
(stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 – B 1 KR 47/16 B – SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN; s auch Fichte in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 160a RdNr 32 ff).
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- a) Die Beschwerdebegründung führt als grundsätzlich bedeutsam die Frage an,
- „ob dem Kläger als Beamter im vorzeitigen Ruhestand aufgrund Dienstunfähigkeit die von ihm beantragte Beitragsrückerstattung aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Erreichen der gesetzlichen Rentenversicherung
(wohl gemeint: vor Erreichen der Regelaltersgrenze) zusteht“.
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Bei dieser auf die Rechtslage im Einzelfall des Klägers bezogenen Frage handelt es sich indes nicht um eine abstrakt-generelle Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten (revisiblen) Norm mit höherrangigem Recht.
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b) Selbst wenn dem weiteren Vortrag des Klägers zu einer fehlerhaften Anwendung des § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI durch das LSG die Rechtsfrage entnommen werden könnte, ob die genannte Vorschrift zur Versicherungsfreiheit auch Beamte auf Lebenszeit erfasst, die vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, fehlt es an hinreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit dieser Frage. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich insbesondere ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung klar ergibt
(stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 15.5.2019 – B 6 KA 27/18 B – SozR 4-2500 § 299 Nr 1 RdNr 12 mwN; BSG Beschluss vom 2.10.2020 – B 9 SB 10/20 B – juris RdNr 13). Um einen weiteren Klärungsbedarf hinsichtlich der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichend darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher ua mit dem Wortlaut der einschlägigen Vorschrift sowie mit der hierzu bereits vorliegenden Rechtsprechung auseinandersetzen
(vgl BSG Beschluss vom 21.8.2017 – B 9 SB 11/17 B – juris RdNr 8 mwN). Entsprechende Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.
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Der Kläger befasst sich nicht ausreichend mit dem vollständigen Wortlaut von § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI. Er trägt lediglich vor, § 5 Abs 1 SGB VI setzte entgegen der Ansicht des LSG nicht voraus, dass der betroffene Beamte weiterhin aktiv am Dienst teilnehme. Nach dieser Vorschrift seien „ua Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe versicherungsfrei“. Auch als vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamter erhalte er weiterhin Beamtenbezüge, die keine Arbeitsleistung entlohnten, sondern Gegenleistung für das eingegangene öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis seien. Dabei nimmt der Kläger offenkundig nicht in den Blick, dass in § 5 Abs 1 Satz 1 SGB VI in den Nummern 1 bis 3 – jeweils mit einem Komma abgeschlossen – zunächst nur die versicherungsfreien Personengruppen umschrieben werden. Der Normtext wird dann jedoch mit dem alle zuvor genannten Personengruppen erfassenden Tatbestandsmerkmal „in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird“ fortgeführt. Dass das Gesetz damit für eine Versicherungsfreiheit nicht nur auf den Status als Beamter, sondern auch auf die konkrete Beschäftigung abstellt, reflektiert der Kläger nicht. Hinzu kommt, dass er sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die zu dieser Vorschrift und gerade auch zu den soeben zitierten Worten bereits ergangen ist, nicht einmal ansatzweise auseinandersetzt
(vgl zB BSG Urteil vom 14.8.2008 – B 5 R 39/07 R – SozR 4-2600 § 210 Nr 2 RdNr 19, 23, 26; BSG Urteil vom 22.3.2021 – B 13 R 20/19 R – juris RdNr 24, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; BSG Urteil vom 27.4.2021 – B 12 R 8/20 R – juris RdNr 20, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).
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c) Im Kern macht der Kläger geltend, dass die Auslegung des LSG, § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI sei auf dienstunfähige Beamte vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nicht anwendbar, wegen Verstoßes gegen Art 3 Abs 1, Art 14 Abs 1 und Art 33 Abs 5 GG verfassungswidrig sei. Aber auch insoweit zeigt er eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht hinreichend auf.
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Wer die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung als eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geltend machen will, darf sich nicht damit begnügen, die eigene Rechtsmeinung zur Verfassungswidrigkeit auszubreiten. Er muss vielmehr in substantieller Auseinandersetzung mit bereits vorhandener Rechtsprechung des BSG und des BVerfG zu dem Problemkreis darstellen, inwiefern im konkreten Fall eine Verletzung von Verfassungsvorschriften vorliegt. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der betroffenen einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und im Einzelnen beschrieben werden, wodurch welche Vorschrift des GG verletzt wird
(stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 19.3.2020 – B 1 KR 89/18 B – SozR 4-2500 § 291 Nr 3 RdNr 19; BSG Beschluss vom 30.6.2014 – B 9 BL 2/13 B – juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 13.1.2020 – B 5 R 256/19 B – juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 8.4.2020 – B 12 R 45/19 B – juris RdNr 7, jeweils mwN). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht.
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aa) Der Kläger trägt vor, seine Gleichbehandlung als Ruhestandsbeamter, der monatlich fällige Beamtenbezüge beziehe und deshalb iS des § 5 SGB VI nicht schutzbedürftig sei, mit anderen Personengruppen, die entweder nie berufstätig oder in der Wirtschaft tätig gewesen seien, sei sachlich nicht einleuchtend und deshalb iS des Art 3 Abs 1 GG willkürlich. Zudem bestehe kein Grund dafür, ihn als Beamten vor Erreichen der Altersgrenze hinsichtlich der Versicherungsfreiheit anders zu behandeln als Beamte im aktiven Dienst
(§ 5 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI) und Altersruhestandsbeamte
(§ 5 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI). Der Kläger betont wiederholt seine Ansicht, dass insoweit eine verfassungswidrige Diskriminierung vorliege, befasst sich jedoch nicht mit möglichen Sachgründen für die im Gesetz angelegte Differenzierung. Er setzt sich schon nicht mit den Gesetzesmaterialien zu der von ihm als verfassungswidrig empfundenen Regelung auseinander. Diese lassen jedenfalls erkennen, dass der Gesetzgeber die Regelung zur Versicherungsfreiheit einerseits für Beamte nur „in dieser Beschäftigung“
(bzw in weiteren Beschäftigungen nur dann, wenn der Dienstherr die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft auf sie ausdrücklich erstreckt, vgl dazu § 181 Abs 2 Satz 2 SGB VI sowie BSG Urteil vom 14.12.2016 – B 13 R 34/15 R – SozR 4-2600 § 181 Nr 3 RdNr 20) und andererseits für Beamte, die aufgrund Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze eine Versorgung beziehen, bewusst unterschiedlich ausgestaltet hat
(vgl Gesetzentwurf zum Rentenreformgesetz 1992, BT-Drucks 11/4124 S 151 – zu § 5 Abs 4 Nr 2: „Sie gleicht jedoch die Rechtsstellung der Versorgungsempfänger an die der Rentenempfänger an und beseitigt so Systemwidrigkeiten. <…> Eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit führt vor Erreichen dieser Altersgrenze nicht zur Versicherungsfreiheit“).
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Der Kläger verweist ausschließlich darauf, dass er als Ruhestandsbeamter, der monatlich fällige Versorgungsbezüge erhalte, nicht schutzbedürftig sei. Soweit er damit auf seine persönliche soziale Situation abstellen will, lässt er außer Acht, dass das BVerfG in einem vom LSG zitierten Beschluss bereits entschieden hat, es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Versicherungspflicht in der GRV nicht an die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit anknüpfe
(vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 31.8.2004 – 1 BvR 945/95 – SozR 4-2600 § 7 Nr 2 RdNr 13). Sofern er mit seinen Ausführungen aber auf die Gruppe der aufgrund Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten Bezug nimmt, zeigt er nicht auf, auf welcher tatsächlichen Grundlage seine pauschale Behauptung einer fehlenden Schutzbedürftigkeit der Angehörigen dieser Gruppe beruht. Hierzu hätte es vor allem in Bezug auf Beamte der unteren Besoldungsgruppen sowie auf Beamte, die nach nur wenigen Dienstjahren vorzeitig dienstunfähig werden, näherer Ausführungen bedurft
(vgl § 13 Abs 1 Satz 1 BeamtVG zur Berücksichtigung der Zeit vom Beginn des vorzeitigen Ruhestands bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs nur zu zwei Dritteln als Zurechnungszeit bzw § 14 Abs 4 BeamtVG zur Höhe der Mindestversorgung).
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Ebenso wenig setzt sich der Kläger inhaltlich mit der vom LSG ebenfalls genannten Entscheidung des BSG vom 17.6.1999 auseinander
(B 12 KR 18/98 R – BSGE 84, 115, 117 f = SozR 3-2600 § 5 Nr 6 S 15 f). Dort ist im Kontext von Art 3 Abs 1 GG ausgeführt, dass die gesetzliche Regelung zur Versicherungsfreiheit eine Gleichbehandlung der Rentenbezieher und der Versorgungsempfänger anstrebe. Deshalb seien die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten mit den Empfängern einer Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu vergleichen. Dem Umstand, dass für Letztgenannte keine Versicherungsfreiheit bestehe, entspreche es, dass wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte als Versorgungsempfänger in einer Beschäftigung ebenfalls nicht versicherungsfrei seien
(s auch BSG Urteil vom 25.3.2004 – B 12 KR 9/02 R – juris RdNr 17, 21). Mit seiner pauschalen Behauptung, die Entscheidung vom 17.6.1999 sei „veraltet“, zeigt er nicht auf, inwiefern ihr im Schrifttum oder in der Instanzrechtsprechung substantiell widersprochen worden ist oder welche bislang nicht erwogenen Gesichtspunkte eine abweichende Beurteilung nahelegen könnten
(zu den Anforderungen an die Darlegung einer erneuten Klärungsbedürftigkeit vgl BSG Beschluss vom 5.2.2019 – B 1 KR 34/18 B – juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 18.2.2021 – B 10 ÜG 8/20 B – juris RdNr 6, jeweils mwN).
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bb) Soweit der Kläger vorträgt, Art 14 Abs 1 GG gebe ihm ein verfassungsmäßig verbürgtes Recht, seine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze zurückerstattet zu bekommen, setzt er sich ebenfalls nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinander. In dem genannten Beschluss vom 31.8.2004 hat das BVerfG ausdrücklich entschieden: „Auch kann aus Art 14 Abs 1 GG kein Anspruch auf Erstattung schon geleisteter Beiträge hergeleitet werden“
(BVerfG <Kammer> Beschluss vom 31.8.2004 – 1 BvR 945/95 – SozR 4-2600 § 7 Nr 2 RdNr 10; s auch BSG Urteil vom 6.9.2017 – B 13 R 4/17 R – SozR 4-2600 § 210 Nr 5 RdNr 44 ff, 49). Inwiefern der Anspruch auf Erstattung von Versicherungsbeiträgen einem Anspruch auf Rentenleistungen oder einer Anwartschaft hierauf verfassungsrechtlich gleich gestellt werden muss, erläutert der Kläger nicht.
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cc) Die Behauptung des Klägers, Art 33 Abs 5 GG sei verletzt, weil diese Bestimmung den Vermögensbestand der beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungsansprüche in vergleichbarer Weise wie Art 14 GG sichere, vermag eine ernstlich sich stellende Rechtsfrage nicht aufzuzeigen. Es bleibt gänzlich unklar, inwiefern der Umstand, dass er gegenüber dem Rentenversicherungsträger derzeit noch keinen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur GRV hat, seine vom Alimentationsprinzip geschützten beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungsansprüche beeinträchtigen könnte.
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2. Der Kläger hat auch eine Rechtsprechungsabweichung nicht formgerecht bezeichnet.
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Eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn das angefochtene Urteil seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde legt, der von einem zu derselben Rechtsfrage entwickelten abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzulegen
(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Hierzu sind die betreffenden Rechtssätze einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht
(stRspr; vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 – B 9a VJ 5/06 B – SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG Beschluss vom 19.7.2012 – B 1 KR 65/11 B – SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 21). Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz
(stRspr; zB BSG Beschluss vom 10.8.2021 – B 5 R 108/21 B – juris RdNr 11 mwN).
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Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger benennt zwar aus Entscheidungen des BVerfG einzelne Rechtssätze zum Prüfungsmaßstab bei Art 3 Abs 1 GG, zum Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG in Bezug auf Rentenansprüche und Rentenanwartschaften sowie zum Inhalt des durch Art 33 Abs 5 GG geschützten beamtenrechtlichen Alimentationsprinzips. Er zeigt jedoch nicht auf, mit welchen abstrakten Rechtssätzen das LSG diesen Rechtssätzen des BVerfG widersprochen habe. Seine Ausführungen dazu, dass das LSG ihm zu Unrecht die Beitragsrückerstattung vorenthalte und ihn dadurch willkürlich ungleich behandele, seine Vermögensrechte entziehe und die Einheit der Rechtsordnung missachte, gehen über eine unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus.
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3. Schließlich rügt der Kläger auch einen Verfahrensmangel nicht in der erforderlichen Weise.
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne
(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels
(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Tatsachen substantiiert dargetan werden, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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Der Kläger trägt zum Vorliegen eines Verfahrensmangels vor, in seiner Sache hätten „eindeutig“ die Voraussetzungen für eine Vorlage an das BVerfG zur konkreten Normenkontrolle nach Art 100 Abs 1 GG vorgelegen. Das LSG habe sein Auswahlermessen nur in der Weise rechtmäßig ausüben können, dass es entweder die streitbefangenen Vorschriften in seinem Sinne verfassungskonform auslege oder aber eine Entscheidung des BVerfG einhole. Seine gegenteilige Rechtsansicht zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften sei offensichtlich unhaltbar.
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Dieser Vortrag lässt einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht erkennen. Zwar wird den Beteiligten der gesetzliche Richter vorenthalten, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung überzeugt ist, eine Vorlage an das BVerfG aber unterlässt, weil es in methodisch unvertretbarer Weise eine verfassungskonforme Auslegung vornimmt
(vgl BVerfG Beschluss vom 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11 – BVerfGE 138, 64 RdNr 65 ff, 75 f; s auch BVerwG Beschluss vom 28.9.2018 – 6 B 142.18 – juris RdNr 13 ff). Der Kläger zeigt aber nicht auf, dass hier eine solche Konstellation vorliegt. Er stellt selbst dar, dass das LSG aus im Urteil näher dargelegten, von ihm – dem Kläger – aber nicht für zutreffend erachteten Gründen von der Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 210 Abs 1a iVm § 5 SGB VI überzeugt gewesen ist. Damit fehlt es an der grundlegenden Voraussetzung für eine Vorlagepflicht nach Art 100 Abs 1 GG
(vgl BVerfG Beschluss vom 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11 – BVerfGE 138, 64 RdNr 82 mwN). Ebenso wenig trägt der Kläger vor, dass sich das LSG die Überzeugung von der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Vorschriften in einer methodisch nicht mehr vertretbaren Weise gebildet hätte.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab
(vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.