BVerwG 7. Senat, Beschluss vom 08.11.2021, AZ 7 B 4/21, ECLI:DE:BVerwG:2021:081121B7B4.21.0
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 5. Oktober 2020, Az: 8 A 241/17, Urteil
vorgehend VG Minden, 7. Dezember 2016, Az: 11 K 2290/15
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
I
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Der Kläger wendet sich gegen einen Ergänzungsbescheid zu einer der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb dreier Windenergieanlagen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Ausgehend von den Immissionsrichtwerten der TA Lärm und auf der Grundlage der vorliegenden Schallimmissionsprognosen sei der Kläger keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt. Die Prognosen seien nicht deshalb fehlerhaft, weil sie den Bodendämpfungsfaktor überschätzt hätten oder die ihnen zugrundeliegenden Berechnungsmethoden Wettereffekte unzureichend berücksichtigten. Eine unzumutbare Lärmbelastung sei auch nicht wegen Infraschalls anzunehmen.
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Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II
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Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
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Grundsätzlich bedeutsam in diesem Sinne ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 <91> und vom 17. August 2021 – 7 B 16.20 – juris Rn. 13). Daran fehlt es hier.
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a) Das Vorbringen des Klägers zu der Frage,
ob in ausgewiesenen Landschaftsschutzgebieten ein vom „allgemeinen“ Außenbereich abweichender Richtwert anzusetzen ist und worauf dieser sich beläuft,
genügt nicht den Darlegungsanforderungen aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Zu diesen Anforderungen gehört es vorzutragen, dass die Antwort, die die Vorinstanz gegeben hat, mindestens zu Bedenken Anlass gibt und es deshalb im Interesse der Rechtssicherheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer revisionsgerichtlichen Klärung der Frage bedarf. Das nötigt zu einer Auseinandersetzung mit der Lösung und der Argumentation in dem angefochtenen Urteil (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2017 – 4 B 8.17 – juris Rn. 2 m.w.N.). Die Beschwerde lässt eine solche Auseinandersetzung hinsichtlich der von ihr sinngemäß aufgeworfenen Frage nach dem für Wohngrundstücke in Landschaftsschutzgebieten im baurechtlichen Außenbereich maßgeblichen Immissionsrichtwert für betriebsbedingte Geräusche von Windkraftanlagen vermissen. Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 39) hat für den baurechtlichen Außenbereich in Anlehnung an die Regelung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – für Kern-, Dorf- und Mischgebiete Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts zugrunde gelegt. Eine Heranziehung der niedrigeren Werte für allgemeine oder reine Wohngebiete nach der TA Lärm hat es auch nicht mit Rücksicht auf die Lage des Wohngrundstücks des Klägers in einem Landschaftsschutzgebiet für gerechtfertigt gehalten. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht zum einen auf einen eingeschränkten, nicht das Lärmschutzinteresse von Anwohnern umfassenden Schutzzweck der Festsetzung eines auch der Erholung dienenden Landschaftsschutzgebiets verwiesen, zum anderen auf eine im Hinblick auf den zumutbaren Geräuschpegel jeweils unterschiedliche Gebietsqualität von Landschaftsschutzgebieten und Wohngebieten. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, sondern belässt es im Wesentlichen bei der nicht näher erläuterten Behauptung, es sei „nach der Struktur der TA Lärm denkbar, dass sich der Richtwert in Landschaftsschutzgebieten auf maximal 40 dB(A) beläuft“.
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b) Auch hinsichtlich der weiteren Fragen,
ob zur Einhaltung der Betreiberpflichten sicherzustellen ist, dass eine Überschreitung der Richtwerte auch unter sich verändernden Witterungsbedingungen, namentlich bei Bodenfrost und bei ausgeprägten Inversionswetterlagen, nicht stattfindet und ob dies unter Anwendung der Ausbreitungsberechnungen nach dem sog. alternativen Verfahren und dem sog. Interimsverfahren gewährleistet ist,
fehlt es bereits an der gebotenen Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Argumentation des Oberverwaltungsgerichts. Das gilt insbesondere für dessen Erwägungen zur Bindungswirkung der TA Lärm einschließlich der darin in Bezug genommenen Berechnungsmethode nach DIN ISO 9613-2 sowie dazu, dass weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich sei, dass die vom Kläger benannten Aspekte (Inversionswetterlagen, gefrorener Boden, jahreszeitlich verschiedene Witterungsbedingungen) in diesem Berechnungsverfahren unzureichend berücksichtigt seien (UA S. 49 bis 51). Überdies legt die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen nicht dar. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass in den hier angestellten Immissionsprognosen eine meteorologische Korrektur nach DIN ISO 9613-2 nicht vorgenommen worden sei und deshalb unterschiedliche Witterungsbedingungen jedenfalls nicht eine Erhöhung des Schallpegels nach sich ziehen könnten. Ferner sei in den Berechnungen kein Bodendämpfungsfaktor in Ansatz gebracht worden, sodass auch gefrorener Boden nicht zu höheren Werten führen könne.
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c) Die Frage,
ob ein Abwehranspruch gegen Windenergieanlagen besteht, wenn deren Errichtung und Betrieb bei einer benachbarten Wohnnutzung nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen zu gesundheitlichen Befindlichkeitsstörungen oder Krankheitssymptomen führen,
ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die der Kläger nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen hat (dazu unter 2.) und an die der Senat deshalb in einem Revisionsverfahren gebunden wäre (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), nicht entscheidungserheblich. Denn einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen einerseits und Gesundheitsbeeinträchtigungen von Anwohnern andererseits hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, namentlich nicht in Bezug auf betriebsbedingten Infraschall und tieffrequenten Schall (UA S. 54 f.). Überdies legt der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage nicht dar. Er trägt vielmehr vor, dass „eine gesundheitsschädliche Wirkung des Betriebs von Windenergieanlagen für die benachbarte Wohnbevölkerung […] zweifelsohne zu einem entsprechenden Abwehranspruch“ führte; auch das Oberverwaltungsgericht stelle „nicht etwa in Abrede, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers eine Verletzung dessen subjektiv-öffentlicher Rechte und einen Abwehranspruch begründen würde.“ Welcher rechtliche Klärungsbedarf insoweit aus Sicht des Klägers gleichwohl noch bestehen soll, erschließt sich auch aus seinem sonstigen Vorbringen nicht.
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d) Auch die Frage,
ob der Behauptung einer gesundheitsschädlichen Wirkung des von Windenergieanlagen ausgehenden Infraschalls bei einer benachbarten Wohnnutzung im Umkreis von jedenfalls bis zu 2,5 km durch eine Beweiserhebung nachzugehen ist, wenn für die Behauptung Beweisangebote gemacht werden, die – unabhängig von einer uneinheitlichen Studienlage diesbezüglich – einen Indizienbeweis zugunsten dieser Behauptung erbringen können,
ist nicht entscheidungserheblich. Eine in der Frage unterstellte uneinheitliche Studienlage zu gesundheitsschädlichen Wirkungen durch Windenergieanlagen verursachten Infraschalls entspricht nicht den vom Oberverwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Dieses hat vielmehr zugrunde gelegt, dass anlagenbedingter Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führe (UA S. 54). Sämtliche von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in verschiedenen Verfahren vorgelegte sowie dem Oberverwaltungsgericht anderweitig bekannte Studien ergäben keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitliche Auswirkungen.
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2. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann.
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a) Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe hinsichtlich der vom Kläger behaupteten gesundheitsschädlichen Auswirkungen betriebsbedingten Infraschalls seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt. Es habe die Möglichkeit eines durch Sachverständige sowie Zeugen geführten Indizienbeweises und das darauf gerichtete Beweisangebot des Klägers nicht außer Acht lassen dürfen. Die Rüge greift nicht durch.
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Auch insoweit genügt die Beschwerdebegründung nicht dem gesetzlichen Darlegungserfordernis. Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotene Bezeichnung eines Verfahrensmangels setzt voraus, dass der Verfahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2010 – 9 B 60.10 – BayVBl 2011, 352 Rn. 4). Eine Aufklärungsrüge erfordert danach auch die Darlegung der Möglichkeit des Beruhens der angefochtenen Entscheidung auf dem geltend gemachten Aufklärungsmangel, also dass die unterbliebene Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich zu Feststellungen geführt hätte, deren Berücksichtigung nach dem materiellrechtlichen Standpunkt der Vorinstanz zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Februar 1998 – 3 C 55.96 – BVerwGE 106, 177 <182> und vom 20. April 2004 – 1 C 13.03 – BVerwGE 120, 298 <303>). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde zeigt nicht substantiiert auf, welche nach der materiellen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts erheblichen Erkenntnisse eine Zeugenvernehmung von in der Nähe von Windkraftanlagen wohnenden Menschen ergeben hätte, die entgegen der vom Oberverwaltungsgericht festgestellten wissenschaftlichen Studienlage einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Anlagenbetrieb und etwaigen Gesundheitsbeeinträchtigungen dieser Menschen belegen könnten. Weshalb es dabei, so das Beschwerdevorbringen, „auf die wissenschaftliche Forschungslage nicht entscheidend“ ankommen soll, sondern lediglich auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, erschließt sich nicht.
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b) Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Gehörsrüge des Klägers. Er sieht sich in seinem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil das Oberverwaltungsgericht sein Vorbringen zur Berücksichtigung weiterer pegelerhöhender Umstände, namentlich außergewöhnliche Witterungsbedingungen wie Inversionswetterlagen sowie Bodenfrost, in der Ausbreitungsberechnung in zentralen Punkten übergangen und nicht erkennbar zur Kenntnis genommen und nicht ernsthaft in Erwägung gezogen habe.
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Der Vorwurf ist sachlich unzutreffend. Das Oberverwaltungsgericht hat das klägerische Vorbringen im Tatbestand des angefochtenen Urteils zusammengefasst wiedergegeben (UA S. 6). In den Entscheidungsgründen hat es sich ausführlich mit der Frage der (Nicht-)Berücksichtigung eines Bodendämpfungsfaktors sowie von Inversionswetterlagen, gefrorenem Boden und jahreszeitlich verschiedenen Witterungsbedingungen in den Berechnungen der vorliegenden Immissionsprognosen sowie mit den diesbezüglichen Einwänden des Klägers auseinandergesetzt (UA S. 47 bis 51). Inwieweit es dabei gleichwohl noch entscheidungserhebliches Vorbringen unberücksichtigt gelassen haben soll, erschließt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Insbesondere hat das Oberverwaltungsgericht den von der Beschwerde hervorgehobenen Einwand, bei den Prognoseverfahren handele es sich um nicht realitätsgerechte Hilfsberechnungsverfahren, ausdrücklich gewürdigt und unter Verweis auf die Bindungswirkung der TA Lärm sowie der darin in Bezug genommenen Berechnungsmethode nach DIN ISO 9613-2 und mithin aus rechtlichen Gründen als nicht durchgreifend angesehen (UA S. 51).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.