Beschluss des BVerwG 2. Senat vom 05.11.2021, AZ 2 B 18/21

BVerwG 2. Senat, Beschluss vom 05.11.2021, AZ 2 B 18/21, ECLI:DE:BVerwG:2021:051121B2B18.21.0

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 17. Februar 2021, Az: 1 L 27/20, Beschluss
vorgehend VG Halle (Saale), 11. Dezember 2019, Az: 5 A 137/17 HAL, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 290 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Beklagten ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet.

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1. Der Kläger war von Anfang Januar 2004 bis Ende März 2011 im Amt eines Universitätsprofessors (Besoldungsgruppe C 4 LBesO LSA) Beamter des Landes Sachsen-Anhalt und hatte bei der beklagten Universität eine Professur … inne. Zugleich war er Direktor des Instituts für … des seit dem 1. Januar 2006 rechtlich als Anstalt des öffentlichen Rechts verselbständigten beigeladenen Universitätsklinikums. Ihm war aufgrund einer Nebentätigkeitsgenehmigung der Beklagten das Recht eingeräumt, Patienten gegen eine besondere Vergütung stationär und ambulant im Klinikum persönlich zu untersuchen oder zu behandeln und zu diesem Zweck die dort vorgehaltenen personellen und sachlichen Mittel in Anspruch zu nehmen.

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Mit Bescheid vom Oktober 2016 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger im Wege der Schätzung ein Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme klinischer Ressourcen im Rahmen der Ausübung der beamtenrechtlichen Nebentätigkeit für das Jahr 2010 in Höhe von 300 000 € fest. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat das Verwaltungsgericht der Klage des Klägers stattgegeben, soweit von ihm für das Jahr 2010 ein Nutzungsentgelt von mehr als 290 000 € gefordert und soweit dem Grunde nach ein Zinsanspruch festgesetzt wurde; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss nach § 130a VwGO das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

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Die von der Beklagten geltend gemachte Forderung sei verjährt. Der Anspruch auf Nutzungsentgelt sei für das erste Halbjahr 2010 im zweiten Halbjahr 2010 und für das zweite Halbjahr 2010 im ersten Halbjahr 2011 entstanden. Die maßgebende dreijährige Regelverjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuches habe zum jeweiligen Schluss der Jahre zu laufen begonnen und für den Anspruch für das erste Halbjahr 2010 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 sowie für den Anspruch für das zweite Halbjahr 2010 mit Ablauf des 31. Dezember 2014 geendet. Die Beklagte als die für den Dienstherrn handelnde verfügungsberechtigte Behörde habe Kenntnis von der Inanspruchnahme medizinischer Ressourcen durch den bei ihr beschäftigten Kläger gehabt, jedenfalls hätte sich ihr diese Kenntnis aufdrängen müssen. Der Verjährungsbeginn sei nicht hinauszuschieben. Im Zeitpunkt der Entstehung der Ansprüche für das Jahr 2010 habe keine unsichere und zweifelhafte Rechtslage hinsichtlich der Beurteilung der Frage bestanden, ob der Dienstherr des Klägers auch nach Inkrafttreten des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt am 1. Januar 2006 weiter Entgelte für die Nutzung der in den Universitätsklinika vorgehaltenen Sach- und Personalausstattung erheben dürfe. Der Beklagten sei die Festsetzung eines Nutzungsentgelts insbesondere auch nicht im Hinblick auf den Nichtzulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. Januar 2011 (1 L 155/10) unzumutbar gewesen. Abgesehen davon, dass in einem Verfahren der Berufungszulassung nur eine summarische Prüfung erfolge, sei zur Frage der materiellen Anspruchsberechtigung des Universitätsklinikums nicht entscheidungstragend Stellung genommen worden. Der Wunsch des Dienstherrn, den Ausgang anderer Rechtsstreitigkeiten zur Klärung von Vorfragen der Nutzungsentgelterhebung abzuwarten, um unnötige Kosten zu vermeiden, könne den Beginn der Verjährung nicht unter Zumutbarkeitsaspekten beeinflussen. Dem Kläger sei es nicht verwehrt, sich auf die eingetretene Verjährung zu berufen. Die Beklagte hat das Nutzungsentgelt bei mangelnder Mitwirkung des Klägers durch Schätzung festsetzen dürfen.

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2. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen führen ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdebegründung den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in vollem Umfang genügt, nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die die Beklagte ihr zumisst.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 – 2 B 2.11 – NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4; vom 9. April 2014 – 2 B 107.13 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 20. Juni 2017 – 2 B 84.16 – juris Rn. 9).

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a) Die von der Beschwerde der Sache nach aufgeworfene Frage,

ob für Ansprüche auf Entrichtung eines Nutzungsentgelts für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn bei Ausübung einer Nebentätigkeit gemäß §§ 68a und 69 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt vom 9. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 50) in der Fassung des Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und des Hochschulgesetzes Sachsen-Anhalt vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141, BG LSA a.F.) i.V.m. §§ 10 und 16 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 14. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 402, HNVO LSA a.F.) seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) die abgabenrechtlichen Verjährungsregelungen, die kenntnisabhängige dreijährige Regelverjährung nach §§ 195 und 199 Abs. 1 BGB oder die kenntnisunabhängige absolute zehnjährige Höchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB jeweils in entsprechender Anwendung gilt,

führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und § 127 Nr. 2 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Ungeachtet dessen, ob es unter dem Gesichtspunkt ausgelaufenen Rechts auf die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage ankommt, lässt sie sich jedenfalls auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des Berufungsurteils beantworten, ohne dass es einer revisionsgerichtlichen Überprüfung bedarf.

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Der Anspruch auf Nutzungsentgelt gemäß §§ 68a und 69 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 50 – BG LSA a.F.) i.V.m. § 16 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 14. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 402 – HNVO LSA a.F.) unterliegt seit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 nicht mehr der kenntnisunabhängigen vierjährigen Verjährungsfrist des bis dahin geltenden § 197 BGB a.F. in entsprechender Anwendung, sondern der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 195 BGB.

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Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Vergangenheit, vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, entschieden, dass die Verjährungsregelungen aus dem (Landes-)Abgabenrecht nicht in das Beamtenrecht zu übertragen sind, weil es sich um zwei gänzlich unterschiedliche, jeweils in sich geschlossene und jeweils eigenen Grundsätzen unterliegenden Rechtsgebiete handelt (BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 – 2 C 10.83 – Buchholz 237.0 § 87 BaWüLBG Nr. 1 S. 6). Auf den Anspruch des Dienstherrn auf Nutzungsentgelt bei Ausübung einer Nebentätigkeit war ebenso wie auf den Anspruch auf Ablieferung einer Nebentätigkeitsvergütung mangels spezialgesetzlicher Regelung die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. anzuwenden, weil es sich um regelmäßige wiederkehrende Leistungen im Sinne der Vorschrift handelte (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 1974 – 2 C 36.70 – Buchholz 237.5 § 81 HessBG Nr. 1 S. 13 und vom 12. März 1987 – 2 C 10.83 – Buchholz 237.0 § 87 BaWüLBG Nr. 1 S. 6 f.). In seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2001 – 2 C 61.00 – (BVerwGE 115, 218 <220 f.>) hat der Senat darüber hinaus betont, dass auch der Zweck des § 197 BGB a.F. für die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist sprach. Leistungen, die ihrer Natur nach nicht aus dem Kapitalvermögen des Schuldners, sondern aus seinen regelmäßigen Einkünften zu tilgen sind, sollen nicht zu solcher Höhe anwachsen, dass sie den sorglos gewordenen Schuldner wirtschaftlich gefährden können. Unterlägen die Ansprüche des Dienstherrn nicht der relativ kurzen Verjährung, könnte dieser die Ansprüche gegen den Beamten über Jahre auflaufen lassen. Eine derartige Handhabung widerspräche nicht nur dem Interesse des Beamten, der durch plötzliche Zahlung eines sehr hohen Betrages in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten könnte, sondern auch den fiskalischen Interessen des Dienstherrn selbst, der gehalten ist, den Rückfluss dem Staat geschuldeter Mittel alsbald geltend zu machen.

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An die Stelle der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. ist mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB getreten. Der Gesetzgeber hat die 30-jährige, mit der Entstehung des Anspruchs beginnende Regelverjährung gemäß §§ 195 und 198 BGB a.F. durch die kenntnisabhängige und damit relative, am Schluss des maßgebenden Jahres beginnende Regelverjährung gemäß §§ 195 und 199 BGB ersetzt, die auch die zuvor in § 197 BGB a.F. gesondert geregelten Ansprüche erfasst. Der relative Verjährungsbeginn wird von absoluten Höchstfristen flankiert. Jenseits besonderer Vorschriften für die Verjährung qualifizierter Schadensersatzansprüche (§ 199 Abs. 2 BGB) gilt eine von Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis unabhängige Höchstfrist von zehn Jahren nach Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 BGB). Erst aus dem Zusammenwirken von relativer Verjährungsfrist, absoluter Höchstfrist, Beginn, Ende, Hemmung und Unterbrechung (Neubeginn) ergibt sich der vom Gesetzgeber gewollte verjährungsrechtliche Interessenausgleich (vgl. BT-Drs. 14/7052 S. 177 ff., vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 3 C 7.15 – BVerwGE 154, 259 Rn. 39).

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Sieht das Gesetz aufgrund einer Neubewertung der Sachlage in Anwendung der Grundsätze von Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit eine kürzere dreijährige kenntnisabhängige Frist als regelmäßige Verjährungsfrist – auch für die vormals in § 197 BGB a.F. gesondert geregelten Ansprüche – als angemessen an, ist diese gesetzliche Neubewertung für den Anspruch des Dienstherrn auf Nutzungsentgelt zu übertragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 – Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 20 <zur Rückforderung überzahlter Dienstbezüge>, vom 26. Juli 2012 – 2 C 70.11 – NVwZ 2012, 1472 Rn. 36 und vom 16. Juni 2020 – 2 C 20.19 – BVerwGE 168, 236 Rn. 21 <beide zum beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen unionswidriger Zuvielarbeit> sowie vom 17. November 2017 – 2 A 3.17 – Buchholz 240 § 45 BBesG Nr. 4 Rn. 22 <zur Verwendungszulage>). Im Hinblick auf die Zweckrichtung kurzer Verjährungsfristen besteht kein von der Beschwerde dargetaner noch sonst erkennbarer Grund, hiervon abzugehen.

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Der entsprechenden Anwendung der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB steht nicht entgegen, dass der Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von subjektiven Voraussetzungen abhängt. Bei den Ansprüchen des Dienstherrn auf Nutzungsentgelt handelt es sich nicht um Ansprüche, bei denen die Anknüpfung an subjektive Umstände deshalb Schwierigkeiten begegnen kann, weil die Behörde typischerweise keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners hat. Nur in solchen Anspruchssituationen kann dies ebenso wie in parallel gegebenen Sachverhalten des Zivilrechts nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers zur Verjährung innerhalb der Höchstfrist von zehn Jahren (§ 199 Abs. 4 BGB) führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 3 C 7.15 – BVerwGE 154, 259 Rn. 40).

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b) Der von der Beschwerde weiter gestellten Frage,

ob der Anspruch des Dienstherrn auf Entrichtung eines Nutzungsentgelts gemäß §§ 68a und 69 BG LSA a.F. i.V.m. §§ 10 und 16 HNVO LSA a.F. zu den sog. „verhaltenen Ansprüchen“ gehört mit der Folge, dass die Verjährung nicht schon mit der Festsetzbarkeit des Anspruchs, sondern erst mit seiner Festsetzung beginnt,

ist keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen. Sie kann auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des Berufungsurteils beantwortet werden, ohne dass es hierzu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung bedarf.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist kennzeichnend für einen sog. „verhaltenen“ Anspruch, dass der Schuldner die Leistung nicht bewirken darf, bevor der Gläubiger sie verlangt. Das Entstehen des Anspruchs ist von der Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig. Die Verjährung beginnt erst mit dem Erfüllungsverlangen des Gläubigers (vgl. § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2 und § 696 Satz 3 BGB für die Hauptanwendungsfälle der Leihe, der Hinterlegung und der Verwahrung). Anerkannt ist, dass der Beginn der Verjährungsfrist anknüpfend an das Verlangen des Gläubigers nach Erfüllung seit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes analog auf alle nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsverhältnisses als „verhalten“ zu qualifizierende Ansprüche anzuwenden ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. November 2014 – V ZR 32/14 – WM 2015, 101 Rn. 26 und vom 25. März 2021 – VII ZR 94/20 – MDR 2021, 740 Rn. 21 ff. m.w.N.).

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Das Berufungsgericht hat die zivilrechtliche Rechtsfigur des „verhaltenen“ Anspruchs nicht auf den streitgegenständlichen Anspruch auf Nutzungsentgelt angewendet. Es hat losgelöst von zivilrechtlichen Fragestellungen im Hinblick auf den Zweck des Rechtsinstituts der Verjährung und auf den Zweck der Bestimmung des § 53 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA entschieden, dass der Anspruch auf Nutzungsentgelt bereits in dem Zeitpunkt im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB „entstanden“ ist, in dem der Dienstherr den Anspruch hätte geltend machen können. Andernfalls, bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der in der Hochschulnebentätigkeitsverordnung vorgeschriebenen Festsetzung durch Verwaltungsakt (§ 69 BG LSA a.F. i.V.m. § 12 Abs. 2 HNVO LSA a.F.) und der (erst) damit bestimmten Fälligkeit des Anspruchs (vgl. § 69 BG LSA a.F. i.V.m. § 12 Abs. 3 HNVO LSA a.F.), könne der Dienstherr den Verjährungsbeginn über eine mit den rechtsstaatlichen Belangen nicht zu vereinbarenden Dauer hinauszögern; die in § 53 Abs. 1 VwVfG vorausgesetzte Anspruchsverjährung wäre in diesen Fällen weitgehend bedeutungslos und liefe zumeist praktisch leer.

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Es bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung der Frage, ob die zivilrechtliche Rechtsfigur des „verhaltenen“ Anspruchs auf den Anspruch auf Nutzungsentgelt entsprechend anzuwenden ist mit der von der Beschwerde beabsichtigten Folge, dass es für die Entstehung des Anspruchs im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB einer betragsmäßigen Festsetzung durch Verwaltungsakt bedarf.

17

Diese Frage lässt sich ohne Weiteres nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des Berufungsurteils dahin beantworten, dass für die Entstehung des Anspruchs auf Nutzungsentgelt im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB die „bloße“ Festsetzbarkeit des Anspruchs maßgebend ist; zu diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährung zu laufen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG entschieden, dass die Entstehung des Anspruchs im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB und damit der Verjährungsbeginn nicht die in § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG vorgeschriebene Festsetzung der zu erstattenden Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt voraussetzt. Die Geltendmachung des Anspruchs durch Festsetzung der Rückforderung im Bescheid führt zur Hemmung der Verjährung nach § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Die Sonderregelung des § 53 VwVfG zeigt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von verjährbaren öffentlich-rechtlichen Ansprüchen ausgeht, die durch Verwaltungsakt festzusetzen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – 10 C 3.16 – BVerwGE 158, 199 Rn. 19, 23 und 26). Nach Regelungsinhalt und Interessenlage kann für den Anspruch auf Nutzungsentgelt (vgl. §§ 68a und 69 BG LSA a.F. i.V.m. § 12 Abs. 2 und Abs. 3 HNVO LSA a.F.) nichts Anderes gelten.

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c) Die Revision ist auch nicht aufgrund der weiteren aufgeworfenen Frage,

„auf wessen Kenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB abzustellen ist, wenn die behördliche Zuständigkeitsverteilung, die zu respektieren ist, auf Bedienstete verweist, die keiner verfügungs- oder vertretungsberechtigten Behörde/Person angehören,“

zuzulassen. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Entscheidungserheblich sind nur solche Rechtsfragen, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts tragend gewesen sind und die im Rahmen des Revisionsverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht zu beantworten wären. Daran fehlt es. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage betrifft keine tragende Begründung, mit der das Berufungsgericht ihre für den Verjährungsbeginn erforderliche subjektive Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB als gegeben angesehen hat.

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Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte als die für den Dienstherrn handelnde verfügungsberechtigte Behörde von den gemäß §§ 10 und 16 HNVO a.F. anspruchsbegründenden Umständen der Inanspruchnahme medizinischer Ressourcen durch den bei ihr beschäftigten Kläger (vgl. § 6 Abs. 1 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2005, GVBl. LSA 2005, 508 – HMG LSA) in dem seit Januar 2006 rechtlich verselbständigten Universitätsklinikum – dem Beigeladenen – Kenntnis gehabt habe, sich ihr diese Kenntnis jedenfalls hätte aufdrängen müssen. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass für die Beklagte kein Anlass für die Annahme bestanden habe, der Kläger verzichte auf die Fortführung seiner im Jahr 2004 genehmigten und begonnenen Nebentätigkeit. Denn die Tätigkeit sei mit erheblichen Zusatzeinnahmen verbunden und ohne Nutzung der klinischen Infrastruktur offenkundig nicht möglich gewesen. Auch hätten seit 2005 Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten über ein von der Beklagten festgesetztes Nutzungsentgelt geschwebt. Damit hätten sich aus den Vorjahren konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger weiter auf die klinischen Ressourcen zugegriffen habe. Dass die Beklagte gleichwohl keine Ermittlungen angestellt habe, sei nach Lage des Falls aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Gläubigers (jedenfalls) als grob fahrlässig zu bewerten. Zu dieser das Berufungsurteil tragenden Begründung bezeichnet die Beschwerde keinen durchgreifenden Revisionszulassungsgrund. Sie erschöpft sich in der Behauptung einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht (siehe 3.b und c).

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Die von der Beschwerde formulierte Frage zielt auf die Klärung ab, auf wessen Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB abzustellen ist, wenn es die verfügungs- oder vertretungsberechtigte Behörde unterlässt, eine behördeninterne Aufgabenverteilung oder ggf. eine Aufgabenübertragung an Dritte vorzunehmen. Diese Fragestellung betrifft aber nur die hypothetische Erwägung des Berufungsgerichts, dass die Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB selbst dann gegeben sei, wenn es sich auf den Standpunkt der Beklagten stellte, dass die abrechnungstechnische Zuständigkeit für das Nutzungsentgelt am 1. Januar 2006 auf den rechtlich verselbständigten Beigeladenen und zwar allein für dessen Personal übergegangen sei. Allein in diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Beklagte ein Organisationsverschulden treffe, wenn sie trotz eigener materieller Prüfungs- und Entscheidungskompetenz keinen ihrer Beschäftigten mit der Sachbearbeitung einschließlich der Einholung von Informationen bei dem Beigeladenen betraut habe; wegen dieser Pflichtverletzung hätte sie sich so behandeln lassen müssen, als sei Kenntnis bei ihr vorhanden gewesen. Die in der Beschwerde gestellte Frage hebt damit auf eine Rechtsauffassung ab, die der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zu Grunde liegt. Ihr fehlt die Entscheidungserheblichkeit.

21

d) Schließlich ist der von der Beschwerde sinngemäß gestellten Frage,

ob von dem Grundsatz, der Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger die erkannten Umstände (Tatsachen) rechtlich zutreffend einordnet, eine Ausnahme für rechtliche Irrtümer oder Fehlvorstellungen gelten muss, die im Gesetz oder einem Erlass angelegt und von der Rechtsprechung geteilt worden sind,

keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung beizumessen. Sie ist höchstrichterlich geklärt.

22

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, der der Senat folgt, kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Beginn der Verjährung ausnahmsweise hinausschieben. Dies ist anzunehmen, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Entscheidend ist aber die Zumutbarkeit der Rechtsverfolgung als übergreifende Voraussetzung für den Beginn der Verjährung. Zumutbar ist die Rechtsverfolgung aber schon dann, wenn sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (vgl. etwa BGH, Urteile vom 6. Mai 1993 – III ZR 2/92 – BGHZ 122, 317 <325>, vom 21. April 2005 – III ZR 264/04 – NVwZ 2006, 245 <248> und vom 23. Juli 2015 – III ZR 196/14 – NVwZ 2016, 708 Rn. 15). Dem Berechtigten muss danach nicht jedes Prozessrisiko genommen sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2014 – 2 C 10.13 – juris Rn. 53, vom 6. April 2017 – 2 C 20.15 – NVwZ-RR 2017, 700 Rn. 13 und vom 16. Juni 2020 – 2 C 20.19 – BVerwGE 168, 236 Rn. 27).

23

Die Frage, ob die Rechtsverfolgung dem Anspruchsberechtigten durch Klageerhebung oder – wie in der vorliegenden Fallkonstellation dem anspruchsberechtigten öffentlichen Rechtsträger – durch Erlass eines Verwaltungsakts zumutbar war, bedarf einer Prüfung und Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist.

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3. Mit dem Beschwerdevorbringen zeigt die Beschwerde auch keine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

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Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht – im Bereich des Beamtenrechts auch ein anderes Oberverwaltungsgericht (§ 127 Nr. 1 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) – in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14, vom 25. Mai 2012 – 2 B 133.11 – NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5 und vom 22. April 2020 – 2 B 4.20 – juris Rn. 17).

26

a) Die mit der Beschwerde geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2001 – 2 C 61.00 – (BVerwGE 115, 218 <222 f.>) zur Frage der Fälligkeit als Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Nutzungsentgelt liegt nicht vor. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist nicht zu derselben oder inhaltsgleichen beamtenrechtlichen Rechtsvorschrift ergangen. Während die Entscheidung des Berufungsgerichts die Anwendung und Auslegung der landesbeamtenrechtlichen Regelung über den Anspruch auf Nutzungsentgelt gemäß §§ 68a und 69 BG LSA a.F. i.V.m. § 12 HNVO LSA a.F. betrifft, betraf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Anwendung und Auslegung der – inzwischen auch außer Kraft getretenen – landesrechtlichen Vorschrift über die Ablieferungspflicht von Nebentätigkeitsvergütungen in § 75a des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1985 (GVBl. S. 493, NBG 1985). Gegenstand war nicht – wie die Beschwerde vermeintlich meint – die Vorschrift über den Anspruch auf Nutzungsentgelt gemäß § 75c NBG 1985. Dementsprechend ging es in dieser Entscheidung nicht um eine durch Erlass eines Verwaltungsakts bestimmte Fälligkeit des Anspruchs auf Nutzungsentgelt auf der Grundlage einer nach § 75c Abs. 4 NBG 1985 erlassenen Verordnung, sondern um die in der gesetzlichen Regelung der Ablieferungspflicht des § 75a NBG 1985 selbst bestimmte Fälligkeit des Anspruchs (BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 2001 – 2 C 61.00 – BVerwGE 115, 218 <222 f.>).

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b) Weiter zeigt die Beschwerde bereits nicht in einer den Darlegungsanforderungen entsprechenden Weise (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) einen Auffassungsunterschied zu dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15. November 2016 – 2 C 9.15 – (Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 30 Rn. 28) angenommenen Verständnis des Begriffs der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf. Wie die Beschwerde selbst feststellt, ist das Berufungsgericht diesem Begriffsverständnis gefolgt. Die Beschwerde richtet sich gegen die Richtigkeit der materiell-rechtlichen Würdigung des Verhaltens der Beklagten als grob fahrlässig, die eine Divergenzrüge aber nicht zu begründen vermag. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1995 – 6 B 39.94 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55, vom 28. Mai 2013 – 7 B 39.12 – juris Rn. 8 und vom 22. April 2020 – 2 B 4.20 – juris Rn. 17). Das Revisionszulassungsrecht kennt – anders als die Vorschriften zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) – den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit nicht.

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c) Das Beschwerdevorbringen zu den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2016 – 2 C 9.15 – (Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 30 Rn. 28) aufgestellten Rechtssätzen zur Obliegenheit des Gläubigers, Ermittlungen zu den den Anspruch begründenden Umständen zu betreiben, erschöpft sich ebenso in der Rüge der fehlerhaften Anwendung dieser Rechtssätze. Das gilt auch für die übrigen, im Rahmen der Divergenzrüge von der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. April 1986 – 8 A 1.83 – Buchholz 454.4 § 19 II. WoBauG Nr. 1 S. 8 f. <zur Anwendbarkeit von Verjährungsregeln> sowie Urteil vom 17. März 2016 – 3 C 7.15 – BVerwGE 154, 259 Rn. 40 <zur entsprechenden Anwendung der Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB&gt;).

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d) Schließlich ergibt sich aus der Beschwerde kein Anknüpfungspunkt für eine Revisionszulassung wegen Divergenz, soweit sie meint, von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 – (Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 84 Rn. 15) und vom 15. November 2016 – 2 C 9.15 – (Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 30 Rn. 26) weiche der vom Berufungsgericht aufgestellte Rechtssatz ab, dass die verfügungs- oder vertretungsberechtigte Behörde ohne Weiteres ein Organisationsverschulden treffe, wenn es an einer (behördeninternen) Aufgabenzuweisung fehlt. Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, hat das Berufungsgericht einen solchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz nicht angenommen.

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4. Die Revision ist auch nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

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a) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihnen zu befassen. Dagegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1621/94 – BVerfGE 96, 205 <216 f.> m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2020 – 2 B 33.20 – juris Rn. 5 m.w.N. und vom 13. Januar 2021 – 2 B 21.20 – juris Rn. 24).

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Daran gemessen hat das Berufungsgericht die Beklagte in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es sich in seiner Entscheidung nicht mit ihrem Vortrag zu einem Stillhalteabkommen (Schriftsatz vom 17. Mai 2018, Gerichtsakte des VG Bl. 102 und 110 f. und Schriftsatz vom 20. Juli 2018, Gerichtsakte des VG Bl. 139) und den sich deshalb stellenden Fragen eines Verjährungsverzichts oder einer Verjährungshemmung durch Verhandlungen auseinandergesetzt hat. Dieses Vorbringen konnte das Berufungsgericht aus materiellen Gründen unberücksichtigt lassen. Es ist unerheblich. Ein etwaig geschlossenes Stillhalteabkommen betraf allein die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen als rechtlich verselbständigtem Universitätsklinikum. Nach dem Klagevorbringen, das die Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, hat das beigeladene Universitätsklinikum nach seiner rechtlichen Verselbständigung als vermeintlicher Anspruchsinhaber mit Bescheiden vom November 2007 und Mai 2008 Nutzungsentgelte für das Jahr 2007 und mit Bescheiden vom November 2008 und Mai 2009 Nutzungsentgelte für das Jahr 2008 festgesetzt. Die Bescheidung der hiergegen erhobenen Widersprüche des Klägers sowie die Festsetzung der Nutzungsentgelte für die Jahre 2009 bis 2011 hat das Universitätsklinikum, handelnd durch die zuständige Justiziarin, bis zur Entscheidung eines Musterprozesses einvernehmlich mit den anwaltlichen Vertretern des Klägers zurückgestellt (vgl. Gerichtsakte des VG Bl. 102, 110 und 139). Eine solche Vereinbarung – ihr Zustandekommen unterstellt – berührt das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht. Die Justiziarin des Universitätsklinikums war zur Vertretung des Beigeladenen als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts, nicht aber zur Vertretung der Beklagten befugt. Sie konnte keine der Beklagten zurechenbare Erklärungen abgeben.

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b) Folglich bleibt auch die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne Erfolg (vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 – 6 C 52.65 – BVerwGE 31, 212 <217 f.> und Beschlüsse vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14, vom 29. März 2017 – 2 B 26.16 – Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 13 Rn. 7 f. und vom 10. Dezember 2020 – 2 B 6.20 – NVwZ-RR 2021, 469 Rn. 7 f.). Abgesehen davon, dass die Beklagte weder in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen förmlichen Beweisantrag zur Einvernahme der Justiziarin des Beigeladenen als Zeugin gestellt noch im Berufungsverfahren schriftsätzlich diesen Zeugenbeweis angeboten hat, hätte das Berufungsgericht aus seiner materiell-rechtlichen Sicht weder einem solchen Beweisantrag nachgehen müssen noch hätte sich ihm eine Beweiserhebung aufdrängen müssen. Eine etwaige Vereinbarung über ein Stillhalteabkommen mit Verjährungsverzicht zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen ist nicht entscheidungserheblich.

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c) Schließlich liegt kein Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO) darin, dass das Berufungsgericht nicht darauf eingegangen ist, ob ein beschränkter Verjährungsverzicht oder ein Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzunehmen ist, weil der Kläger während der gegenüber der Beklagten laufenden Verjährungsfrist auf die Festsetzungsbescheide des Beigeladenen (Quartals-)Abschlagszahlungen im Jahr 2010 leistete. Auch dieses Vorbringen konnte das Berufungsgericht aus materiell-rechtlichen Gründen unberücksichtigt lassen. Die Zahlungen an den Beigeladenen als Nichtberechtigten betreffen nicht das Anspruchsverhältnis zur Beklagten als der materiell-rechtlichen Verfügungsbefugten. Dass die Beklagte eine Abschlagszahlung auf die Forderung für das Jahr 2010 (nachträglich) genehmigt hat, ist weder dargetan noch erkennbar. Im Übrigen wäre die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB selbst bei einem Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids der Beklagten vom 24. Oktober 2016 längst abgelaufen gewesen. Den nach dem Eintritt der Verjährung des Anspruchs der Beklagten auf Nutzungsentgelt geleisteten Abschlagszahlungen im Jahr 2017 kommt keine verjährungsrechtliche Bedeutung zu.

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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da das beigeladene Universitätsklinikum keinen Sachantrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist, trägt es seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 154 Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO).

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6. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.