Nichtannahmebeschluss: Durch Ehemann erhobene Verfassungsbeschwerde mangels wirksamer Vertretung unzulässig – Ablehnung der Beistandszulassung bei erheblichen Zweifeln an hinreichender juristischer Qualifikation der als Beistand gewünschten Person (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 27.10.2021, AZ 1 BvR 508/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211027.1bvr050821§ 22 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 90 BVerfGG

Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Bemessungsgrundlage für den Solidarzuschlag im Bereich der Körperschaftssteuer (§ 3 SolZG 1995 F: 15.10.2002; § 37 Abs 5 KStG F: 07.12.2006) unzulässig – unzureichende Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit sowie zur Möglichkeit verfassungskonformer Auslegung (Beschluss des BVerfG 2. Senat)

Beschluss vom 27.10.2021, AZ 2 BvL 12/11, ECLI:DE:BVerfG:2021:ls20211027.2bvl001211Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 37 Abs 1 KStG vom 23.10.2000, § 37 Abs 2 KStG vom 23.10.2000, § 37 Abs 2a KStG vom 16.05.2003

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Feststellung einer Grundrechtsverletzung bereits in vorangegangener Eilentscheidung (hier: Kammerbeschluss vom 11.01.2021, 1 BvR 2681/20) – kein Interesse an erneuter Feststellung desselben Verstoßes dargelegt oder ersichtlich (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 27.10.2021, AZ 1 BvR 2681/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211027.1bvr268120§ 90 BVerfGG

Verhandlungstermin am 8. Dezember 2021, 10.00 Uhr – VIII ZR 190/19 (Einrede unverhältnismäßiger Kosten bei begehrter Ersatzlieferung für ein vom sog. Abgasskandal betroffenes Fahrzeug) (Pressemeldung des BGH)

Nach seinen Urteilen vom 21. Juli 2021 (siehe hierzu Pressemitteilung Nr. 140/2021) wird sich der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in diesem Verhandlungstermin erneut mit Fragen des Nacherfüllungsanspruchs des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Dieselfahrzeugs (EA 189) beschäftigen.

Verhandlungstermin am 11. November 2021, 9:00 Uhr, Saal E 101, in Sachen VII ZR 303/20 („Dieselverfahren“; Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Hemmung der Verjährung) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat verhandelt in einem VW-Verfahren, das die Frage betrifft, ob die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Fahrzeugkäufers gegen die Volkswagen AG mit dem Schluss des Jahres 2015 begann und ob sie durch Anmeldung der klägerischen Ansprüche zum Klageregister der am OLG Braunschweig geführten Musterfeststellungsklage gehemmt wurde.