Verhandlungstermin am 8. Dezember 2021, 10.00 Uhr – VIII ZR 190/19 (Einrede unverhältnismäßiger Kosten bei begehrter Ersatzlieferung für ein vom sog. Abgasskandal betroffenes Fahrzeug) (Pressemeldung des BGH)

Nach seinen Urteilen vom 21. Juli 2021 (siehe hierzu Pressemitteilung Nr. 140/2021) wird sich der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in diesem Verhandlungstermin erneut mit Fragen des Nacherfüllungsanspruchs des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Dieselfahrzeugs (EA 189) beschäftigen.

Verhandlungstermin am 11. November 2021, 9:00 Uhr, Saal E 101, in Sachen VII ZR 303/20 („Dieselverfahren“; Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Hemmung der Verjährung) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat verhandelt in einem VW-Verfahren, das die Frage betrifft, ob die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Fahrzeugkäufers gegen die Volkswagen AG mit dem Schluss des Jahres 2015 begann und ob sie durch Anmeldung der klägerischen Ansprüche zum Klageregister der am OLG Braunschweig geführten Musterfeststellungsklage gehemmt wurde.