Beschluss des BVerwG 4. Senat vom 21.09.2021, AZ 4 BN 2/21, 4 BN 2/21 (4 CN 7/21)

BVerwG 4. Senat, Beschluss vom 21.09.2021, AZ 4 BN 2/21, 4 BN 2/21 (4 CN 7/21), ECLI:DE:BVerwG:2021:210921B4BN2.21.0

Verfahrensgang

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 15. Oktober 2020, Az: 2 E 7/18.N, Urteil

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2020 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

2

Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob nur landwirtschaftliche Vollerwerbsbetriebe geeignet sind, ein Dorfgebiet nach § 5 BauNVO zu prägen.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.