BVerwG 8. Senat, Beschluss vom 17.09.2021, AZ 8 B 14/21, 8 B 14/21 (8 C 10/21), ECLI:DE:BVerwG:2021:170921B8B14.21.0
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 24. August 2020, Az: 9 S 1944/19, Urteil
vorgehend VG Karlsruhe, 25. Januar 2019, Az: 3 K 286/17
Tenor
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 24. August 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren – insoweit vorläufig – auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob eine Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister eine Befugnis zur gerichtlichen Vertretung unabhängig von etwaigen vorherigen, sachgebietsbezogenen Beschränkungen begründet hat.
2
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.