Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat erneuerten Führerscheins der Klassen A und B (Urteil des BVerwG 3. Senat)

BVerwG 3. Senat, Urteil vom 15.09.2021, AZ 3 C 3/21, 3 C 3/21 (3 C 20/17), ECLI:DE:BVerwG:2021:150921U3C3.21.0

Leitsatz

§ 3 Abs. 6 StVG i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV sind unionsrechtskonform auszulegen. Erbringt der Inhaber eines im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes erneuerten Führerscheins der Klassen A und B den Nachweis, dass seine Eignung zum Führen solcher Kraftfahrzeuge dort bei der Erneuerung seines Führerscheins überprüft wurde und dass diese Überprüfung derjenigen entspricht, die nach dem deutschen Fahrerlaubnisrecht für ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten erfolgreich durchlaufen werden muss, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung über das Recht des Betroffenen, von der Fahrerlaubnis in Deutschland wieder Gebrauch zu machen, aus der Nichtbeibringung des von ihr geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen. Das Führen eines solchen Nachweises steht der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens gleich.

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 27. Juni 2017, Az: 10 S 1716/15, Urteil
vorgehend VG Karlsruhe, 16. Juli 2015, Az: 3 K 2337/14, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er berechtigt ist, mit seinem spanischen Führerschein der Klassen A und B Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen.

2

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat seit 1992 seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 S. 18) – im Folgenden: Richtlinie 2006/126/EG – in Spanien und einen weiteren Wohnsitz in K. In Deutschland wurde er 1987, 1990, 1995 und 2000 strafgerichtlich wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt; 1990 wurde ihm deshalb erneut seine deutsche Fahrerlaubnis entzogen. Am 21. Oktober 1992 wurde dem Kläger in Spanien ein Führerschein ausgestellt, der unter anderem die Klassen A und B umfasste. Dessen Gültigkeitsdauer wurde dort mehrfach verlängert.

3

Am 12. Dezember 2008 führte der Kläger während eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille. Deshalb wurde er mit Strafbefehl vom 20. Januar 2009, rechtskräftig seit dem 24. Januar 2009, wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm wurde wegen fehlender Fahreignung das Recht aberkannt, mit dieser Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis wurde eine Sperrfrist von 14 Monaten bestimmt; sie endete mit Ablauf des 19. März 2010. Sein am 22. Oktober 2007 in Spanien ausgestellter Führerschein der Klassen A, A1 und B wurde eingezogen und den zuständigen spanischen Stellen übersandt. Sie ließen das Dokument dem Kläger noch während der Sperrfrist wieder zukommen.

4

Dem Kläger wurde in Spanien am 23. November 2009 – und damit ebenfalls noch während der Sperrfrist – ein neuer Führerschein der Klassen A1, A2, A und B ausgestellt, der wie sein vorheriger Führerschein bis zum 22. Oktober 2012 gültig war. Am 15. Oktober 2012 erhielt er in Spanien einen Führerschein der Klassen A1, A2, A und B mit Gültigkeit bis zum 22. Oktober 2014, am 18. September 2014 einen Führerschein der Klassen AM, A1, A2, A und B mit Gültigkeit bis zum 22. Oktober 2016 und am 6. September 2016 seinen derzeitigen Führerschein der Klassen AM, A1, A2, A und B mit Gültigkeit bis zum 22. Oktober 2021. In den Führerscheinen ist bei den genannten Fahrzeugklassen als Beginn der Gültigkeit jeweils der 21. Oktober 1992 eingetragen.

5

Den Antrag des Klägers vom 20. Januar 2014, „seine spanische Fahrerlaubnis … vom 21.10.1992, gültig bis 22.10.2014“ für das Bundesgebiet anzuerkennen, lehnte die Beklagte ab. Dem Kläger sei durch den Strafbefehl vom 20. Januar 2009 seine spanische Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden. Nach dem Ablauf der Sperre habe er in Spanien keine neue in Deutschland anzuerkennende Fahrerlaubnis erworben, ihm seien nur Ersatzdokumente ausgestellt worden. Da der Kläger das zur Klärung der Zweifel an seiner Fahreignung von ihm zu Recht geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt habe, könne auf seine Nichteignung geschlossen werden. Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Karlsruhe aus den gleichen Gründen zurück.

6

Seine Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide zu verpflichten, ihm das Recht zu erteilen, von seiner spanischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe abgewiesen.

7

Die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das vom Kläger mit seinem Hauptantrag verfolgte Begehren festzustellen, dass er berechtigt sei, von seiner spanischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, und ebenso sein Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, ihm das Recht, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, konstitutiv zu erteilen, seien unbegründet. Einer Inlandsfahrberechtigung nach § 29 FeV stehe der Ausschlussgrund aus § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 3 FeV entgegen. Wegen seiner Trunkenheitsfahrt im Dezember 2008 sei dem Kläger rechtskräftig die Fahrerlaubnis entzogen worden; das sei im Fahreignungsregister noch eingetragen und nicht getilgt. Der Ausschluss gelte auch für den bis zum 22. Oktober 2021 verlängerten derzeitigen spanischen Führerschein des Klägers. Nach § 29 Abs. 4 FeV i.V.m. § 3 Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sei eine antragsabhängige Zuerkennungsentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde erforderlich, um hiervon in Deutschland wieder Gebrauch machen zu dürfen. Auch Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG vermittle dem Kläger derzeit nicht das Recht, mit seinem spanischen Führerschein Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Die Rückgabe des in Deutschland eingezogenen Führerscheindokuments und auch dessen Ersetzung durch die spanischen Behörden am 23. November 2009 seien keine Maßnahmen, die unionsrechtlich eine Anerkennungspflicht begründeten. Sie seien während der im Strafbefehl vom 20. Januar 2009 festgelegten Sperrfrist erfolgt. Außerdem sei nicht erkennbar, dass eine Eignungsprüfung vorangegangen sei. Dem Kläger seien keine neuen Fahrerlaubnisse erteilt worden; die spanische Behörde habe nur gemäß Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2006/126/EG den Führerschein nach Ablauf der Gültigkeitsdauer erneuert. Als harmonisierte Mindestvoraussetzung für die Erneuerung eines Führerscheins der Klassen A und B gebe Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/126/EG nur die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses vor. Damit sei die Erneuerung eines Führerscheins wesensgleich mit einer Ersetzung im Sinne von Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG; beides erschöpfe sich in der Erstellung eines neuen Nachweispapiers über eine bestehende Fahrerlaubnis. Ein Mitgliedstaat, der sich – wie Spanien – dafür entschieden habe, die turnusmäßige Erneuerung eines Führerscheins von einem Gesundheitstest abhängig zu machen, sei nicht dazu verpflichtet, bei jedem Fahrerlaubnisinhaber ohne besonderen Anhalt zu untersuchen, ob alle gesundheitlichen Mindestanforderungen nach Anhang III der Richtlinie 2006/126/EG noch erfüllt seien. Ein altersabhängiger Gesundheitstest dürfte sich regelmäßig auf eine Prüfung des Seh-, Hör- und Reaktionsvermögens sowie von offen zutage tretenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen beschränken. Es liefe dem Gemeinwohlziel, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, zuwider, müsste die Gültigkeit eines Führerscheins in einer solchen Situation bedingungslos anerkannt werden. Der Hilfsantrag des Klägers, die Fahrerlaubnisbehörde zum Erlass einer konstitutiven Zuerkennungsentscheidung nach § 29 Abs. 4 FeV zu verpflichten, sei ebenfalls unbegründet. Voraussetzung dafür wäre, dass die Gründe für die Fahrerlaubnisentziehung nicht mehr bestünden. Der Kläger habe das wegen seiner Trunkenheitsfahrt erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten jedoch nicht beigebracht. Mit Blick auf die bei ihm festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille, die einen exzessiven Alkoholkonsum belege, und die Gefahren für die Verkehrssicherheit durch Alkoholkonsum stehe der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht entgegen.

8

Zur Begründung seiner Revision, mit der vom Kläger nur noch sein Feststellungsbegehren weiterverfolgt wird, trägt er vor: § 29 Abs. 3 und 4 FeV verletze mit der dort vorgesehenen Zuerkennungsentscheidung Unionsrecht. Willkürlich und ohne Rechtsgrundlage werde unterstellt, dass es sich bei den drei spanischen Verwaltungsakten vom 15. Oktober 2012, 18. September 2014 und 6. September 2016 nicht um die Ausstellung eines Führerscheins im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG, sondern um eine Verlängerung der ursprünglichen Fahrerlaubnis vom 21. Oktober 1992 gehandelt habe. Für die Annahme, bei der Erneuerung eines Führerscheins gehe eine bestehende Unregelmäßigkeit auf den aktuellen Führerschein über, fehle ebenfalls eine Rechtsgrundlage. Die Kompetenz, darüber zu befinden, ob er die Fahreignung wieder besitze, liege allein bei der spanischen Behörde; deren Entscheidung dürften die deutschen Behörden nicht überprüfen.

9

Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das Berufungsurteil.

10

Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 3 C 20.17 – (Blutalkohol 56, 401) ausgesetzt und gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) eingeholt (EuGH, Urteil vom 29. April 2021 – C-47/20 [ECLI:EU:C:2021:332] -.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Parteien ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist unbegründet. Das Urteil des Berufungsgerichts beruht nicht auf einer Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er berechtigt ist, mit seinem spanischen Führerschein der Klassen A und B Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Einer solchen Berechtigung steht nach dem deutschen Fahrerlaubnisrecht der Umstand entgegen, dass ihm wegen der Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille rechtskräftig das Recht aberkannt wurde, von seiner spanischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen (§ 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV). Die entsprechende Eintragung ist weder im Fahreignungsregister getilgt (§ 29 Abs. 3 Satz 3 FeV) noch hat der Kläger der Fahrererlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 6 StVG i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt (1.). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz und dem Umstand, dass der Führerschein des Klägers in Spanien nach Ablauf der Sperrfrist mehrfach gemäß Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG erneuert wurde. Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG verwehren es, wie der Gerichtshof mit Urteil vom 29. April 2021 – C-47/20 [ECLI:EU:C:2021:332] – entschieden hat, den Behörden eines Mitgliedstaates nicht, in einer solchen Situation die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins der Klassen A und B abzulehnen, der in einem anderen Mitgliedstaat erneuert wurde (2.). Die in § 3 Abs. 6 StVG i.V.m § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV vorgesehenen Bedingungen, die ein Führerscheininhaber, dem wegen einer während eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland begangenen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr das Recht aberkannt wurde, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, zur Wiedererlangung dieses Rechts erfüllen muss, überschreiten bei unionsrechtskonformer Auslegung nicht die Grenzen dessen, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126/EG verfolgten Ziels – der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr – erforderlich ist (3.).

12

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Feststellungsbegehrens sind die rechtlichen Regelungen zum Zeitpunkt der revisionsgerichtlichen Entscheidung. Danach kommen das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, ber. S. 919) in der zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. S. 850) geänderten Fassung, die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der zuletzt durch Art. 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geänderten Fassung sowie die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 S. 18) in der zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2020/612 der Kommission vom 4. Mai 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 141 S. 9) geänderten Fassung zur Anwendung.

13

1. Der Kläger, der nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 FeV und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG nicht in Deutschland, sondern in Spanien hat, kann sein Feststellungsbegehren nicht auf § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV stützen; nach dieser Bestimmung dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 FeV haben. Der vom Kläger beanspruchten Berechtigung steht § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV entgegen, der bestimmt, dass die Berechtigung nach Absatz 1 u.a. nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse gilt, denen die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. Das ist beim Kläger der Fall; ihm wurde wegen seiner Trunkenheitsfahrt vom 12. Dezember 2008 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille und dem daraus vom Strafgericht geschlossenen Fehlen der Fahreignung seine spanische Fahrerlaubnis rechtskräftig durch Strafbefehl mit der Wirkung entzogen, dass ihm das Recht aberkannt wurde, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 69b Abs. 1 Satz 1 StGB); mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt gemäß § 69b Abs. 1 Satz 2 StGB das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

14

Die entsprechende Eintragung im Fahreignungsregister ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der revisionsgerichtlichen Entscheidung noch nicht getilgt. Gemäß § 29 Abs. 3 Satz 3 FeV ist Satz 1 Nummer 3 und 4 auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Tilgungsreif wird die hier maßgebliche Eintragung gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG zum 24. Januar 2024; nach dieser Regelung beginnt die hier zehnjährige Tilgungsfrist (§ 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 StVG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a StVG) bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung. Rechtskräftig geworden ist der gegen den Kläger ergangene Strafbefehl am 24. Januar 2009.

15

Dem Kläger wurde das Recht, mit seinem spanischen Führerschein Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen, auch nicht wiedererteilt; ein Anspruch auf Wiedereinräumung dieses Rechts steht ihm ebenfalls nicht zu. Gemäß § 29 Abs. 4 FeV wird das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. Dazu bestimmt § 3 Abs. 6 StVG, dass für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland die Vorschriften über die Neuerteilung entsprechend gelten. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV muss der Kläger nach der Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille ein – positives – medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen; nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Kläger hat der Beklagten entgegen der an ihn ergangenen Aufforderung ein medizinisch-psychologisches Gutachten bislang nicht vorgelegt.

16

2. Der Kläger kann eine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B in Deutschland auch nicht daraus herleiten, dass sein spanischer Führerschein (auch) nach Ablauf der Sperrfrist (vgl. zur Befugnis zur Nichtanerkennung eines noch während des Laufes der Sperrfrist von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten neuen Führerscheins: EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009 – C-321/07 [ECLI:EU:C:2009:104], Schwarz – Rn. 83 m.w.N., dort zur Richtlinie 91/439/EWG, die durch die Richtlinie 2006/126/EG ersetzt wurde) in Spanien mehrfach gemäß Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG erneuert wurde, zuletzt am 6. September 2016 bis zum 22. Oktober 2021. Die vom Kläger beanspruchte Berechtigung ergibt sich insoweit nicht aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts und dem nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG zu entnehmenden Grundsatz, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig ohne jede Formalität anzuerkennen sind (vgl. u.a. EuGH, Urteile vom 23. April 2015 – C-260/13 [ECLI:EU:C:2015:257], Aykul – Rn. 45 und vom 28. Oktober 2020 – C-112/19 [ECLI:EU:C:2020:864], Kreis Heinsberg – Rn. 25, jeweils m.w.N.).

17

Der Gerichtshof hat dazu in der im vorliegenden Verfahren eingeholten Vorabentscheidung (EuGH, Urteil vom 29. April 2021 – C-47/20 – ausgeführt:

„…

(42) Da die Mitgliedstaaten nach Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 nicht verpflichtet sind, bei der Erneuerung eines Führerscheins der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 und BE die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Fahrtauglichkeit nach Maßgabe von Anhang III dieser Richtlinie zu prüfen, kann der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Inhaber eines lediglich erneuerten Führerscheins dieser Klassen fahren möchte, nachdem ihm infolge eines in diesem Hoheitsgebiet begangenen Verkehrsordnungsdelikts das Recht aberkannt wurde, in diesem Gebiet zu fahren, im Rahmen der in Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 vorgesehenen Ausnahme und damit abweichend von dem in Rn. 29 des vorliegenden Urteils genannten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung es ablehnen, die Gültigkeit dieses Führerscheins anzuerkennen, wenn nach dem Ablauf einer etwaigen Sperrfrist die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Wiedererlangung des Rechts, in diesem Gebiet zu fahren, nicht erfüllt sind.

(43) Unter solchen Umständen kann nämlich die von der Richtlinie 2006/126 vorgesehene Pflicht der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung der Gültigkeit von von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 und BE nicht von Amts wegen auch für die Erneuerung dieser Führerscheine gelten, da die Voraussetzungen für die Erneuerung zwischen den Mitgliedstaaten variieren können.

(44) Zwar kann eine solche Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung nicht davon abhängen, dass der Mitgliedstaat, in dem sich der Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten und erneuerten Führerscheins vorübergehend aufhält, die Voraussetzungen prüft, unter denen dieser Führerschein erneuert wurde. Es muss dem Inhaber des Führerscheins, der nach Ablauf einer etwaigen Sperrfrist erneut über das Recht verfügen möchte, im erstgenannten Mitgliedstaat zu fahren, jedoch freistehen, den Behörden dieses Mitgliedstaats den Nachweis zu erbringen, dass seine Fahrtauglichkeit gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/126 bei der Erneuerung seines Führerscheins im zweitgenannten Mitgliedstaat geprüft wurde und dass somit gemäß der in Rn. 35 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die vom ersten Mitgliedstaat festgestellte Fahruntauglichkeit durch die Wirkung dieser Erneuerung aufgehoben wurde. Das gilt allerdings unter dem Vorbehalt, dass diese Prüfung derjenigen entspricht, die von den Vorschriften dieses ersten Mitgliedstaats angeordnet wird.

(45) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 den Behörden eines Mitgliedstaats grundsätzlich nicht verwehren, in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins der Klassen A und B, der gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126 in einem anderen Mitgliedstaat einfach erneuert wurde, abzulehnen; dieser erstgenannte Mitgliedstaat ist somit dafür zuständig, die Bedingungen festzulegen, die der Inhaber des Führerscheins erfüllen muss, um das Recht wiederzuerlangen, in dessen Hoheitsgebiet zu fahren.

(46) In einer solchen Situation den Behörden eines Mitgliedstaats zu erlauben, wegen eines in dessen Hoheitsgebiet begangenen Verkehrsdelikts die Anerkennung der Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten und erneuerten Führerscheins von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen, ist geeignet, das Risiko von Verkehrsunfällen zu senken, und entspricht somit dem Ziel der Verbesserung der Verkehrssicherheit, das die Richtlinie 2006/126 verfolgt, wie es in ihrem zweiten Erwägungsgrund heißt.

(47) Das vorlegende Gericht muss allerdings prüfen, ob gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die von den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats vorgesehenen Regeln, mit denen die Bedingungen festgelegt werden, die der Inhaber eines Führerscheins, dem wegen einer Zuwiderhandlung das Recht aberkannt wurde, in dessen Hoheitsgebiet, in dem er sich vorübergehend aufhielt, zu fahren, erfüllen muss, um das Recht wiederzuerlangen, in diesem Gebiet zu fahren, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126 verfolgten Ziels, das in der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr besteht, angemessen und erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 78). Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn sie es diesem Inhaber verwehrten, den Nachweis erbringen zu können, dass seine Fahrtauglichkeit nach dem Ablauf einer etwaigen Sperrfrist nach Maßgabe von Anhang III der Richtlinie 2006/126 bei der Erneuerung seines Führerscheins im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes geprüft wurde und diese Prüfung derjenigen entspricht, die von den Vorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats angeordnet wird.

…“

18

3. Die danach gebotene Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Wiedererlangung des Rechts, nach einer Zuwiderhandlung in Deutschland von einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein wieder Gebrauch zu machen, ergibt, dass diese Bestimmungen bei der mit Blick auf das Urteil vom 29. April 2021 gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126/EG verfolgten Ziels – der Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs – angemessen und erforderlich ist.

19

a) Nach den Regelungen in § 3 Abs. 6 StVG sowie § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 FeV, die – wie eingangs gezeigt – nach der aufgrund der Trunkenheitsfahrt des Klägers mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille erfolgten rechtskräftigen Aberkennung seiner Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland zur Anwendung kommen, entfällt der Ausschluss der Fahrberechtigung in Deutschland zum einen dann, wenn die entsprechende Eintragung im Fahrerlaubnisregister getilgt ist. Tilgungsreif wird die Eintragung hier – wie gezeigt – 15 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls.

20

Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Tilgungsfrist für sich genommen angemessen und erforderlich wäre (bejahend EuGH, Urteil vom 23. April 2015 – C-260/13, Aykul – Rn. 81 für die im damaligen Verfahren maßgebliche Tilgungsfrist von fünf Jahren). Dieser Zeitraum ist in einer Zusammenschau mit den weiteren rechtlichen Möglichkeiten zu bewerten, die dem Betroffenen eröffnet sind, um die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland mit seinem in Spanien ausgestellten Führerschein wiederzuerlangen. Auch der Gerichtshof hat im Urteil vom 23. April 2015 für die dem Mitgliedstaat übertragene Prüfung der Angemessenheit und Erforderlichkeit mit in den Blick genommen, dass der Betroffene über die Möglichkeit verfüge, die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland mit der im anderen Mitgliedstaat – damals Österreich – erteilten Fahrerlaubnis neu zu beantragen (EuGH, Urteil vom 23. April 2015 a.a.O. Rn. 80).

21

Gemäß § 29 Abs. 4 FeV hat der Betroffene – unabhängig von und bereits vor der Tilgung der Eintragung über die Aberkennung des Rechts zum Gebrauchmachen von der Fahrerlaubnis in Deutschland – die Möglichkeit einen Antrag auf die (Wieder-)Erteilung des Rechts zu stellen, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 FeV genannten Entscheidungen im Inland wieder Gebrauch zu machen. Die Fahrberechtigung wird nach dieser Bestimmung (wieder-)erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung – hier Alkoholmissbrauch im Sinne der fehlenden Trennung eines die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholkonsums vom Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr (vgl. dazu Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) – nicht mehr bestehen.

22

Nach der Aberkennung des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr setzen § 3 Abs. 6 StVG i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV voraus, dass der Betroffene, der von einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein in Deutschland wieder Gebrauch machen will, der Fahrerlaubnisbehörde ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (vgl. § 11 Abs. 3 FeV) beibringt.

23

Von Eignung kann gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nach Beendigung des (Alkohol-)Missbrauchs ausgegangen werden; sie kann nach dieser Bestimmung angenommen werden, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Damit ist Gegenstand einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach den Vorgaben des hierfür maßgeblichen deutschen Fahrerlaubnisrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2021 – C-47/20 – Rn. 32 und 45) auch und gerade die sachverständige Überprüfung, ob beim Betroffenen eine hinreichend gefestigte Änderung seines Trinkverhaltens vorliegt.

24

Zur Abwehr der Gefahren, die sich für die Sicherheit des Straßenverkehrs daraus ergeben, dass wegen Alkoholkonsums nicht fahrtüchtige Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnehmen, ist es nach Auffassung des erkennenden Senats gemessen am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu beanstanden, dass eine entsprechende Überprüfung des Betroffenen erfolgt, bevor er wieder das Recht erhält, Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Gerade der Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit ein Kraftfahrzeug mit einer den in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV genannten Blutalkoholwert von 1,6 Promille deutlich überschreitenden Blutalkoholkonzentration geführt hat, belegt, dass er – jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt – zur (Risiko-)Gruppe überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Kraftfahrer gehörte, was zugleich die erhöhte Gefahr einer erneuten Zuwiderhandlung und damit im Interesse der Verkehrssicherheit einen entsprechenden Klärungs- und Prüfungsbedarf begründet (vgl. zum Zusammenhang eines hohen Blutalkoholwertes bei einer Trunkenheitsfahrt und dem Bestehen von Wiederholungsgefahr BVerwG, Urteil vom 17. März 2021 – 3 C 3.20 – Blutalkohol 58, 276 Rn. 18 ff.). Nicht zuletzt bestimmt auch Nr. 14.1 des Anhangs III der Richtlinie 2006/126/EG (Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs), der die Anforderungen für das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM, B, B1 und BE in Bezug auf Alkohol enthält, dass Bewerbern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch ihre Fahrerlaubnis erneuert wird.

25

b) Das deutsche Fahrerlaubnisrecht verwehrt bei unionsrechtskonformer Auslegung dem Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat erneuerten Führerscheins nicht, den Nachweis zu erbringen, dass seine Fahrtauglichkeit nach dem Ablauf einer etwaigen Sperrfrist nach Maßgabe von Anhang III der Richtlinie 2006/126/EG bei der Erneuerung seines Führerscheins im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes geprüft wurde und diese Prüfung derjenigen entspricht, die von den deutschen Vorschriften angeordnet wird (vgl. zu diesem Kriterium EuGH, Urteil vom 29. April 2021 – C-47/20 – Rn. 47).

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aa) Mit Blick auf diese Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 29. April 2021 sind § 3 Abs. 6 StVG i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV allerdings unionsrechtskonform auszulegen. Erbringt der Inhaber des erneuerten Führerscheins der Klassen A und B den Nachweis, dass seine Eignung zum Führen von solchen Kraftfahrzeugen bei der Erneuerung seines Führerscheins im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes überprüft wurde und dass diese Überprüfung derjenigen entspricht, die nach dem deutschen Fahrerlaubnisrecht für ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten erfolgreich durchlaufen werden muss, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung über das Recht des Betroffenen, von der Fahrerlaubnis in Deutschland wieder Gebrauch zu machen, aus der Nichtbeibringung des von ihr geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen. Das Führen eines solchen Nachweises steht der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens gleich. Hat sich der Betroffene bei der Erneuerung seines Führerscheins im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes einer entsprechenden sachverständigen Überprüfung seiner Fahreignung unterzogen, drängt sich für ihn auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis in der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde auf, dass er dies gegenüber der Fahrererlaubnisbehörde geltend machen und nachweisen muss. Die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens muss einen solchen Hinweis nicht enthalten.

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bb) Auch eine solche unionsrechtskonforme Auslegung der maßgeblichen Vorschriften kann dem Feststellungsbegehren des Klägers jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Er hat nicht einmal vorgetragen, dass die Gesundheitsprüfung, die er im Königreich Spanien vor Erneuerung des Führerscheins absolviert hat, wie in einer medizinisch-psychologischen Begutachtung auch die Frage umfasste, ob eine gefestigte Änderung seines Trinkverhaltens vorliegt und wieder davon ausgegangen werden kann, dass er das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher trennen kann. Das gilt nicht nur für seinen Vortrag in den Tatsacheninstanzen, sondern auch für seine Stellungnahme zum Urteil des Gerichtshofs im Revisionsverfahren. Vielmehr geht auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers von einem unterschiedlichen Überprüfungsgegenstand und -maßstab der in Spanien vorgesehenen Gesundheitsprüfung aus; in seinem Schriftsatz vom 23. August 2019 räumt er ein, „dass es ein Auswahlverfahren in Gestalt der ‚MPU‘ in Spanien ohnehin nicht gibt“. Im Übrigen hat bereits der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass der Kläger einen wie auch immer gearteten medizinisch-psychologischen Nachweis, der geeignet wäre, die Wiedererlangung der Fahreignung in sonstiger Weise, also anders als durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle, nachvollziehbar zu dokumentieren, nicht vorgelegt hat (UA S. 31).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.