Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung – Besetzungsrüge offensichtlich unbegründet (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 14.09.2021, AZ 2 BvR 966/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210914.2bvr096621

Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 15a Abs 2 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Verfahrensgang

vorgehend OLG Hamm, 30. März 2021, Az: III – 2 Ws 215/20, Beschluss

Tenor

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Auf die Besetzungsrüge der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die 2. Kammer des Zweiten Senats ordnungsgemäß besetzt ist.

2

Die Kammer hat ihre ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, soweit Anlass hierzu besteht (vgl. BVerfGE 65, 152 <154>; 131, 230 <233>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 – 2 BvC 32/19 -, Rn. 3).

3

Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihrem Vortrag nicht ansatzweise ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Kammerbesetzung auf (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 2021 – 2 BvR 3/21 -, Rn. 3).

4

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.