1. Zur Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines nicht am Prozessort und auch nicht am Sitz der Partei ansässigen… (Beschluss des BGH 8. Zivilsenat)

BGH 8. Zivilsenat, Beschluss vom 14.09.2021, AZ VIII ZB 85/20, ECLI:DE:BGH:2021:140921BVIIIZB85.20.0

§ 91 Abs 2 S 1 Halbs 2 ZPO

Leitsatz

1. Zur Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines nicht am Prozessort und auch nicht am Sitz der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten.

2. War die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten einer Partei im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO notwendig, können die zu erstattenden Kosten bei der Vertretung der Partei vor dem Gericht an ihrem Sitz nicht auf die fiktiven (Reise-)Kosten eines Anwalts begrenzt werden, dessen Kanzleisitz an dem von dem Gericht am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirkes liegt. Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO verlangt im Falle der notwendigen Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig keine zusätzliche Prüfung, ob im konkreten Einzelfall auch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins gerade durch diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich war oder auch durch einen im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt hätte erfolgen können (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2011 – VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695 Rn.16).

Verfahrensgang

vorgehend OLG München, 9. November 2020, Az: 11 W 1187/20, Beschluss
vorgehend LG München I, 7. Juli 2020, Az: 41 O 9718/19

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München – 11. Zivilsenat – vom 9. November 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 244,79 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger nahm die beklagte Leasing-Gesellschaft an ihrem Sitz vor dem Landgericht München I auf Rückabwicklung eines Leasingvertrags in Anspruch. Die Beklagte beauftragte mit ihrer Vertretung in diesem Verfahren eine in Köln ansässige Rechtsanwaltskanzlei.

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Das Landgericht wies die Klage ab und legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm der Kläger zurück.

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Das Oberlandesgericht erklärte mit Beschluss vom 19. Mai 2020 den Kläger des von ihm eingelegten Rechtsmittels für verlustig und legte ihm die Kosten des Berufungsverfahrens auf. Im Kostenfestsetzungsverfahren begehrte die zum Vorsteuerabzug berechtigte Beklagte im Hinblick auf das erstinstanzliche Verfahren unter anderem die Festsetzung von Reisekosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 289,59 €.

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Das Landgericht hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Juli 2020 der Beklagten als Reisekosten lediglich Fahrtkosten in Höhe von 19,80 € und eine Abwesenheitspauschale in Höhe von 25 € zuerkannt. Die mit dem Ziel der antragsgemäßen Festsetzung der Reisekosten ihrer Prozessbevollmächtigten eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 9. November 2020 zurückgewiesen.

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Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr über den angefochtenen Beschluss hinausgehendes Kostenfestsetzungsbegehren weiter.

II.

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Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 575 ZPO) hat in der Sache Erfolg.

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1. Das Beschwerdegericht (OLG München, Rpfleger 2021, 251) hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte zwar nicht gehalten gewesen sei, für die Vielzahl von im gesamten Bundesgebiet zu führenden ähnlich gelagerten Prozessen jeweils erneut einen Prozessbevollmächtigten am Prozessort zu beauftragen und diesen neu zu instruieren. Damit liege ein Ausnahmefall im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO vor mit der Folge, dass kostenrechtlich die Hinzuziehung eines weder am Gerichts- noch am Geschäftssitz ansässigen Anwalts akzeptiert werde. Soweit nach diesen Grundsätzen die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts am dritten Ort als notwendig und damit verbundene Mehrkosten als grundsätzlich erstattungsfähig anzusehen seien, stelle sich jedoch die Frage, ob die hierdurch ausgelösten Mehrkosten automatisch in voller Höhe erstattungsfähig seien. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts gehe dies zu weit. Wenn am Geschäftssitz der Partei – wie hier – ebenfalls Rechtsanwälte vorhanden seien, die in der Lage wären, die Funktion „als Hausanwalt“ zu übernehmen, seien lediglich die Reisekosten eines (fiktiven) Anwalts erstattungsfähig, dessen – wiederum fiktiver – Kanzleisitz an dem vom Gerichtsgebäude am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirkes liege.

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2. Diese Beurteilung hält in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts können, wenn die Hinzuziehung eines weder am Gerichts- noch am (Wohn-)Sitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts („Rechtsanwalt am dritten Ort“) notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO war, die erstattungsfähigen Reisekosten nicht auf die Kosten beschränkt werden, die einem im vom Gericht am weitest entfernten Ort im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt entstanden wären. Eine solche Begrenzung der für den auswärtigen Rechtsanwalt zu erstattenden Reisekosten über die sich aus § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO ergebenden Einschränkungen hinaus sieht die Zivilprozessordnung nicht vor.

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a) Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war.

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aa) Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die kostenauslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2005 – X ZB 30/04, GRUR 2005, 1072; vom 12. Dezember 2012 – IV ZB 18/12, NJW-RR 2013, 242 Rn. 10; vom 27. Februar 2018 – II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10). Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 – II ZB 23/16, aaO). Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2012 – IV ZB 18/12, aaO; vom 27. Februar 2018 – II ZB 23/16, aaO). Unter diesen Voraussetzungen kann unter Umständen auch die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts als notwendig anzuerkennen sein.

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(1) Allerdings ist die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig nicht notwendig, wenn die Partei ihren (Wohn-)Sitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat und nicht einen dort tätigen, sondern einen außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697 Rn. 7; Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2018 – VIII ZB 37/18, NJW 2019, 681 Rn. 11). In diesen Fällen kann die Partei Reisekosten nur insoweit beanspruchen, als sie entstanden wären, wenn sie einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks mandatiert hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2018 – VIII ZB 37/18, aaO Rn. 14).

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(2) Dies schließt jedoch auf den Einzelfall bezogene Erwägungen zur sachlichen Rechtfertigung der Beauftragung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts nicht aus, etwa, wenn sich diese aus der Komplexität der jeweiligen Rechtsstreitigkeit ergibt oder weil mehrere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten bei verschiedenen Gerichten zu führen sind und die Partei aus diesem Grund die Wahrnehmung ihrer Belange durch einen Rechtsanwalt als sachdienlich ansehen kann (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 – II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 11). Auch die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts ist ausnahmsweise notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697 Rn. 9).

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bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei die Zuziehung der nicht am Sitz der Beklagten ansässigen Prozessbevollmächtigten mit der Begründung als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO bewertet, die Beklagte sei nicht gehalten gewesen, für die Vielzahl von im gesamten Bundesgebiet zu führenden ähnlich gelagerten Prozessen jeweils gesondert einen Prozessbevollmächtigten am Prozessort zu beauftragen und neu zu instruieren.

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Wie das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen angenommen hat, ist eine nennenswerte Kostenersparnis durch die Einschaltung einer am Prozessort oder an dem Geschäftssitz niedergelassenen Rechtsanwaltskanzlei – bei fehlendem persönlichen Besprechungsbedarf – nicht zu erwarten, wenn – wie hier – ein Unternehmen bundesweit in einer Vielzahl von Fällen verklagt wird.

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b) War die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten jedoch im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO notwendig, können entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts die zu erstattenden Kosten bei der Vertretung der Beklagten vor dem Gericht an ihrem Gesellschaftssitz nicht auf die fiktiven Kosten eines Anwalts begrenzt werden, dessen Kanzleisitz an dem von dem Gericht am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirkes liegt. Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO verlangt im Falle der notwendigen Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig keine zusätzliche Prüfung, ob im konkreten Einzelfall auch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins gerade durch diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich war (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2011 – VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695 Rn. 16) oder auch durch einen im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt hätte erfolgen können.

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aa) Denn bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 – III ZB 64/09, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2011 – VIII ZB 93/10, aaO Rn. 13; vom 27. Februar 2018 – II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10). Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 – III ZB 64/09, aaO; vom 25. Oktober 2011 – VIII ZB 93/10, aaO; vom 27. Februar 2018 – II ZB 23/16, aaO).

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Vor diesem Hintergrund bedarf es zur Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten grundsätzlich nicht zusätzlich der gesonderten Feststellung, ob die mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts am dritten Ort verbundenen Mehrkosten in voller Höhe erstattungsfähig sind, wenn das Beschwerdegericht die Notwendigkeit der Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung – wie hier – rechtsfehlerfrei bejaht hat.

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bb) Soweit das Beschwerdegericht seine abweichende Auffassung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2007 (10 W 145/06) stützt, hat dieses bereits die Notwendigkeit der Einschaltung eines nicht am Gerichtsort ansässigen „Hausanwalts“ im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO – anders als das Beschwerdegericht – verneint und nicht eine zweistufige Prüfung (Notwendigkeit der Einschaltung, Höhe der erstattungsfähigen Reisekosten) vorgenommen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zur Begründung der fehlenden Notwendigkeit einer Beauftragung eines auswärtigen Anwalts darauf verwiesen, dass keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich seien, weshalb die dortige Klägerin keinen am Ort ihres Geschäftssitzes ansässigen Anwalt ihres Vertrauens ausgewählt habe (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. März 2007 – 10 W 145/06, juris Rn. 3 f.). Abgesehen von den unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben, die das Oberlandesgericht Düsseldorf und das Beschwerdegericht angelegt haben, liegen die Dinge vorliegend auch anders als in dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall. Die Beklagte hat unwiderlegt geltend gemacht, dass die von ihr beauftragte auswärtige Anwaltskanzlei auf das Leasingrecht spezialisiert sei. Da das Leasingrecht deutlich anderen Regeln folgt als das Bankrecht, trägt der vom Beschwerdegericht erfolgte Hinweis auf eine mögliche Vertretung durch in München niedergelassene, im Bankrecht spezialisierte Anwälte nicht.

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cc) In der vom Beschwerdegericht weiterhin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2018 (I ZB 62/17) hat sich der Bundesgerichtshof ebenfalls lediglich mit der Frage befasst, welche Reisekosten eine Partei erstattet bekommen kann, wenn die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts – anders als im vorliegenden Fall – nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO war (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 – I ZB 62/17, NJW 2018, 2572 Rn. 12).

III.

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Das Beschwerdegericht hat – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen zur Höhe der den Prozessbevollmächtigten der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen weiteren Reisekosten getroffen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren können diese Feststellungen nicht nachgeholt werden (§ 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO iVm § 559 ZPO). Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), damit die erforderlichen Feststellungen zur Höhe der über den Betrag von 44,80 € hinaus festzusetzenden Reisekosten getroffen werden können.

  • Dr. Fetzer
  • Dr. Schneider
  • Dr. Bünger
  • Dr. Schmidt
  • Dr. Matussek