BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 01.09.2021, AZ 2 BvR 1425/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210901.2bvr142521
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend OLG Frankfurt, 8. Juli 2021, Az: 1 Ws 60/21, Beschluss
vorgehend LG Hanau, 17. Juni 2021, Az: 1 Ks – 3355 Js 2327/20, Verfügung
vorgehend LG Hanau, 11. Juni 2021, Az: 1 Ks – 3355 Js 2327/20, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Nachweis der Vollmacht gemäß § 22 Absatz 2 BVerfGG ankommt.
Gründe
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1. Es bestehen bereits Bedenken, ob der Beschwerdeführer die Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG hinreichend substantiiert aufgezeigt hat. Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt von einem Beschwerdeführer im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist (vgl. BVerfGK 14, 468 <469>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 – 2 BvR 428/18 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 – 2 BvR 1543/20 -, Rn. 6). In Strafsachen werden Entscheidungen regelmäßig sowohl dem Verteidiger als auch dem Beschuldigten bekanntgegeben. Daher ist substantiierter Vortrag zu allen Zugangszeitpunkten – oder die Klarstellung, dass der Beschluss nur einem der Beteiligten bekanntgegeben wurde – jedenfalls dann erforderlich, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 – 2 BvR 428/18 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 – 2 BvR 1543/20 -, Rn. 7).
2
Der Beschwerdeführer trägt nur vor, dass der mit der am 11. August 2021 eingegangenen Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2021 seinem Verteidiger am 13. Juli 2021 zugegangen sei. Vortrag dazu, ob und wann die Entscheidung ihm selbst bekanntgegeben wurde, lässt er vermissen. Dies kann auch den vorgelegten Anlagen nicht ohne Weiteres entnommen werden. Ein Zugang der Entscheidung bei ihm selbst vor dem 11. Juli 2021 mag fraglich sein, kann aber ohne nähere Angaben des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist aber jedenfalls unzulässig, weil der Beschwerdeführer einen Verfassungsverstoß nicht hinreichend substantiiert im Sinne der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG aufgezeigt hat.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.