Pressemitteilung Nr. 72/2021 vom 11. August 2021
Aktenzeichen: 2 BvE 2/20
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird am
Mittwoch, 10. November 2021, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, Karlsruhe,
über ein Organstreitverfahren eines Mitglieds des Deutschen Bundestages, das der Fraktion der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) angehört, verhandeln. Das Organstreitverfahren richtet sich gegen den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG einem Abgeordneten das Recht verleiht, jedenfalls ab dem zweiten Wahlgang einen eigenen Kandidaten für das Amt eines Stellvertreters des Bundestagspräsidenten vorzuschlagen und über diesen Vorschlag abstimmen zu lassen.
Hintergrund:
Die AfD-Fraktion hatte in der laufenden Legislaturperiode mehrfach erfolglos versucht, eines ihrer Mitglieder zum Vizepräsidenten oder zur Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages wählen zu lassen. In der Sitzung des Deutschen Bundestages am 26. September 2019 erhielt – im ersten Wahlgang – ein weiterer von der AfD-Fraktion vorgeschlagener Abgeordneter nicht die erforderliche Mehrheit. Für die Sitzung am 7. November 2019 wurde die Wahl eines Vertreters des Bundestagspräsidenten – als zweiter Wahlgang – erneut auf die Tagesordnung gesetzt. Die AfD-Fraktion schlug wiederum den bereits zuvor benannten Abgeordneten vor. Der Antragsteller kündigte dem Antragsgegner schriftlich an, einen weiteren Abgeordneten seiner Fraktion zur Wahl vorschlagen zu wollen. In der Sitzung des Deutschen Bundestages wurde der entsprechende Antrag des Antragstellers von der sitzungsleitenden Vizepräsidentin mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass einem einzelnen Abgeordneten kein Vorschlagsrecht für die Wahl eines Vizepräsidenten zustehe.
Nach Auffassung des Antragstellers begründe die Zurückweisung seines Wahlvorschlags eine Verletzung seines Rechts auf gleiche Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Der verfassungsrechtliche Status des Abgeordneten umfasse das Recht, sich an den vom Parlament vorzunehmenden Wahlen zu beteiligen. Dies schließe das Wahlvorschlagsrecht ein, welches durch die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages nicht eingeschränkt werde und nicht eingeschränkt werden könne. Der Antragsgegner ist hingegen der Ansicht, dass ein Wahlvorschlagsrecht jedes Abgeordneten im Parlamentsrecht keine Stütze finde. Die Besetzung des Präsidiums sei als Teil der inneren Organisation des Deutschen Bundestages eine Aufgabe, die durch die Fraktionen wahrzunehmen sei. Das Wahlvorschlagsrecht sei daher allein den Fraktionen zugeordnet.
Hinweise für interessierte Bürgerinnen und Bürger
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung bzw.–beziehungsweise Urteilsverkündung teilnehmen wollen, wenden sich bitte an
Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 9101-400
Telefax: +49 (721) 9101-461
E-Mail: besucherdienst@bundesverfassungsgericht.de
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und die Erreichbarkeit (per Telefon, Telefax oder E-Mail) anzugeben.
Die Informationen zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 13 und 14 DSGVO) im Rahmen der Besucheranmeldung können der Datenschutzerklärung des Bundesverfassungsgerichts entnommen werden, die auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts unter „Datenschutz“ abrufbar ist. Auf Wunsch können diese Informationen auch in Papierform übersandt werden.
Die Vergabe der Besucherplätze erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs.
Akkreditierungsbedingungen für Journalistinnen und Journalisten
Akkreditierung
Das Akkreditierungsverfahren beginnt mit Veröffentlichung der Pressemitteilung und
endet am Donnerstag, 4. November 2021, um 12:00 Uhr. Nach Ablauf der Frist sind keine Akkreditierungen mehr möglich.
Für Akkreditierungsgesuche ist das bereitgestellte
Formular zu benutzen. Das Formular muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Zudem ist, soweit vorhanden, eine Kopie des gültigen Presseausweises beizufügen; dies ist bei den folgenden Akkreditierungen während der Laufzeit des Presseausweises nicht mehr erforderlich. Das Akkreditierungsgesuch kann
per E-Mail an die Adresse
presse@bundesverfassungsgericht.de oder
per Telefax an die Rufnummer +49 (721) 9101-461 übermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an sonstige E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt.
Die Mitglieder der Justizpressekonferenz Karlsruhe e. V. können ihr Akkreditierungsgesuch formlos an die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts übermitteln.
Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Einige Tage nach Ablauf der Frist versendet das Bundesverfassungsgericht eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung.
Die Informationen zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 13 und 14 DSGVO) im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens können der
Datenschutzerklärung des Bundesverfassungsgerichts entnommen werden, die auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts unter „Datenschutz“ abrufbar ist. Auf Wunsch können diese Informationen auch in Papierform übersandt werden.
Verfügbare Sitzplätze und Sitzplatzvergabe
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore im Sitzungssaal und der Foyerempore aufgrund aktueller Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit Covid-19 insgesamt lediglich 15 Sitzplätze zur Verfügung. Jeder Sitzplatz wird an die Person vergeben, die ihn zuerst einnimmt. Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz finden, können sie die mündliche Verhandlung bzw. Urteilsverkündung im Presseraum oder – soweit dort Sitzplätze verfügbar sind – im Sitzungssaal verfolgen.
Im
Presseraum findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt. Hier stehen 18 Arbeitsplätze an Tischen zur Verfügung; Steckdosen für Laptops sind in begrenzter Zahl vorhanden. Die Kapazität von mobilen Telefon- und Datennetzen kann vom Bundesverfassungsgericht nicht garantiert werden.
Ergänzende Regelungen für den Sitzungssaal
Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem
Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal
nicht verwendet werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Computern im
Offline-Betrieb auf der Presseempore gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen; Pool-Bildung
1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (auch den äußeren Flurraum und die Presseempore) zu verlassen. Zum Aufenthalt steht der Empfangsraum im ersten Obergeschoss zur Verfügung. Urteilsverkündungen können vollständig in Bild und Ton übertragen werden.
2. Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden Medienpools gebildet. Zugelassen werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen). Die Poolführer verpflichten sich, gefertigte Foto- und Filmaufnahmen anderen Rundfunk- und Fernsehsendern sowie Fotoagenturen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Die Bereitschaft zur Übernahme einer Poolführerschaft ist mit dem Akkreditierungsgesuch ausdrücklich zu erklären. Die Vergabe der Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Die Bestimmung der konkret mitwirkenden Personen bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.
3. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Amtsmeister ist Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuscharmen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.
4. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung sowie in der Mittagspause sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen lediglich im Empfangsraum im ersten Obergeschoss oder dem Foyer im Erdgeschoss zugelassen.
Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker
Für SNG -, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von
Standplätzen zur Verfügung. Falls Standplätze benötigt werden, ist dies bereits
mit dem Akkreditierungsgesuch im bereitgestellten Formular anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben. Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll.
Nachgereicht werden können die Namen, Geburtsdaten und Personalausweisnummern der begleitenden Techniker sowie die Fahrzeugdaten. Hierfür ist – auch für Medien, die durch Mitglieder der Justizpressekonferenz vertreten sind – ausschließlich das bereitgestellte
Formular zu benutzen. Das
Formular kann innerhalb der festgesetzten Frist
per E-Mail an die Adresse
presse@bundesverfassungsgericht.de oder
per Telefax an die Rufnummer +49 (721) 9101-461 übermittelt werden,
spätestens bis Montag, den 8. November 2021 um 12:00 Uhr.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist vorab mit der Pressestelle abzustimmen. Hierfür stehen ausschließlich der Presseempfangsraum im ersten Obergeschoss sowie das Foyer im Erdgeschoss zur Verfügung.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.