Zweites Führungspositionengesetz tritt in Kraft
Mit dem Inkrafttreten des zweiten Führungspositionengesetzes (FüPoG II) am 12. August 2021 gelten weitere Vorgaben für mehr Geschlechtergerechtigkeit in den Vorstands- und Aufsichtsgremien großer deutscher Unternehmen, für Unternehmen mit Bundesbeteiligung sowie für bestimmte Spitzenposten im öffentlichen Dienst. Das FüPoG II baut auf den Regelungen des ersten Führungspositionengesetzes von 2015 auf und entwickelt diese fort.
Bundesjustiz- und Bundesfrauenministerin Christine Lambrecht erklärt:
„Das neue Führungspositionengesetz ist ein Meilenstein für die Frauen in Deutschland. Mit dem Gesetz sorgen wir dafür, dass mehr hoch qualifizierte Frauen ins Top-
Management aufsteigen können. Schon mit dem ersten Gesetz von 2015 haben wir viel bewegt – vor allem in den Aufsichtsräten wird die Mindestquote von 30 Prozent Frauen inzwischen übertroffen. Jetzt werden deutliche Verbesserungen auch in Vorständen und anderen Spitzengremien folgen. Mehr Frauen in Vorstandsetagen bereichern die Wirtschaft und haben eine wichtige Vorbildfunktion, die auch in die übrigen Bereiche der Unternehmen ausstrahlt. Bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelungen haben sich namhafte Firmen Frauen in die Vorstände geholt. Das zeigt bereits jetzt, wie richtig unser vehementer Einsatz für das Gesetz war.“
Die wichtigsten Regelungen des FüPoG II im Überblick
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Für die Privatwirtschaft werden ein Mindestbeteiligungsgebot für große Vorstände und verpflichtende Regelungen zu Zielgrößen und Berichtspflichten eingeführt. So soll die Wirksamkeit des Gesetzes in der Privatwirtschaft verbessert und der Anteil von Frauen an Führungspositionen weiter gesteigert werden:
- Besteht der Vorstand eines börsennotierten und zugleich paritätisch mitbestimmten Unternehmens aus mehr als drei Mitgliedern, so muss er künftig mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein.
- Das Mindestbeteiligungsgebot für den Vorstand gilt bei Bestellungen, die ab dem 1. August 2022 erfolgen. Wann in den jeweiligen Unternehmen die Besetzung eines Vorstandspostens ansteht, ist eine Frage des Einzelfalls. Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.
- Außerdem muss die Festlegung der Zielgröße Null für den Vorstand, für die beiden obersten Führungsebenen unterhalb des Vorstands und für den Aufsichtsrat künftig begründet werden. Im Handelsbilanzrecht werden jeweils entsprechende Berichtspflichten eingeführt.
- Zugleich wird der Sanktionsmechanismus bei Verletzung von Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Festlegung von Zielgrößen verbessert. Bei Verstößen droht ein empfindliches Bußgeld.
- Das Gesetz schafft zudem die Möglichkeit für Geschäftsleitungsmitglieder, in den Fällen Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit und Pflege eines Familienangehörigen eine „Auszeit“ zu nehmen. Den Geschäftsleitungsmitgliedern wird ein Recht auf Widerruf der Bestellung für bestimmte Zeiträume eingeräumt; nach der „Auszeit“ besteht ein Anspruch auf erneute Bestellung als Geschäftsleitungsmitglied. In den Fällen des Mutterschutzes muss der Aufsichtsrat die „Auszeit“ gewähren, ohne dass es einer Abwägung bedarf oder dem Verlangen ein wichtiger Grund entgegengehalten werden kann. Die Regelung dient der besseren Vereinbarkeit von Spitzenjob und Familie und verhindert, dass Karrieren darunter leiden, wenn Frauen in Mutterschutz oder Männer in Elternzeit gehen oder sich um pflegebedürftige Angehörige kümmern.
- Für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes gilt – unabhängig von Börsennotierung und Mitbestimmung – bereits bei mehr als zwei Mitgliedern im Geschäftsführungsorgan eine Mindestbeteiligung von je einer Frau und einem Mann. Außerdem wird die feste Quote von mindestens 30 Prozent Frauenanteil auf die Aufsichtsräte dieser Unternehmen übertragen. Der Bund setzt sich also in gut 100 Unternehmen mit dem FüPoG II strengere Vorgaben als für die Privatwirtschaft.
- Die Mindestbeteiligung gilt ab sofort auch für die Leitungsorgane der Körperschaften im Bereich der Sozialversicherung – mehrköpfige Vorstände der gesetzlichen Krankenkassen, die Geschäftsführungen der Renten- und Unfallversicherungsträger, das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit.
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Auch die Regelungen für den öffentlichen Dienst werden im FüPoG II weiterentwickelt und geschärft:
- Für die Bundesverwaltung wird das Ziel, bis zum Ende des Jahres 2025 die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen – also annähernd Parität auf allen Führungsebenen – zu erreichen, im Bundesgleichstellungsgesetz gesetzlich verankert.
- Die Vorgaben des Bundesgremienbesetzungsgesetzes werden auf Aufsichtsgremien und wesentliche Gremien ausgeweitet, bei denen der Bund nur zwei Mitglieder bestimmen kann.
- Daneben werden Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungspläne sowie Gleichstellungsaspekte bei der Digitalisierung in der Bundesverwaltung gestärkt.
Zum Hintergrund:
Trotz der Erfolge des FüPoG I bestand weiter Handlungsbedarf
Die fixe Mindestquote für die Aufsichtsräte börsennotierter und paritätisch mitbestimmter Unternehmen hat seit ihrer Einführung 2015 zu einem signifikanten Anstieg des Frauenanteils in den Aufsichtsräten der aktuell 106 von der Quote betroffenen Unternehmen geführt. Dort hat sich der Frauenanteil von 25 Prozent auf 35,9 Prozent[1] erhöht. Bei den übrigen 2.103 Unternehmen, die von den Regelungen des FüPoG I erfasst werden, nicht aber unter die Quote fallen, liegt der Frauenanteil im Aufsichtsrat dagegen nur bei mageren 21,6 Prozent[2].
Auf Vorstandsebene sind Frauen noch immer stark unterrepräsentiert. Der Frauenanteil in den Vorständen aller vom FüPoG I erfassten Unternehmen ohne feste Quote für den Aufsichtsrat betrug nur 8,6 Prozent[3]. In den 106 „Quoten-Unternehmen“ liegt der Frauenanteil in den Vorständen bei immerhin 14,1 Prozent und hat sich damit seit 2015 fast verdreifacht[4].
Dass Freiwilligkeit nicht zu den gewünschten Effekten führt, gilt auch für die Zielgrößen, die sich Unternehmen setzen. Fast 80 Prozent der Unternehmen geben bislang für ihre Vorstände die Zielgröße null oder gar keine Zielgröße an.
Und auch im öffentlichen Dienst des Bundes, wo der Frauenanteil an Führungskräften 35 Prozent beträgt, ist noch einiges zu tun. In fast allen Dienststellen des Bundes sind weniger Frauen als Männer in Leitungsfunktionen. Auch der Bund konnte in seiner Vorbildfunktion nicht überzeugen.
Das Bundesgremienbesetzungsgesetz (BGremBG) hat seit dem Inkrafttreten eine positive Wirkung erzielt. Vor allem in der zu Ende gehenden 19. Legislaturperiode haben unter Federführung des
BMFSFJ die entsendenden Ressorts der Bundesregierung mehr Frauen für sogenannte wesentliche Gremien und Aufsichtsgremien bestimmt und ihren Willen gezeigt, möglichst paritätisch zu besetzen.
Die Frauenanteile in allen rund 230 wesentlichen Gremien und Aufsichtsgremien mit drei und mehr Mitgliedern des Bundes haben sich von 42,4 Prozent zum Stichtag 31.12.2017 auf 46,6 Prozent zum Stichtag 31.12.2020 gesteigert. Bei den Aufsichtsgremien wurde eine Steigerung von 36,5
% auf 46,9
% und damit um 8,4 Prozentpunkte erreicht.