Die Vergütung der Mitglieder eines mit der Überwachung der Planerfüllung betrauten Gläubigerausschusses kann Gegenstand… (Urteil des BGH 9. Zivilsenat)

BGH 9. Zivilsenat, Urteil vom 06.05.2021, AZ IX ZR 57/20, ECLI:DE:BGH:2021:060521UIXZR57.20.0

§ 261 Abs 1 S 2 InsO, § 269 S 1 InsO

Leitsatz

Die Vergütung der Mitglieder eines mit der Überwachung der Planerfüllung betrauten Gläubigerausschusses kann Gegenstand einer nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Vereinbarung zwischen dem Schuldner und den Ausschussmitgliedern sein.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Düsseldorf, 26. Februar 2020, Az: I-19 U 12/19
vorgehend LG Düsseldorf, 27. November 2018, Az: 1 O 375/16

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 2020 und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. November 2018 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem am 29. März 2016 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W.                                          AG (fortan: Schuldnerin). Er verlangt die Rückgewähr von Vergütungen, welche der Beklagte als Mitglied des Gläubigerausschusses für die Überwachung der Erfüllung eines in einem früheren Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zustande gekommenen Insolvenzplans erhalten hat.

2

Dieses erste Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin war auf einen Eigenantrag vom 11. Dezember 2012 am 1. März 2013 eröffnet worden. Am 22. Mai 2013 war ein Insolvenzplan angenommen worden, in dem es hieß:

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„Gemäß §§ 260 ff InsO wird die Erfüllung des Plans überwacht. Die Überwachung erfolgt gemäß § 261 Abs. 1, Satz 1 InsO durch den Sachwalter (…). Die Ämter der Mitglieder des vom Gericht eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses enden, abweichend von § 261 Abs. 1 InsO, mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

4

Die Erfüllung des Insolvenzplans wird durch einen Gläubigerausschuss, bestehend aus mindestens drei, maximal fünf Mitgliedern, überwacht. Die aus den §§ 67 ff InsO resultierenden Informations- und Auskunftsrechte sind analog auf diesen Gläubigerausschuss anzuwenden. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses werden von den Gläubigern gewählt. Er konstituiert sich, sofern der Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt worden ist. Den Umfang der Tätigkeiten sowie die Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder regelt eine zu treffende Vereinbarung (Geschäftsordnung). Die Kosten des Gremiums sowie die Kosten einer adäquaten Versicherung sind von der Schuldnerin nach gesetzlichen Vorgaben zu entrichten.“

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Der Beklagte wurde in den Gläubigerausschuss gewählt. Am 17. September 2013 wurde das erste Insolvenzverfahren aufgehoben. Danach, am 15. Oktober 2013, schlossen die Mitglieder des Gläubigerausschusses, darunter der Beklagte, und die Schuldnerin eine Vergütungsvereinbarung, nach welcher die Mitglieder des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit eine Vergütung von 300 € pro Stunde bei einem Mindestzeittakt von je angefangenen sechs Minuten zu erhalten hatten. Weitere Bestimmungen betrafen Reisezeiten, Nebenkosten und den Einsatz von Mitarbeitern. In der Folgezeit stellte der Beklagte der Schuldnerin verschiedene Rechnungen über seine Tätigkeit. Die Schuldnerin zahlte hierauf insgesamt 116.268,09 €. Nachdem das zweite Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden war, wurde die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans aufgehoben.

6

Der Kläger meint, die Vergütung des Beklagten hätte zwingend vom Insolvenzgericht festgesetzt werden müssen. Seine Klage auf Rückgewähr der 116.268,09 € nebst Zinsen hat in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg gehabt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat Erfolg.

I.

8

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Anspruch auf Rückzahlung des Honorars von 116.268,09 € folge aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses müsse gemäß § 269 Satz 1, § 73 Abs. 2, § 64 Abs. 1 InsO zwingend vom Insolvenzgericht festgesetzt werden. Ihre Höhe richte sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung. Die Vergütung des Beklagten sei bisher nicht festgesetzt worden. Eine Vergütungsvereinbarung vermöge die fehlende Festsetzung nicht zu ersetzen. Die Vergütung des Gläubigerausschusses könne nicht frei vereinbart werden. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei am 22. Mai 2013 ein Gläubigerausschuss gewählt worden, für den die gesetzlichen Bestimmungen gälten. Aus Rechtsgründen sei es nicht möglich, zwischen dem den Vorschriften der Insolvenzordnung und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung unterliegenden Gläubigerausschuss und einem gleichzeitig gewählten Planüberwachungsausschuss zu unterscheiden, der seine Vergütung frei hätte aushandeln dürfen.

II.

9

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

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1. Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, dass die Erfüllung des Plans überwacht wird (§ 260 Abs. 1 InsO). Die Überwachung ist Aufgabe des Insolvenzverwalters. Die Ämter des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses bestehen insoweit fort (§ 261 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO; vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 215 zu § 307 RegE-InsO). Aufgaben und Befugnisse des Gläubigerausschusses ergeben sich, wenn der Insolvenzplan keine abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. etwa § 260 Abs. 3, §§ 263, 264 Abs. 1 InsO), aus § 261 Abs. 2, § 262 Satz 1 InsO.

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2. Ob die Überwachung der Planerfüllung angeordnet wird, steht, wie sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 260 Abs. 1 InsO ergibt, im Belieben der Beteiligten. Ebenso können im Insolvenzplan anstelle der in der Insolvenzordnung geregelten Art der Überwachung auch andere Formen vorgesehen werden. Dies folgt aus der Vertrags- und Gestaltungsfreiheit der Beteiligten (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 215 zu § 307 RegE-InsO; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 – IX ZB 103/15, BGHZ 214, 78 Rn. 18 f). Der Insolvenzplan kann etwa die Überwachung nicht durch den Insolvenzverwalter, sondern durch einen von den Gläubigern bestimmten Sachwalter vorsehen (BT-Drucks. 12/2443, aaO; Jaeger/Piekenbrock, InsO, § 260 Rn. 11; Uhlenbruck/Lüer/Streit, InsO, 15. Aufl., § 260 Rn. 18; Pleister in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2016, § 260 Rn. 15; Frotscher/Schulze/Koch/de Bra in Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 68 Rn. 10; Nerlich/Römermann/Braun, InsO, 2005, § 260 Rn. 3; Lissner, ZInsO 2012, 1452, 1453; zweifelnd, die Zustimmung des Schuldners für erforderlich haltend HK-InsO/Haas, 10. Aufl., § 260 Rn. 7). Ebenso kann der Gläubigerausschuss durch einen neu bestimmten Planüberwachungsausschuss ersetzt werden. Die Vergütung eines privatrechtlich beauftragten Sachwalters richtet sich nach den getroffenen vertraglichen Regelungen (FK-InsO/Jaffé, 9. Aufl., § 269 Rn. 4; Braun/Braun/Frank, InsO, 8. Aufl., § 269 Rn. 1). Gleiches gilt für die Vergütung der Mitglieder eines Planüberwachungsausschusses.

12

3. Der Insolvenzplan, der zur Beendigung des ersten Insolvenzverfahrens führte, sah eine Überwachung der Planerfüllung nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 260 ff InsO vor. Das Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat den Insolvenzplan entsprechend ausgelegt. Die Auslegung individueller Willenserklärungen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, der seine Entscheidung unter Berücksichtigung der §§ 133, 157 BGB aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände zu treffen hat. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und den wesentlichen Auslegungsstoff berücksichtigt hat (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 – IX ZR 36/02, NZI 2006, 100 Rn. 17; vom 19. November 2020 – IX ZR 210/19, WM 2020, 2428 Rn. 18). Dies gilt auch hinsichtlich der Auslegung eines Insolvenzplans (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005, aaO Rn. 9 ff, 14 ff; Beschluss vom 26. April 2018 – IX ZB 49/17, WM 2018, 1105 Rn. 18). Revisionsrechtlich relevante Fehler zeigt der Beklagte nicht auf; sie sind auch nicht ersichtlich. Die eingangs zitierte Bestimmung des Insolvenzplans über die Planüberwachung nahm auf die §§ 260 ff InsO Bezug. Diejenigen Vorschriften der Insolvenzordnung, die nicht oder nicht vollumfänglich gelten sollten, wurden ausdrücklich benannt.

13

4. Die Vergütung der Mitglieder eines nach § 261 Abs. 1 Satz 2 InsO fortbestehenden Gläubigerausschusses (vgl. § 73 InsO) richtet sich jedenfalls bei Fehlen abweichender Regelungen im Insolvenzplan nach §§ 17 f InsVV. Gemäß § 73 Abs. 2, § 64 Abs. 1 InsO, § 8 InsVV wird sie auf Antrag vom Insolvenzgericht festgesetzt (MünchKomm-InsO/Stephan, 4. Aufl., § 269 Rn. 7; Jaeger/Piekenbrock, InsO, § 269 Rn. 12). Der Insolvenzplan sah allerdings eine abweichende Regelung vor, verwies nämlich auf eine noch zu treffende Vereinbarung. Eine entsprechende Vergütungsvereinbarung wurde am 15. Oktober 2013, also nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zwischen den Mitgliedern des Gläubigerausschusses einerseits, der Schuldnerin andererseits geschlossen.

14

Entgegen der Annahme des Klägers und der Vorinstanzen ist diese Vereinbarung nicht wegen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften des Insolvenzrechts unwirksam.

15

a) Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 258 Abs. 1 InsO erhält der Schuldner das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Bestimmung des § 259 Abs. 1 Satz 2 InsO kann nicht abbedungen werden (BGH, Beschluss vom 26. April 2018 – IX ZB 49/17, WM 2018, 1105 Rn. 24, 30; Jaeger/Piekenbrock, InsO, § 259 Rn. 12). Eine nur partielle Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis des Schuldners ist ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 7. Januar 2008 – II ZR 283/06, BGHZ 175, 86 Rn. 10; Beschluss vom 26. April 2018, aaO Rn. 30). Lediglich die Vorschriften über die Überwachung der Planerfüllung bleiben von der Aufhebung des Insolvenzverfahrens unberührt (§ 259 Abs. 2 InsO). Die Befugnisse von Insolvenzverwalter und Gläubigerausschuss sind jedoch, von der hier nicht einschlägigen Bestimmung des § 263 InsO abgesehen, auf die in der Insolvenzordnung beschriebenen Maßnahmen der Überwachung beschränkt. Dies sind einerseits die Informationsrechte des Insolvenzverwalters gemäß § 261 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 3 InsO, andererseits seine Berichtspflichten gemäß § 261 Abs. 2 InsO und seine Anzeigepflicht gemäß § 262 InsO. Die von der Aufhebung des Insolvenzverfahrens an grundsätzlich umfassenden Geschäftsführungs- und Verfügungsbefugnisse des Schuldners bleiben hiervon unberührt.

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Gegenständlich ist die Überwachung der Planerfüllung auf diejenigen Ansprüche beschränkt, welche den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans gegen den Schuldner zustehen (§ 260 Abs. 2 InsO). Verbindlichkeiten, die der Schuldner nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens neu begründet, unterliegen allenfalls mittelbar der Überwachung, insofern nämlich, als die Planerfüllung in der Regel gefährdet sein wird, wenn laufende Verbindlichkeiten nicht beglichen werden können. Grundsätzlich werden Unternehmensentscheidungen, die sich nicht auf die Erfüllbarkeit der Ansprüche der Plangläubiger auswirken, jedoch nicht überwacht (FK-InsO/Jaffé, 9. Aufl., § 260 Rn. 6; Brünkmans/Thole/Dellit, Handbuch Insolvenzplan, 2. Aufl., § 26 Rn. 3). Der Schuldner kann, vom Ausnahmefall des § 263 InsO abgesehen, nach eigenem Gutdünken Verträge schließen und diese erfüllen. Das gilt auch für einen Vertrag, der die Höhe der Vergütung der Mitglieder des gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 InsO fortbestehenden Gläubigerausschusses regelt. Gebunden ist der Schuldner nur an die Entscheidung der Planbeteiligten, die Erfüllung des Insolvenzplans überwachen zu lassen und ihm, dem Schuldner, die Kosten der Überwachung aufzuerlegen (vgl. § 269 Satz 1 InsO).

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b) Zwingende Vorschriften des Vergütungsrechts stehen einer Vergütungsvereinbarung zwischen den Mitgliedern des Gläubigerausschusses und dem Schuldner nicht entgegen.

18

aa) Allerdings sind die Vorschriften der Insolvenzordnung über die Vergütung des Insolvenzverwalters zwingend. Vereinbarungen über die (bereits verdiente) Vergütung des Insolvenzverwalters können nicht Inhalt eines Insolvenzplans sein (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 – IX ZB 103/15, BGHZ 214, 78 Rn. 20 ff, 28 ff). Die Verwaltervergütung stellt eine Masseverbindlichkeit dar (§§ 53, 54 Nr. 2 InsO). Die Ansprüche der am Planverfahren nicht beteiligten Massegläubiger sind einer Regelung im Insolvenzplan, vom Ausnahmefall des § 210a InsO abgesehen, nicht zugänglich. Die Bestimmungen über die Höhe und die Festsetzung der Vergütung dienen überdies dazu, die Unabhängigkeit des mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Insolvenzverwalters gegenüber den Verfahrensbeteiligten zu sichern. Die unabdingbare Festsetzungsbefugnis des Insolvenzgerichts schützt die Interessen der Beteiligten vor einer überhöhten Vergütung und die Interessen des Insolvenzverwalters vor einer zu niedrigen Vergütung. Sie sichert somit die öffentlichen Interessen und die Interessen aller Beteiligten und des Insolvenzverwalters an einer angemessenen Vergütung.

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bb) Ob dies so auch für die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses gilt, die immerhin ebenfalls zu den Verfahrenskosten gehört und damit eine Masseverbindlichkeit darstellt (§§ 53, 54 Nr. 2 InsO), bedarf hier keiner Entscheidung. Der Insolvenzplan regelt die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses gerade nicht. Für eine nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zwischen den Mitgliedern des gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 InsO fortbestehenden Gläubigerausschusses und dem Schuldner getroffene Gebührenvereinbarung gilt keiner der Gründe, welche den Senat bewogen haben, die Insolvenzverwaltervergütung als planfest anzusehen.

20

(1) Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wird nicht mehr zwischen Massekosten und sonstigen Verbindlichkeiten des Schuldners unterschieden. Es gibt keine Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO) mehr, die in einem geordneten Verfahren nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen verteilt werden müsste.

21

(2) Die Kontroll- und Schutzfunktion des Insolvenzgerichts kommt von der Aufhebung des Insolvenzverfahrens an allenfalls in geringem Umfang zum Tragen. Gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 InsO besteht die Aufsicht des Insolvenzgerichts zwar fort. Sie ist jedoch auf die Frage der Erfüllung der Ansprüche der planberechtigten Gläubiger beschränkt (§ 260 Abs. 2 InsO; vgl. hierzu Lissner, ZInsO 2012, 1452, 1454 f). Das im Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens etwa vorhandene und das künftig zu erwerbende Vermögen des Schuldners steht allein dem Schuldner zu, der mit ihm nach seinem Belieben verfahren kann (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO). Vom Schuldner geschlossene Verträge unterliegen nicht der Kontrolle des Insolvenzgerichts. Eine Insolvenzmasse, die vor überhöhten Vergütungsansprüchen der Mitglieder des Gläubigerausschusses geschützt werden müsste, gibt es nicht mehr. Die Mitglieder des fortbestehenden Gläubigerausschusses bedürfen hinsichtlich ihrer Vergütung ebenfalls nicht des Schutzes des Insolvenzgerichts. Vom Schuldner und von den Mitgliedern des Gläubigerausschusses kann erwartet werden, dass sie ihre diesbezüglichen, sicherlich teils gegenläufigen Interessen eigenverantwortlich wahrnehmen.

22

(3) Hoheitliche Befugnisse kommen dem Insolvenzverwalter nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zu. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben schon vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens keine entsprechenden Befugnisse. Dass die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Überwachungstätigkeit durch den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit dem Schuldner beeinträchtigt werden könnte, ist vorstellbar. Im vorliegenden Fall gibt es hierfür jedoch keine Anhaltspunkte.

III.

23

Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage wird abgewiesen.

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