Verurteilung eines Edelsteinhändlers wegen Mordes rechtskräftig (Pressemeldung des BGH)

Verurteilung eines Edelsteinhändlers wegen Mordes rechtskräftig

Ausgabejahr2021
Erscheinungsdatum20.04.2021

Nr. 085/2021

Beschluss vom 8. April 2021 – 1 StR 69/21

Das Landgericht Karlsruhe hat den Angeklagten wegen Mordes sowie Unterschlagung und Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.

Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer tötete der Angeklagte, ein 37-jähriger Edelsteinhändler, am 21. Juni 2020 im Rahmen eines Geschäftstermins in seinen Büroräumen in Pforzheim einen Schmuckproduzenten aus Wut darüber, dass dieser vermeintlich eine Ringkollektion des Angeklagten hinter dessen Rücken zu eigenen Zwecken verwandt habe. Der Angeklagte reichte seinem Geschäftspartner zu diesem Zwecke ein mit Gammabutyrolacton (GBL) versetztes Getränk oder mit GBL versetztes Sushi, das dieser ahnungslos zu sich nahm. An diesen Folgen verstarb das Opfer, wobei das Landgericht nicht sicher feststellen konnte, ob alleinige Todesursache die Vergiftung mit GBL war oder der Angeklagte zusätzlich Gewalt gegen den Hals oder Oberkörper des Geschädigten ausgeübt hatte. Der Angeklagte entnahm aus dem PKW des Opfers nach der Tat Schmuck im Gesamtwert von mindestens 60.000 Euro, um diesen für sich zu behalten, und verbrachte den Leichnam am Abend des Tattages nach Frankreich, wo er diesen auf einer Waldlichtung mit Benzin übergoss und in Brand steckte, um etwaige Spuren zu beseitigen. Das Landgericht hat bei der Tat das Mordmerkmal der Heimtücke als erfüllt angesehen. Bei seiner Festnahme wurden auch kinderpornografische Bilder auf dem Laptop des Angeklagten gefunden.

Der 1. Strafsenat hat die Revision des Angeklagten verworfen. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

LG Karlsruhe – Urteil vom 14. August 2020 – 1 Ks – 90 Js 7820/19

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 211StGB Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

§ 246 StGB Unterschlagung

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 184b Abs. 3 StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Karlsruhe, den 20. April 2021

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Ergänzende Dokumente

Beschluss des 1. Strafsenats vom 8.4.2021 – 1 StR 69/21 –