Beschluss des BVerwG 1. Wehrdienstsenat vom 25.03.2021, AZ 1 WDS-VR 14/20

BVerwG 1. Wehrdienstsenat, Beschluss vom 25.03.2021, AZ 1 WDS-VR 14/20, ECLI:DE:BVerwG:2021:250321B1WDSVR14.20.0

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden zur Hälfte dem Bund auferlegt.

Tatbestand

Entscheidungsgründe

1

Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 123 VwGO) betraf die vorläufige Zulassung des Antragstellers zu einem Lehrgang im Rahmen der Anwärterausbildung für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes.

2

Der Senat hat in dem zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren mit Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 WB 32.20 – den Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 18. August 2020 aufgehoben und das Bundesministerium der Verteidigung verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers auf Zulassung für das Auswahljahr 2020 in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Werdegang 16D – allgemeiner Stabsdienst Luftwaffe – erneut zu entscheiden; im Übrigen hat er den Antrag auf Zulassung zur Laufbahn zurückgewiesen.

3

Nach dem unanfechtbaren Abschluss des Hauptsacheverfahrens kommt eine Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht. Dies gilt auch für einstweilige Regelungen gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 113 Abs. 3 Satz 2 VwGO, weil diese Vorschrift nur für Anfechtungsklagen, nicht aber – wie hier – für eine Verpflichtungsklage bzw. einen Verpflichtungsantrag gilt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 113 Rn. 166). Eventuelle Maßnahmen im Rahmen der Vollstreckung des Hauptsachetitels (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 172 VwGO) sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

4

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller angeführten Kommentierung bei Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 18, wonach der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag auch nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung noch zulässig sein könne, wenn er auf einen weitergehenden Erfolg gerichtet sei. Die dort angegebenen Entscheidungen enthalten einen solchen allgemeinen Rechtssatz nicht. Sie betreffen vielmehr Fälle, in denen ein zulässiger Klageantrag noch nachgeholt werden kann (VGH München, Beschluss vom 11. September 1972 – 160 VII/72 – NJW 1972, 2063), oder in denen sich die begehrte einstweilige Anordnung auch auf Zeitabschnitte richtet, über die noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist (VGH Kassel, Beschluss vom 6. Juli 1990 – 9 TG 3533/89 – NVwZ-RR 1991, 199), und beziehen sich damit auf andere Konstellationen als die hier gegebene.

5

Das Verfahren ist deshalb einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren (§ 20 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).