1. Macht die Revision der Sache nach geltend, das Prozessurteil der Vorinstanz sei unrichtig geworden, weil die fehlende… (Urteil des BVerwG 6. Senat)

BVerwG 6. Senat, Urteil vom 24.03.2021, AZ 6 C 4/20, ECLI:DE:BVerwG:2021:240321U6C4.20.0

Leitsatz

1. Macht die Revision der Sache nach geltend, das Prozessurteil der Vorinstanz sei unrichtig geworden, weil die fehlende Sachentscheidungsvoraussetzung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist geheilt worden sei (hier: Nachreichung ladungsfähiger Anschrift), genügt sie den Begründungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.

2. Es bleibt offen, ob Mitstifter hinsichtlich des in § 80 Abs. 2 BGB gewährten subjektiv-öffentlichen Rechts auf Anerkennung ihrer Stiftung nur gemeinschaftlich berechtigt sind und daher eine notwendige Streitgenossenschaft im materiell-rechtlichen Sinne (§ 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO) vorliegt.

3. Der Gemeinwohlvorbehalt des § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB umfasst die Gesetzmäßigkeit des Stiftungszwecks, d.h. sowohl verfassungsrechtlich als auch einfachgesetzlich geschützte Rechtsgüter.

4. Die Prüfung, ob der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet, verlangt auch eine Prognose der von der Verwirklichung des Stiftungszwecks ausgehenden Gefahren. Diese setzt am Text der Stiftungssatzung an, kann aber im Falle der Auslegungsbedürftigkeit des Stiftungszwecks zur Ermittlung des wahren Stifterwillens auch Begleitumstände (z.B. Haltung und Absichten des Stifters) einbeziehen.

Verfahrensgang

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 27. Januar 2020, Az: 7 A 2164/17, Beschluss
vorgehend VG Frankfurt, 27. April 2016, Az: 7 K 4809/15.F

Tenor

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu je 1/5 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Kläger sind die Stifter der „… Stiftung“ (Stiftung …) und begehren die staatliche Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig.

2

Zweck der Stiftung soll es nach § 2 der Stiftungssatzung im Wesentlichen sein, die schiitische islamische Bildung nach den Worten der Heiligen (…) und für die Freunde der Heiligen (…) in Deutschland und der ganzen Welt bekannt zu machen, Texte für die verschiedenen islamisch-schiitischen Glaubensrichtungen zu übersetzen und zu verfassen, um diese Kultur in Diskussionen bekannt zu machen und die richtige islamische Erziehung von schiitischen Moslems in Deutschland zur Toleranz gegenüber anderen Glaubensrichtungen oder Religionen zu fördern. Die Stiftungssatzung beruft den Kläger zu 1) als ersten Vorsitzenden des Stiftungsrates und die Kläger zu 2) bis 5) in die weiteren Organe der Stiftung. Im Dezember 2014 beantragten die Kläger die Anerkennung der Stiftung.

3

Das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen teilte dem Regierungspräsidium Darmstadt mit, über den Kläger zu 1) sei unter anderem bekannt, dass er Vorstandsvorsitzender der … e.V. sei und unter Schiiten deutschlandweit als der zweitwichtigste Imam nach …, dem Leiter des Islamischen Zentrums H. gelte. Beide Vereinigungen seien personell und ideologisch eng verflochten und stünden wegen der von ihnen propagierten iranischen Staatsdoktrin unter Beobachtung der Verfassungsschutzbehörden. Mit Bescheid vom 9. September 2015 lehnte das Regierungspräsidium die Anerkennung ab, weil die Stiftung das Gemeinwohl gefährde. Die über den Kläger zu 1) vorliegenden Erkenntnisse ließen befürchten, dass er als Vorsitzender der Stiftung das Ziel der Errichtung einer islamischen Republik mit der Scharia als einziger Rechtsordnung verfolgen werde.

4

Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten mit Urteil vom 27. April 2016 zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig. Bei der Frage der Gemeinwohlgefährdung dürfe allein auf den vorliegend unbedenklichen und von der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) gedeckten Stiftungszweck abgestellt werden, wie er im Stiftungsgeschäft und der Satzung formuliert sei. Ob vom Stifter oder den für die Organe der Stiftung vorgesehenen Personen eine Gefahr für das Gemeinwohl ausgehe, müsse bei der Anerkennung außer Betracht bleiben. Zur Abwehr solcher Gefahren durch die hinter der Stiftung stehenden Personen sei der Beklagte auf die Möglichkeiten der Stiftungsaufsicht verwiesen.

5

Die dagegen erhobene Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Mit Beschluss vom 27. Januar 2020 wies der Verwaltungsgerichtshof die Klage unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils ab. Die Klage sei hinsichtlich der Kläger zu 3) bis 5) bereits unzulässig, weil diese dem Gericht auch auf Nachfrage keine Wohnanschrift angegeben hätten. Dies lasse die Prozessführungsbefugnis der Kläger zu 1) und 2) unberührt, weil sich aus dem materiellen Recht kein Zwang zur gemeinschaftlichen Prozessführung ergebe. In der Sache hätten die Kläger zu 1) und 2) aber keinen Anspruch auf Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig, weil deren Zweck das Gemeinwohl gefährde. Der Stiftungszweck könne nicht allein aus dem unverfänglich und moderat formulierten Wortlaut der Satzung gewonnen werden, sondern sei anhand des Willens des Stifters und dessen wahren Absichten zu ermitteln. Dafür seien auch dessen Persönlichkeit, sein Auftreten in der Öffentlichkeit und die sonst über ihn bekannten Erkenntnisse zu berücksichtigen. Der Person des Klägers zu 1) als quasioffiziellem Repräsentant des iranischen Staates komme dabei besondere Bedeutung zu. Weil im Iran seit der Revolution keine Trennung zwischen Staat und Religion stattfinde, habe die religiöse Tätigkeit des Klägers zu 1) zugleich eine politische Komponente. Der Kläger zu 1) sei Mitstifter und solle als erster Vorsitzender des Stiftungsrates und mit seiner geistlichen Autorität als schiitischer Gelehrter nach der Satzung eine ungewöhnlich starke Stellung einnehmen. Daher bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die künftige Stiftung als Instrument benutzt werde, die Verbreitung schiitisch-islamischen Gedankenguts iranischer Prägung zu fördern und zu unterstützen, das im Widerspruch zu den Prinzipien des Grundgesetzes und seiner freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehe. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zugelassen.

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Die Kläger haben dem Verwaltungsgerichtshof innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die ladungsfähigen Anschriften der Kläger zu 3) bis 5) mitgeteilt und die Revision wie folgt begründet: Der Beschluss beruhe auf der unzutreffenden Erwägung, dass der Stiftungszweck nicht nur anhand der Satzung, sondern anhand des tatsächlichen Stifterwillens zu ermitteln sei. Die Grundsätze des sog. Republikaner-Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 3 C 55.96) könnten angesichts der gesetzlichen Regelung in § 80 Abs. 2 BGB, die strikt auf die Gemeinwohlgefährdung durch den Stiftungszweck abstelle, keine Anwendung finden. Die Verfolgung eines vom satzungsgemäßen Stiftungszweck abweichenden Stifterwillens könne erst berücksichtigt werden, wenn dieser in der Art und Weise der Erfüllung des Stiftungszwecks durch die rechtsfähige Stiftung zum Ausdruck komme. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Berufung des beklagten Landes gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

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Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Entscheidungsgründe

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Die Revisionen, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), sind unbegründet, weil der angefochtene urteilsvertretende Beschluss (§ 130a Satz 1 VwGO) nicht auf einer Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) beruht. Sämtliche Revisionen genügen den Begründungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO (1). Die auf Anerkennung der „… Stiftung“ als rechtsfähig gerichteten Verpflichtungsklagen sind zulässig (2), aber unbegründet, weil das Berufungsgericht im Einklang mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB festgestellt hat, dass der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet (3).

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1. Die Revisionen der Kläger zu 1) bis 5), die als Mitstifter jeweils im eigenen Namen auf Anerkennung der gemeinsamen Stiftung klagen, sind zulässig. Zwar befasst sich das für sämtliche Kläger einheitliche Revisionsvorbringen nicht näher mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses, soweit dieser die Klagen der Kläger zu 3) bis 5) wegen Verstoßes gegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO als unzulässig abgewiesen hat. Ein Angriff auf diese tragende Erwägung ist hier jedoch ausnahmsweise entbehrlich, weil das Fehlen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist durch Nachreichung der Wohnanschriften der Kläger zu 3) bis 5) geheilt worden ist.

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a) Die Zulässigkeit der Revisionen beurteilt sich, auch wenn ein Fall notwendiger Streitgenossenschaft vorliegt, mit Blick auf die Begründungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO für jeden Kläger gesondert (§ 64 VwGO i.V.m. §§ 59, 61 ZPO; vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1969 – 7 C 86.67 – Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 3). Denn die Vertretungsfiktion des ebenfalls von § 64 VwGO in Bezug genommenen § 62 Abs. 1 ZPO beschränkt sich auf Fälle der Frist- oder Terminsäumnis, begründet jedoch keine „einheitliche Streitpartei“. Vielmehr bleiben Streitgenossen auch in den Fällen des § 62 ZPO selbständige Streitparteien in jeweils gesonderten Prozessrechtsverhältnissen (BGH, Urteil vom 12. Januar 1996 – V ZR 246/94 – BGHZ 131, 376 <379 f.>).

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b) Zur Bezeichnung eines Klägers im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört regelmäßig auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, d.h. bei natürlichen Personen in der Regel der (Wohnungs-)Anschrift, unter welcher der Kläger tatsächlich zu erreichen ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Kläger von einem Prozessbevollmächtigten vertreten wird (BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 – 1 C 24.97 – Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19; Beschluss vom 14. Februar 2012 – 9 B 79.11 – Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 24 Rn. 11; stRspr). Die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift stellt eine von Amts wegen zu prüfende Sachentscheidungsvoraussetzung dar, die – wenn das Rechtsmittel der Revision wie vorliegend eröffnet ist – auch im Revisionsverfahren nachgeholt werden kann. Die Kläger zu 3) bis 5) haben dem Gericht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ihre ladungsfähigen Adressen mitgeteilt und damit die Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nunmehr erfüllt.

12

c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Revisionsbegründung, um den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 VwGO zu genügen, eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und eine damit verbundene sachliche Auseinandersetzung mit den die Entscheidung des Berufungsgerichts tragenden Gründen liefern, aus der hervorgeht, warum der Revisionskläger diese Begründung nicht als zutreffend erachtet (BVerwG, Urteil vom 20. März 2019 – 4 C 5.18 – Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 21 m.w.N.; stRspr). Wird in der Revisionsbegründung allerdings geltend gemacht, die mit der Unzulässigkeit der Klage wegen des Fehlens einer heilbaren Sachentscheidungsvoraussetzung begründete Berufungsentscheidung sei nach ihrem Erlass infolge der nachträglichen Erfüllung dieser Sachentscheidungsvoraussetzung unrichtig geworden, so trägt dieses Vorbringen dem Begründungserfordernis des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO nach dessen Sinn und Zweck auch ohne inhaltlichen Angriff auf die tragenden Entscheidungsgründe hinreichend Rechnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1979 – 4 C 22.78 u.a. – Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 28 zu den Begründungsanforderungen bei einer Änderung des materiellen Rechts). Denn eine nähere Auseinandersetzung mit der auch aus Sicht des Revisionsführers zutreffenden Berufungsentscheidung erwiese sich dann als reine Förmelei und wäre nicht geeignet, zu der von § 139 Abs. 3 VwGO angestrebten umfassenden Vorbereitung des Revisionsverfahrens beizutragen. Führt der Rechtsmittelführer innerhalb der Begründungsfrist die Heilung herbei und entzieht damit dem Prozessurteil die Grundlage, so kann im Lichte der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine weitere Befassung mit den tragenden Entscheidungsgründen der Vorinstanz nicht gefordert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2020 – 2 BvR 2426/17 – NVwZ 2021, 325 Rn. 33 m.w.N. zu den Anforderungen an Rechtsmittelbegründungen).

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Daher erweist es sich als unschädlich, dass sich das Revisionsvorbringen der Kläger zu 3) bis 5) nicht mit dem Umstand befasst, sie hätten entgegen § 82 Abs. 1 VwGO, §§ 130 Nr. 1, 253 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO keine Wohnanschrift angegeben und deren Vorlage sei auch nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen. Denn sie haben innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO ihre ladungsfähigen Adressen nachgereicht. Damit haben sie zu erkennen gegeben, dass sie den angefochtenen Berufungsbeschluss jedenfalls nach Nachholung der Sachentscheidungsvoraussetzungen nunmehr für unrichtig erachten.

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2. Die Kläger sind klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, weil ihnen als Mitstifter ein Anspruch auf Anerkennung der „… Stiftung“ aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehen kann. § 80 Abs. 2 BGB wurde im Rahmen der Reform des Stiftungsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634) neu gefasst und soll nach dem Willen des Gesetzgebers dem Stifter bei Vorliegen der Voraussetzungen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Anerkennung der Stiftung verschaffen (BT-Drs. 14/8765 S. 7). Der „Stifter“ muss dabei nicht zwingend eine einzelne Person sein, eine Stiftung kann auch von mehreren (Mit-)Stiftern errichtet werden (vgl. Weitemeyer in: Münchner Kommentar zum BGB, Band 1, 8. Aufl. 2018, § 81 Rn. 7). Davon ging auch der Reformgesetzeber aus, wie das in der Gesetzesbegründung angeführte Beispiel der Bürgerstiftung belegt (BT-Drs. 14/8765 S. 7).

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Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob die Kläger als Mitstifter hinsichtlich des in § 80 Abs. 2 BGB gewährten subjektiv-öffentlichen Anspruchs auf Anerkennung lediglich gemeinschaftlich berechtigt sind und daher eine notwendige Streitgenossenschaft im materiell-rechtlichen Sinne (§ 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO) bilden, bedarf infolge der rechtzeitig nachgeholten Angabe der Wohnanschriften der Kläger zu 3) bis 5) und der dadurch in der Revisionsinstanz zulässig gewordenen Klagen sämtlicher Stifter für das vorliegende Verfahren keiner Entscheidung mehr. Der Senat belässt es deshalb bei folgenden Erwägungen:

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Die stiftungsrechtlichen Vorschriften der §§ 80 ff. BGB regeln nicht ausdrücklich, ob im Falle einer Stiftermehrheit für die behördliche Anerkennungsentscheidung Anträge sämtlicher Stifter erforderlich sind. Allerdings ordnet § 81 Abs. 2 Satz 2 BGB an, dass ein grundsätzlich bis zur Anerkennung möglicher Widerruf des Stiftungsgeschäfts (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BGB) nach Antragstellung nur noch gegenüber der für die Anerkennung zuständigen Behörde erfolgen kann. Zudem löst die behördliche Anerkennungsentscheidung die Pflicht des Stifters zur Übertragung des zugesicherten Vermögens und den Rechtsübergang nach § 82 Satz 1 und 2 BGB aus. Vor diesem Hintergrund wird in der stiftungsrechtlichen Literatur im Falle einer Stiftermehrheit die Notwendigkeit einer gemeinsamen Antragstellung befürwortet (vgl. Hüttemann/Rawert in: Staudinger, BGB, Buch 1, Allgemeiner Teil (Stiftungsrecht), Stand Neubearbeitung 2017, § 80 Rn. 10; Hof, in: v. Campenhausen/Richter, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Auflage 2014, § 6 Rn. 287; wohl auch Weitemeyer in: Münchner Kommentar zum BGB, Band 1, 8. Aufl. 2018, § 80 Rn. 111). Hielte man eine gemeinsame Antragstellung in dem auf Anerkennung gerichteten Verwaltungsverfahren für erforderlich, würde sich diese Notwendigkeit gemeinsamen Handelns im gerichtlichen Verfahren in Form der (echten) materiell-rechtlich notwendigen Streitgenossenschaft (§ 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO) fortsetzen.

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Es erscheint jedoch fraglich, ob das Interesse der einzelnen Mitstifter, bis zum Erlass der Anerkennungsentscheidung das Stiftungsgeschäft gegenüber der Behörde widerrufen und so die Entstehung des Anspruchs bzw. den Rechtsübergang gemäß § 82 BGB verhindern zu können, eine gemeinsame Antragstellung erfordert. Denn dem Interesse eines Mitstifters, sich seine Dispositionsfreiheit bis zur Anerkennung zu erhalten, könnte auch hinreichend mit einer Benachrichtigung durch die Behörde von der Antragstellung eines Mitstifters oder durch eine förmliche Hinzuziehung der Mitstifter zum Verwaltungsverfahren (vgl. § 13 Abs. 2 VwVfG) Rechnung getragen werden. Das kann aber vorliegend offenbleiben, weil sämtliche Kläger gegenüber dem Regierungspräsidium durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten als Antragsteller aufgetreten sind und bereits im Stiftungsgeschäft ihren Willen zur Anerkennung der Stiftung geäußert haben.

18

3. Die Revisionen sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen revisibles Recht eine Verpflichtung des Beklagten auf Anerkennung der „… Stiftung“ als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts abgelehnt, weil der Zweck dieser Stiftung das Gemeinwohl gefährdet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Verständnis des Begriffs der Gemeinwohlgefährdung durch den Stiftungszweck trifft zu (a) und ist auch am Maßstab des höherrangigen Rechts nicht zu beanstanden (b). Die tatrichterliche Sachverhaltsfeststellung und die darauf aufbauende rechtliche Bewertung der Vorinstanz, der Zweck der hier zur Anerkennung gestellten Stiftung gefährde das Gemeinwohl, begegnen aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken (c).

19

a) Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634) hat der Bundesgesetzgeber die zuvor dem Landesgesetzgeber überlassene Ausgestaltung der Anerkennungsvoraussetzungen einer rechtsfähigen Stiftung abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und nach dem Leitbild der gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung (BT-Drs. 14/8765 S. 9) ausgestaltet. § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB vermittelt dem oder den Stiftern einen gebundenen Rechtsanspruch auf Anerkennung der Stiftung, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 BGB genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. Eine Gemeinwohlgefährdung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB liegt nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts insbesondere dann vor, wenn es hinreichend wahrscheinlich, also eine nicht bloß entfernt liegende Möglichkeit ist, dass die Erlangung der Rechtsfähigkeit und die damit verbundene Verwirklichung des Stiftungszwecks durch die dann rechtsfähige Stiftung zu einer Beeinträchtigung von Verfassungsrechtsgütern führen würde.

20

aa) Der Gemeinwohlvorbehalt des § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB stellt die Anerkennung einer Stiftung des bürgerlichen Rechts als juristische Person unter den Vorbehalt der Gesetzmäßigkeit des Stiftungszwecks. Als Schutzgüter der präventiven Anerkennungsprüfung kommen nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl verfassungsrechtlich wie auch einfachgesetzlich geschützte Rechtsgüter in Betracht. Der Reformgesetzgeber knüpft mit dem Gemeinwohlvorbehalt an den im Aufhebungstatbestand des § 87 Abs. 1 BGB verwandten Begriff der Gemeinwohlgefährdung an und überträgt ihn auf den für die Entstehung der rechtsfähigen Stiftung maßgeblichen Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung. Die Stiftungsaufsicht soll nicht erst die Verwirklichung eines gesetzeswidrigen Zwecks durch die dann rechtsfähige Stiftung abwarten müssen, sondern schon die Anerkennung verweigern, wenn der Stiftungszweck gegen das Gesetz verstößt (BT-Drs. 14/8765 S. 9). Der Verweis des Reformgesetzgebers auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 12. Februar 1998 (- 3 C 55.96 – BVerwGE 106, 177) belegt, dass der Gemeinwohlvorbehalt erst recht den Schutz von Verfassungsrechtgütern umfassen soll. Mit dem Begriff der Verfassungsrechtsgüter sieht das Berufungsgericht zutreffend auch die Prinzipien des Grundgesetzes und seiner freiheitlichen demokratischen Grundordnung geschützt.

21

bb) Im Rahmen der Anerkennungsentscheidung ist entgegen der Rechtsauffassung der Revisionen nicht nur zu prüfen, ob der in der Stiftungssatzung formulierte Stiftungszweck gegen ein Gesetz verstößt. Vielmehr ist auch eine Prognose darüber anzustellen, ob die Verwirklichung des Stiftungszwecks durch die dann rechtsfähige Stiftung die Schutzgüter des § 80 Abs. 2 BGB zu beeinträchtigen droht.

22

Zwar erweist sich der Wortlaut der Vorschrift für ein Verständnis als offen, das allein auf die Gemeinwohlkonformität des Satzungszwecks abstellt und künftigen Gefahren für die Schutzgüter im Rahmen der Stiftungsaufsicht begegnen will (vgl. Weitemeyer in: Münchner Kommentar zum BGB, Band 1, 8. Aufl. 2018, § 80 Rn. 150 m.w.N.). Die Entstehungsgeschichte des § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB in der heute gültigen Fassung belegt aber in aller Deutlichkeit, dass der Reformgesetzgeber für die Anerkennungsentscheidung auch eine Prognose der von der künftigen Stiftung ausgehenden Gefahren für die Schutzgüter für erforderlich erachtete. Denn er hat zur näheren Erläuterung des Begriffs der Gemeinwohlgefährdung auf das in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Altfassung des § 80 BGB etablierte Gesetzesverständnis zurückgegriffen, das eine gefahrenabwehrrechtliche Dimension der Anerkennungsentscheidung bereits umfasste, und hat ausdrücklich deren Bedeutung unterstrichen (BT-Drs. 14/8765 S. 9 und BT-Drs. 14/8894 S. 10). Auch der Sinn und Zweck des Anerkennungsvorbehalts, durch eine präventive Kontrolle mögliche Gefahren für die Schutzgüter schon vor Entstehung einer eigenen Rechtspersönlichkeit der Stiftung abzuwehren, gebietet ein solches Gesetzesverständnis, weil andernfalls die Formulierung eines unverfänglichen, aber interpretationsoffenen Stiftungszwecks eine effektive Vorabprüfung verhindern könnte.

23

cc) Die Betonung des Stiftungszwecks im Gesetzeswortlaut zeigt auf, dass die Prognose der von der künftigen Stiftung ausgehenden Gefahren an dem satzungsmäßigen Zweck der Stiftung anzusetzen hat. Die künftige Stiftung und nicht der oder die Stifter müssen das Gemeinwohl gefährden. Erweist sich der satzungsgemäße Stiftungszweck als auslegungsfähig und -bedürftig, so ist dafür in erster Linie der im Stiftungsgeschäft niedergelegte Stifterwille heranzuziehen. An diesem ist als oberstem Prinzip des Stiftungsrechts das künftige Handeln der Stiftung auszurichten und dessen Wahrung hat der Staat im Wege der Aufsicht sicherzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1972 – 7 C 27.71 – BVerwGE 40, 347 <350 f.>; Beschluss vom 6. März 2019 – 6 B 135.18 – Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 232 Rn. 29 m.w.N.). Das Stiftungsgeschäft stellt eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des Stifters dar. Für ihre Auslegung ist vorrangig der wahre Wille des Stifters als Erklärendem heranzuziehen (§ 133 BGB). Dabei ist zunächst vom Wortlaut der Erklärung auszugehen, in einem zweiten Auslegungsschritt sind aber auch die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände, etwa die Haltung und die Absichten des Stifters in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (vgl. zur Auslegung von Willenserklärungen BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 – VIII ZR 275/98 – NJW-RR 2000, 1002 Rn. 20). Auch Umstände, wie die vom Stifter für die Besetzung der Stiftungsorgane vorgesehenen Personen oder Besonderheiten der Stiftungsorganisation können im Rahmen der vom Tatrichter vorzunehmenden Auslegung des Stifterwillens eine Rolle spielen.

24

dd) Zutreffend ist auch der vom Berufungsgericht angelegte Maßstab an den Grad der Überzeugungsgewissheit, den sich die Stiftungsbehörde oder das Gericht hinsichtlich der von der künftigen Stiftung ausgehenden Gemeinwohlgefährdung bilden muss. Die Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist im Einklang mit dem polizeilichen Gefahrenbegriff dann zu versagen, wenn die Beeinträchtigung von Schutzgütern durch die künftige Stiftung hinreichend wahrscheinlich ist, sie darf also nicht bloß eine entfernt liegende Möglichkeit sein und muss auf Tatsachen beruhen. Dieser Maßstab entspricht dem Willen des Reformgesetzgebers, der auch insoweit die zur Altfassung des § 80 BGB ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung aufgegriffen hat (BT-Drs. 14/8765 S. 9). An die Darlegung und gegebenenfalls den Nachweis der Tatsachen, die für eine Gemeinwohlgefährdung sprechen, sowie deren Bewertung sind strenge Anforderungen zu stellen, bloße Mutmaßungen oder Spekulationen reichen für das Erreichen der Eingriffsschwelle nicht aus. Im Rahmen dieser Würdigung ist erforderlichenfalls zu berücksichtigen, dass die von den Stiftern beabsichtigte Stiftungsgründung der Verwirklichung grundrechtlich geschützter Zwecke wie etwa der Religionsausübung oder der Förderung von Wissenschaft und Forschung dienen kann.

25

b) Dieses vom Reformgesetzgeber zugrunde gelegte Verständnis der Gemeinwohlgefährdung in § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB ist entgegen der in der stiftungsrechtlichen Literatur erhobenen Bedenken (vgl. Hüttemann/Rawert in: Staudinger, BGB, Buch 1, Allgemeiner Teil (Stiftungsrecht), Stand Neubearbeitung 2017, § 80 Rn. 40 ff. <43>; Weitemeyer in: Münchner Kommentar zum BGB, Band 1, 8. Aufl. 2018, § 80 Rn. 149; Muscheler, NJW 2003, 3161 ff.; Volkholz, Geltung und Reichweite der Privatautonomie bei der Errichtung von Stiftungen, 2008, S. 201) am Maßstab des höherrangigen Rechts nicht zu beanstanden.

26

aa) Der Bund kann für die abschließende Regelung der Entstehungsvoraussetzungen einer rechtsfähigen Stiftung und die Normierung eines stiftungsaufsichtlichen Anerkennungsvorbehalts die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) in Anspruch nehmen. Soweit § 80 Abs. 1 BGB für die Entstehung einer Stiftung des bürgerlichen Rechts ein öffentlich-rechtliches Element in Form eines privatrechtsgestaltenden Verwaltungsaktes fordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1968 – 7 C 103.66 – BVerwGE 29, 314 <316>), vermag dies die Zugehörigkeit dieser Regelungen zu diesem Kompetenztitel nicht in Frage zu stellen. Auch Gegenstände, die nach heutigem Verständnis dem öffentlichen Recht zuzurechnen wären, aber – wie vorliegend der frühere Genehmigungsvorbehalt im Stiftungsrecht – traditionell und herkömmlich im bürgerlichen Recht geregelt waren, können weiterhin in den Anwendungsbereich des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG fallen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 2 BvF 1/81 – BVerfGE 61, 149 <175>). Dass der Anerkennungsvorbehalt bereits eine drohende Schutzgutverletzung in den Blick nimmt und damit der Gefahrenabwehr im Stiftungsrecht dient, ist als Annexregelung von der Kompetenz des Bundes zu Regelungen des bürgerlichen Rechts gedeckt. Denn Normen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem bestimmten Sachbereich dienen, sind für die Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenz dem Sachbereich zuzurechnen, zu dem sie in einem notwendigen Zusammenhang stehen (BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 – 2 BvR 834/02 u.a. – BVerfGE 109, 190 Rn. 96).

27

bb) Die Ausgestaltung der Entstehungsvoraussetzungen einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts ist auch nicht durch ein verfassungsrechtlich garantiertes „Grundrecht auf Stiftung“ vorgeprägt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich weder aus Art. 9 Abs. 1 GG (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1998 – 3 C 55.96 – BVerwGE 106, 177 <180 f.>) noch aus Art. 14 Abs. 1 GG oder aus Art. 2 Abs. 1 GG ein derartiges Grundrecht auf Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung ergibt (vgl. zur fiduziarischen Stiftung BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 – 8 C 23.12 – Buchholz 451.20 § 15 GewO Nr. 7). Die Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG ist normgeprägt und umfasst alle Befugnisse, die die Rechtsordnung einem Eigentümer zu einem beliebigen Zeitpunkt zuweist (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 – 1 BvL 77/78 – BVerfGE 58, 300 <330>). Sie schützt daher die vom Stiftungs- und Erbrecht eingeräumte Möglichkeit einer dauerhaften Vermögensperpetuierung in den gesetzlich geregelten Formen, zwingt den einfachen Gesetzgeber aber nicht zur Bereitstellung der bürgerlich-rechtlichen Stiftung als Rechtsinstitut, das die Errichtung einer rechtlich verselbständigten zweckgebundenen Vermögensmasse gestattet. Auch die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit in Form der Privatautonomie gewährt nur die Befugnis, die von der Privatrechtsordnung bereitgestellten Rechtsformen zu nutzen. Die Herleitung einer Einrichtungs- oder Institutsgarantie für die rechtsfähige Stiftung des Privatrechts aus speziellen Grundrechtsgewährleistungen wie der Glaubens-, Wissenschafts-, Presse-, Kunst- oder Privatschulfreiheit oder vergleichbarer Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention scheitert – wie die Ableitung aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG – daran, dass die Ausübung dieser Freiheiten nicht auf das Bestehen eines solchen Rechtsinstituts angewiesen ist. Vielmehr können sie auch unter Inanspruchnahme anderer vom Privatrecht eröffneter Formen, etwa der Schenkung, einer Treuhand oder in den vom Gesellschaftsrecht anderweitig bereitgestellten Formen einer juristischen Person ausgeübt werden (vgl. Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, 2001, § 5 Rn. 15 ff. m.w.N.).

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cc) Mit dem so verstandenen Gemeinwohlvorbehalt in § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der einfachgesetzlichen Stifterfreiheit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bestimmtheit hinreichend Rechnung getragen. Bei der Konturierung dieser die privatautonomen Gestaltungsmöglichkeiten erweiternden Regelung wäre im Lichte der Verhältnismäßigkeit auch keine stifterfreundlichere Ausgestaltung geboten gewesen.

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aaa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen behördliche Befugnisnormen dem Grundsatz der Bestimmtheit genügen, der der Vorhersehbarkeit von Eingriffen für die Bürgerinnen und Bürger, einer wirksamen Begrenzung der Befugnisse gegenüber der Verwaltung sowie der Ermöglichung einer effektiven Kontrolle durch die Gerichte dient. Bei der Bestimmtheit geht es vornehmlich darum, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden und dass die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle vornehmen können. Der Gesetzgeber ist dabei gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Dabei reicht es aus, wenn sich im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen. Verbleibende Unsicherheiten dürfen nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Handelns der durch die Norm ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind. Dem Bestimmtheitserfordernis ist genügt, wenn die Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (BVerfG, Beschluss vom 10. November 2020 – 1 BvR 3214/15 – NVwZ 2021, 226 Rn. 85 m.w.N.).

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Diesen allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt der Gemeinwohlvorbehalt in § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB. Sein Bedeutungsgehalt lässt sich mit den Methoden der juristischen Auslegung insbesondere im Lichte der vom Gesetzgeber zu seiner konkreten Ausfüllung vorgenommenen Erläuterung in den Gesetzesmaterialien wie aufgezeigt bestimmen. Die aktuelle Fassung des § 80 Abs. 2 BGB eröffnet der Stiftungsbehörde weder ein Anerkennungsermessen noch eine behördliche Letztentscheidungsbefugnis für die „Anerkennungswürdigkeit“ des Stiftungszwecks, sondern verankert die freie Wahl des Stiftungszwecks durch den Stifter ohne Begrenzung auf eine etwaige Gemeinwohlorientierung. Damit weist der Gemeinwohlvorbehalt eine inhaltliche Schärfe auf, die geeignet ist, die Rechtsauslegung durch die Stiftungsbehörden in vorhersehbarer Weise zu steuern (vgl. Mirbach, Stiftungszweck und Gemeinwohlgefährdung, 2011, S. 183 m.w.N.).

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bbb) Sowohl das Erfordernis einer behördlichen Anerkennung der künftigen Stiftung als rechtsfähig wie auch der Gemeinwohlvorbehalt des § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB dienen legitimen gesetzgeberischen Zwecken. Insbesondere sollen sie den Rechtsverkehr und die Allgemeinheit präventiv davor schützen, dass eine zur juristischen Person verselbständigte Vermögensmasse im Rechtsverkehr auftritt, für die es infolge materiell-rechtlicher Nichtigkeitsgründe (§§ 134, 138 BGB) an einem wirksamen Stiftungsgeschäft fehlt oder die nach ihrem Zweck gegen die Rechtsordnung agieren soll. Der Staat als Hüter und Garant des im Stiftungszweck zum Ausdruck kommenden Stifterwillens hat ein berechtigtes Interesse daran, keine Mitverantwortung für eine Zweckverwirklichung zu übernehmen, die mit der einfachen Rechts- oder der Verfassungsordnung nicht im Einklang steht oder eine solche Gefahr in sich trägt (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1998 – 3 C 55.96 – BVerwGE 106, 177 <180>). Diese besondere Obhutspflicht des Staates für die Verwirklichung des Stifterwillens rechtfertigt zugleich die unterschiedliche Behandlung gegenüber den sonstigen im Gesellschaftsrecht etablierten Organisationsformen.

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ccc) Die vorbeugende Prüfung und der Gemeinwohlvorbehalt des § 80 Abs. 2 BGB stellen zur Verfolgung dieser Zwecke geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Beschränkungen des einfachgesetzlichen Rechts auf Stiftungsanerkennung dar. Das vorgelagerte Anerkennungsverfahren schafft ein Forum, in dem bereits vor dem Entstehen einer rechtsfähigen Stiftung absehbaren Gemeinwohlgefährdungen begegnet werden kann. Dagegen stellen die stiftungsrechtliche Aufsicht oder eine nachträgliche Aufhebung der rechtsfähig gewordenen Stiftung bei Vorliegen einer Gemeinwohlgefährdung gemäß § 87 Abs. 1 BGB keine milderen, zum Schutz der Allgemeineinheit und des Rechtsverkehrs vergleichbar wirksamen Mittel dar. Vielmehr wahrt die präventive Beratung und erforderlichenfalls auch Verweigerung der Anerkennung die Dispositionsfreiheit des Stifters und eröffnet ihm vor der Übertragung seines Vermögens die Möglichkeit, seinen Stiftungszweck zumindest in an einem an die Rechtslage angepassten Umfang zu verfolgen (vgl. hierzu auch Tischer, Über die Notwendigkeit strenger gesetzlicher Regelungen von Aufsicht und Kontrolle über privatrechtliche Stiftungen, 2012, S. 99 <104 f.>). Eine Anerkennung unter Auflagen dagegen würde der Stiftung eine Gestalt verleihen, die vom Willen des Stifters nicht mehr gedeckt wäre. Die präventive Kontrolle des Stiftungszwecks erweist sich zum Schutz des Rechtsverkehrs vor einer „Scheinstiftung“ auch dann als effektiver, wenn infolge eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 BGB) bereits ein unwirksames Stiftungsgeschäft vorliegt.

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ddd) Die vorliegende Fallgestaltung bietet keinen Anlass, der Frage nachzugehen, ob der Gemeinwohlvorbehalt im Falle einer religiös motivierten Stiftungsgründung im Lichte des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG einer einschränkenden verfassungskonformen Auslegung bedarf. Denn jedenfalls das vorliegend gefährdete Verfassungsrechtsgut der freiheitlichen demokratischen Grundordnung kann die Religionsfreiheit ungeachtet des vorbehaltlos gewährten Grundrechtsschutzes als verfassungsimmanente Schranke wirksam begrenzen.

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c) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Zweck der von den Klägern zur Anerkennung gestellten „… Stiftung“ gefährde das Gemeinwohl (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BGB), ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

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aa) Der rechtlichen Prüfung einer Gemeinwohlgefährdung sind im Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 2 VwGO die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde zu legen.

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Zwar stellt die Revisionsbegründung den tatrichterlichen Feststellungen ihre abweichende Würdigung der Tatsachengrundlage entgegen. Sollte diesem Vorbringen in rechtsschutzfreundlicher Auslegung eine Verfahrensrüge zu entnehmen sein, genügen die Revisionen mit diesem Vorbringen nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit sie geltend machen, zur Bestimmung des Stiftungszwecks sei der Rückgriff auf die Überzeugungen des Klägers zu 1) nicht möglich, verkennen sie, dass vorliegend der in der Stiftungssatzung formulierte Stiftungszweck infolge seiner sprachlichen Breite und Offenheit für unterschiedliche Interpretationsansätze zur Ermittlung des wahren Stifterwillens vom Tatrichter auszulegen war. Dabei können auch die Absichten der Kläger als Mitstifter und mögliche Anhaltspunkte, die sich aus den Besonderheiten der Stiftungssatzung ergeben, zur näheren Bestimmung des Stifterwillens und zur Auslegung des Stiftungsgeschäfts herangezogen werden. An die Auslegung des Stiftungsgeschäfts durch das Berufungsgericht, die revisionsrechtlich als Tatsachenfeststellung anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 1.10 – BVerwGE 138, 371 Rn. 15; stRspr), und seine Feststellungen zum Inhalt des islamisch-schiitischen Gedankenguts iranischer Prägung, dessen Förderung und Verbreitung die „… Stiftung“ nach dem Willen der Stifter bezwecken soll, ist der Senat im Revisionsverfahren gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen lässt die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs aber auch keinen Verstoß gegen Auslegungsregeln, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze erkennen.

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Grundlage der revisionsgerichtlichen Prüfung sind daher die Feststellungen der Vorinstanz, dass die „… Stiftung“ nach dem Willen der Stifter und unter dem beherrschenden Einfluss des Klägers zu 1) als erstem Vorsitzenden des Stiftungsrates nach ihrer Anerkennung den Zweck verfolgen soll, die weltweite Verbreitung islamisch-schiitischen Gedankenguts iranischer Prägung zu fördern und finanziell zu unterstützen. Dazu zählen die Abschaffung der Trennung zwischen Staat und Religion nach dem Vorbild der Verfassung der islamischen Republik Iran, die oligopolartige Machtkonzentration bei einem Wächterrat als höchster staatlicher Autorität, die fehlende Unabhängigkeit der Gerichte und eine mit den Menschenrechten nicht zu vereinbarende Strafpraxis.

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bb) Diese vom Berufungsgericht getroffenen tatrichterlichen Feststellungen bieten eine ausreichend breite Tatsachengrundlage für den Schluss, dass von dem Zweck der „… Stiftung“ eine Gemeinwohlgefährdung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeht. Der vom Berufungsgericht festgestellte Stiftungszweck verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung als einem vom Gemeinwohlvorbehalt des § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB geschützten Verfassungsgut. Zu Recht zählt das Berufungsgericht zu den betroffenen Verfassungsgütern die in § 4 Abs. 2 BVerfSchG aufgezählten Gemeinschaftswerte, wie die Volkssouveränität, den Vorrang des Gesetzes, das Recht auf Bildung einer Opposition, die parlamentarische Verantwortung der Regierung, die Unabhängigkeit der Gerichte sowie die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. Die Auslegung und Anwendung des einfachgesetzlichen Gemeinwohlvorbehalts begegnet im vorliegenden Fall infolge der betroffenen Verfassungsrechtsgüter auch dann keinen Bedenken, wenn die Gründung der Stiftung vom Schutzbereich der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 oder 2 GG umfasst sein sollte.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.