Markenbeschwerdeverfahren – „PUNKT 12“ – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis (Beschluss des BPatG München 26. Senat)

BPatG München 26. Senat, Beschluss vom 15.03.2021, AZ 26 W (pat) 12/19, ECLI:DE:BPatG:2021:150321B26Wpat12.19.0

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 060 690.1

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. März 2021 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Kätker und Dr. von Hartz

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. März 2017 und 6. Dezember 2018 werden aufgehoben.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

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PUNKT 12

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ist am 26. November 2015 unter der Nummer 30 2015 060 690.1 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41, 42 und 45 angemeldet worden.

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Mit Beschluss vom 9. März 2017 hat die Markenstelle für Klasse 38 des DPMA durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen der

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Klasse 9: Geräte für Video on Demand [VOD] und für andere Abrufangebote, nämlich Pay-TV und Teleshopping; Geräte für interaktives Fernsehen; elektrische Unterhaltungsgeräte als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; Magnetaufzeichnungsträger; mit Programmen versehene Datenträger; Compact Discs [Ton, Bild]; DVDs [Ton, Bild]; Empfangsgeräte [Ton, Bild];

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Klasse 16: Bücher; Zeitungen; Zeitschriften; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate];

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Klasse 35: Werbung; Marketing; Marktforschung für Marketingzwecke, Medienbeobachtung [Marktanalyse] und Werbeforschung, soweit in Klasse 35 enthalten; Ticketvorverkauf in terrestrischer Form über Kabel, Satellit, DSL und Internet sowie Mobilfunkgeräte, für Werbeveranstaltungen;

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Klasse 38: Telekommunikation; elektronische Nachrichtenübermittlung; Sammeln und Liefern von Nachrichten [Presseagenturen]; Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Ausstrahlung und Übermittlung von Fernseh- und Rundfunksendungen sowie Übermittlung von Sendungen, Daten und Datensammlungen im Internet und anderen audiovisuellen Medien sowie zum Empfang auf stationären oder mobilen Endgeräten; Telekommunikationsdienstleistungen im Bereich Video on Demand [VOD], interaktives Fernsehen, Pay-TV, sämtliche der vorstehenden Dienstleistungen erbracht unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden Verbreitungswege, insbesondere terrestrische Verbreitung, Verbreitung über Kabel, Verbreitung über Satellit, DSL, digitale Verbreitung; Ausstrahlung von Teleshopping-Sendungen; Bereitstellung des Zugriffs auf elektronische Programmführer in Datennetzen;

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Klasse 41: Unterhaltung, nämlich Veranstaltung und Darbietung von Show–, Quiz- und Musikveranstaltungen; Veranstaltung von Wettbewerben im Unterhaltungsbereich; Organisation und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen zu Wohltätigkeitszwecken; Dienstleistungen im Rahmen der Talentförderung, nämlich Talentsuche für Dritte unter Durchführung von Seminaren, Schulungen, Trainings und Shows; Durchführung von Gewinnspielen; Gestaltung und Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen; Organisation und Durchführung von Casting-Maßnahmen, nämlich Organisation und Veranstaltung von Shows zu unterhaltenden Zwecken; Vorführung, Verleih und Vermietung von Kinofilmen, Videofilmen und sonstigen Filmen, soweit bespielt;

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Klasse 42: technische Beratung, gerichtet auf die Entwicklung, Gestaltung, Produktion und Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen und Datenbanken sowie von Darbietungen im Internet und in anderen audiovisuellen Medien; technische Entwicklung von elektronischen Programmführern [Software];

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Klasse 45: Lizenzierung von Musikshows; Lizenzierungsdienste bezüglich Musikveröffentlichungen; Vergabe von Lizenzen bezüglich des Kopierens von Kabelfernsehprogrammen; Vergabe von Lizenzen bezüglich des Kopierens ausgestrahlter Fernsehprogramme; Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen.

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Auf die Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 den Erstbeschluss unter Zurückweisung der Erinnerung im Übrigen teilweise aufgehoben, nämlich für die Waren und Dienstleistungen der

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Klasse 9: Geräte für Video on Demand [VOD] und für andere Abrufangebote, nämlich Pay-TV und Teleshopping; Geräte für interaktives Fernsehen; elektrische Unterhaltungsgeräte als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; Magnetaufzeichnungsträger; mit Programmen versehene Datenträger; Compact Discs [Ton, Bild]; DVDs [Ton, Bild]; Empfangsgeräte [Ton, Bild];

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Klasse 16: Bücher; Zeitungen; Zeitschriften; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate];

15

Klasse 35: Werbung; Marketing; Marktforschung für Marketingzwecke, Medienbeobachtung [Marktanalyse] und Werbeforschung, soweit in Klasse 35 enthalten.

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Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen bestehe aus dem allgemein verständlichen Wort „Punkt“ und der Zahl „12“. Die sprachüblich gebildete Kombination „Punkt + Zahl“ weise im deutschen Sprachgebrauch auf einen bestimmten Zeitpunkt hin. Die Ergänzung „Uhr“ im Sinne von „Punkt 12 Uhr“ werde in der deutschen Umgangssprache zwecks Abkürzung weggelassen, wie z. B. bei den geläufigen Ausdrücken „5 vor 12“, „halb 12“ oder „Viertel vor/nach 12“. Für die zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klasse 38, die sich mit dem Sammeln, Aufbereiten und Zugänglichmachen von Informationen befassen, gebe die Bezeichnung „PUNKT 12“ den Zeitpunkt der Zugänglichmachung der Information bzw. den Stand der Erkenntnisse zu diesem Zeitpunkt an, zumal die angesprochenen Verkehrskreise daran gewöhnt seien, dass Rundfunk- oder Fernsehtitel einen Hinweis auf die Sendezeit enthielten, wie z. B. „MDR um 11“ (11.00 Uhr) oder „rbb UM6 – Das Ländermagazin“ (18.00 Uhr). Bei der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen in Klasse 41 werde das Anmeldezeichen als Hinweis auf den Veranstaltungsbeginn verstanden. Es seien zahlreiche Veranstaltungsreihen mit der Bezeichnung „Punkt 12“ ermittelt worden.

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Aufgrund des engen Sachzusammenhangs der zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klassen 42 und 45 mit den vorgenannten Diensten der Klassen 38 und 41 fehle dem Wortzeichen auch insoweit jegliche Unterscheidungskraft.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Auf den gerichtlichen Hinweis mit Schreiben vom 11. Januar 2021 nebst Recherchebelegen (Anlagenkonvolute 1 bis 7, Bl. 17 – 81 GA) hat die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2021 ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt. Es umfasst von den beschwerdegegenständlichen Waren und Diensten nur noch folgende Dienstleistungen:

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Klasse 42: technische Beratung, gerichtet auf die Entwicklung und Gestaltung von Datenbanken; technische Entwicklung von elektronischen Programmführern [Software];

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Klasse 45: Lizenzierung von Musikshows; Lizenzierungsdienste bezüglich Musikveröffentlichungen; Vergabe von Lizenzen bezüglich des Kopierens von Kabelfernsehprogrammen; Vergabe von Lizenzen bezüglich des Kopierens ausgestrahlter Fernsehprogramme; Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen.

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Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

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die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des DPMA vom 9. März 2017 und 6. Dezember 2018 aufzuheben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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Die zulässige Beschwerde ist nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses begründet.

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1. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens “
PUNKT 12“ als Marke stehen für die noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 42 und 45 keine Schutzhindernisse entgegen, insbesondere fehlt es dem Zeichen weder an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch handelt es sich um eine freihaltebedürftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

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1. a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018, 932 Rdnr. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).

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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister).

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Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH a. a. O. Rdnr. 8 – #darferdas? I; GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rdnr. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress).

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b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt das angemeldete Wortzeichen “
PUNKT 12„, weil es für die noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 42 und 45 aus Sicht der angesprochenen inländischen Verkehrskreise zum Anmeldezeitpunkt, dem 26. November 2015, weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt aufgewiesen, noch einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen hergestellt hat.

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aa) Von den noch in Rede stehenden technischen Beratungs- und Entwicklungsdienstleistungen der Klasse 42 und den Lizenzierungsdiensten der Klasse 45 wird vor allem ein gewerblich tätiges Publikum angesprochen.

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bb) Das Anmeldezeichen setzt sich aus dem Wort „PUNKT“ und der Ziffer „12“ zusammen.

32

aaa) Das Substantiv „Punkt“ kann bedeuten „kleiner [kreisrunder] Fleck, Tupfen“, „punktförmiges Zeichen, punktförmiger Teil eines Zeichens“, „Stelle, [geografischer] Ort“, „gedachtes geometrisches Gebilde mit bestimmter Lage (ohne Ausdehnung)“, „einzelner Gegenstand der geistigen Auseinandersetzung innerhalb eines größeren Zusammenhangs“, „Abschnitt, Absatz der Gliederung eines Textes, Vortrags o. Ä.“, Einheit einer Wertung im Sport, Spiel, bei Leistungsprüfungen o. Ä.“, „[punktförmige] Wertmarke, aufzuklebender oder abzutrennender [punktförmiger] Bon, Abschnitt“, „kleinste Einheit (0,376 mm) des typografischen Maßsystems für Schriftgrößen“ oder „Zeitpunkt, Stadium innerhalb einer Entwicklung, eines Prozesses o. dergleichen“ (Duden – Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl., Band 7, S. 3053 f.; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl., S. 1010, s. Anlagenkonvolut 1 zum gerichtlichen Hinweis).

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bbb) Zusammen mit einer Uhrzeitangabe bzw. mit einem nachgestellten Zahlzeichen bis einschließlich 12 bildet das Wort „Punkt“ eine Redewendung, mit der auch ohne den Zusatz „Uhr“ eine exakte Zeitangabe zum Ausdruck gebracht wird, nämlich dass etwas genau um diese Zeit beginnt (Duden, a. a. O, S. 3053; Wahrig, a. a. O.). Die Kombination „Punkt“ mit einer Uhrzeitangabe oder Ziffer betont ähnlich wie „pünktlich“ die Genauigkeit bzw. Exaktheit des zeitlichen Beginns. Die häufige Verwendung derart zusammengesetzter Zeitangaben, aber auch der Zeitangabe „Punkt 12“ hat der Senat bei seiner Internetrecherche schon vor dem Anmeldezeitpunkt ermitteln können (s. Anlagenkonvolute 2 bis 4 zum gerichtlichen Hinweis). Dabei bezeichnet die Uhrzeitangabe 12.00 Uhr die Mittagsstunde bzw. Mittagszeit.

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cc) Der angemeldeten Kombination „Punkt 12“ kommt daher die Gesamtbedeutung „genau zur Mittagszeit“, „exakt um 12.00 Uhr“ oder „pünktlich zur Mittagsstunde“ zu.

35

dd) Aus Sicht der angesprochenen inländischen Verkehrskreise hat das beanspruchte Wortzeichen „PUNKT 12“ auch zum Anmeldezeitpunkt weder eine Sachaussage über die noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 42 und 45 getroffen noch einen engen beschreibenden Zusammenhang zu ihnen vermittelt.

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aaa) Bei den Dienstleistungen “
technische Beratung, gerichtet auf die Entwicklung und Gestaltung von Datenbanken; technische Entwicklung von elektronischen Programmführern [Software]“ der Klasse 42 kommt es nicht wie bei Veranstaltungen, z. B. eines Silvesterfeuerwerks, oder Fernseh- und Rundfunkausstrahlungen auf eine Erbringung exakt um 12.00 Uhr oder genau zur Mittagszeit an. Mag es auch Vereinbarungen mit dem Auftraggeber über die Leistungszeit geben, so stellt eine Uhrzeitangabe mit betonter Pünktlichkeit zur Mittagsstunde, die zudem regelmäßig eher die Pausenzeit darstellt, bei diesen Dienstleistungen eine eher überraschende und irritierende Angabe dar.

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bbb) Dies gilt auch für die noch in Rede stehenden Dienstleistungen “
Lizenzierung von Musikshows; Lizenzierungsdienste bezüglich Musikveröffentlichungen; Vergabe von Lizenzen bezüglich des Kopierens von Kabelfernsehprogrammen; Vergabe von Lizenzen bezüglich des Kopierens ausgestrahlter Fernsehprogramme; Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen“ der Klasse 45. Auch zum Wesen dieser Lizenzierungsdienste gehört es nicht, dass sie pünktlich zur Mittagszeit erbracht werden. Es bedarf zudem mehrerer Gedankenschritte und damit einer unzulässigen analysierenden Betrachtungsweise, um das Anmeldezeichen dahingehend zu verstehen, dass Gegenstand der damit gekennzeichneten Lizenzierungsdienste nur Musikshows, Fernsehprogramme, Filme oder Videos sind, die entweder den Titel „Punkt 12“ tragen oder genau zur Mittagszeit ausgestrahlt werden. Eine solche Beschränkung des Lizenzhandels wäre wirtschaftlich unsinnig, so dass ein solches Verständnis aus Sicht der angesprochenen gewerblichen Kunden nicht in Betracht kommt.

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2. Wegen der fehlenden Eignung des Anmeldezeichens zur unmittelbaren Beschreibung der noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen kann auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht bejaht werden.