(Markenbeschwerdeverfahren – Antrag auf Akteneinsicht – ein Antrag auf Einsicht in die vernichteten Akten einer Markenanmeldung geht ins Leere – zu den tatsächlichen Bestandteilen der Anmeldeakte im Sinne von § 62 Abs. 1 MarkenG – zum berechtigten Interesse der Öffentlichkeit an einer Information über getätigte Markenanmeldungen – DPMAregister – den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) gehen die Vorschritten des Markengesetzes als Lex Specialis vor) (Beschluss des BPatG München 25. Senat)

Beschluss vom 15.03.2021, AZ 25 W (pat) 41/20, ECLI:DE:BPatG:2021:150321B25Wpat41.20.0§ 62 Abs 1 MarkenG