Kinder­schutz und Mandats­ge­heimnis nicht gegeneinander ausspielen (PM 12/21 des DAV)

Pressemitteilung Rechtspolitik

DAV gegen anlassloses Scannen von Online-Kommunikation

Berlin/Brüssel (DAV). EU-Parlament, Rat und Kommission verhandeln über eine Regelung, die Online-Kommunikationsdiensten erlauben würde, Inhalte flächendeckend und verdachtsunabhängig mithilfe von künstlicher Intelligenz zu scannen. Besonders besorgniserregend ist hierbei, dass dies auch die vertrauliche Kommunikation von Berufsgeheimnisträgern umfassen soll. Dienen soll dies der besseren Bekämpfung von Kindesmissbrauch im Internet. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) lehnt das verdachtsunabhängige Scannen von Online-Kommunikation als unverhältnismäßig ab. Das Berufsgeheimnis muss in jedem Fall geschützt sein.

In einem informellen Trilog verhandeln EU-Parlament, Rat und Kommission gegenwärtig den Entwurf einer Übergangsverordnung mit dem Ziel der Bekämpfung sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet. Dieses Ziel soll mithilfe flächendeckender automatisierter Durchleuchtung von Online-Kommunikation erreicht werden. So begrüßenswert das Ziel ist, rechtfertigt es nicht jedes Mittel. Bedenklich ist das verdachts- und anlasslose Scannen von Online-Kommunikation. Dies soll sogar bei der vertraulichen Kommunikation zwischen Anwältinnen und Mandantschaft sowie zwischen anderen Berufsgeheimnisträgern geschehen.
„Das Mandatsgeheimnis würde dadurch im Bereich des Webmailings, Messagings und der Internettelefonie außer Kraft gesetzt. Das wäre rechtsstaatlich inakzeptabel“, mahnt
Rechtsanwalt Dr. David Albrecht, Mitglied des Ausschusses Gefahrenabwehrrecht des DAV.

Der Kampf gegen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet und eine europäische Harmonisierung in diesem Zusammenhang sind zweifellos wichtige und unterstützenswerte Ziele. Dennoch dürfen rechtsstaatliche Werte auf dem Weg dorthin nicht auf breiter Front geopfert werden:
„Das Mandatsgeheimnis und das Vertrauen der Rechtsuchenden darauf ist Grundvoraussetzung für den Zugang zum Recht“, betont
Albrecht.
„Gerade in Zeiten wachsender anwaltlicher Online-Kommunikation wäre es ein fatales Zeichen, die Vertraulichkeit und damit den Zugang zum Recht hier auszuklammern.“

Internetbasierte Kommunikation, etwa über Mailing- oder Messengerdienste, gehört mittlerweile zum anwaltlichen Alltag. Mandantinnen und Mandanten nutzen diese Wege zur Kontaktaufnahme, und gerade in Eilfällen ist eine Umleitung der Rechtsuchenden auf andere, besonders gesicherte Kontaktwege nicht praktikabel. Dies darf aber die Vertraulichkeit anwaltlicher Beratung nicht aushebeln, so der DAV. Namentlich in Fällen, in denen Anwältinnen und Anwälte Opfer von Kindermissbrauch vertreten oder solcher Taten Beschuldigte verteidigen, würde die geplante Verordnung unweigerlich zu Eingriffen in die Vertraulichkeit von Mandatsbeziehungen führen. Das Gesetzesvorhaben ist daher insgesamt abzulehnen, fordert der DAV.

Sollte die Übergangsverordnung dennoch angenommen werden, ist zwingend eine Sicherungsklausel zum Schutz des Mandatsgeheimnisses aufzunehmen. Der Änderungsantrag 28 des Parlamentsberichts liefert hier eine gute Formulierung:

„Es gibt keine Beeinträchtigung der durch das Berufsgeheimnis geschützten Kommunikation, etwa zwischen Ärzten und ihren Patienten, Journalisten und ihren Quellen oder Anwälten und ihren Mandanten.“

Einzelheiten können Sie der
DAV-Stellungnahme Nr. 25/2021 entnehmen.

Pressemitteilung vom
10.03.2021 14.10

Berlin/Brüssel (DAV). EU-Parlament, Rat und Kommission verhandeln über eine Regelung, die Online-Kommunikationsdiensten erlauben würde, Inhalte flächendeckend und verdachtsunabhängig mithilfe von künstlicher Intelligenz zu scannen. Besonders besorgniserregend ist hierbei, dass dies auch die vertrauliche Kommunikation von Berufsgeheimnisträgern umfassen soll. Dienen soll dies der besseren Bekämpfung von Kindesmissbrauch im Internet. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) lehnt das verdachtsunabhängige Scannen von Online-Kommunikation als unverhältnismäßig ab. Das Berufsgeheimnis muss in jedem Fall geschützt sein.

In einem informellen Trilog verhandeln EU-Parlament, Rat und Kommission gegenwärtig den Entwurf einer Übergangsverordnung mit dem Ziel der Bekämpfung sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet. Dieses Ziel soll mithilfe flächendeckender automatisierter Durchleuchtung von Online-Kommunikation erreicht werden. So begrüßenswert das Ziel ist, rechtfertigt es nicht jedes Mittel. Bedenklich ist das verdachts- und anlasslose Scannen von Online-Kommunikation. Dies soll sogar bei der vertraulichen Kommunikation zwischen Anwältinnen und Mandantschaft sowie zwischen anderen Berufsgeheimnisträgern geschehen.
„Das Mandatsgeheimnis würde dadurch im Bereich des Webmailings, Messagings und der Internettelefonie außer Kraft gesetzt. Das wäre rechtsstaatlich inakzeptabel“, mahnt
Rechtsanwalt Dr. David Albrecht, Mitglied des Ausschusses Gefahrenabwehrrecht des DAV.

Der Kampf gegen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet und eine europäische Harmonisierung in diesem Zusammenhang sind zweifellos wichtige und unterstützenswerte Ziele. Dennoch dürfen rechtsstaatliche Werte auf dem Weg dorthin nicht auf breiter Front geopfert werden:
„Das Mandatsgeheimnis und das Vertrauen der Rechtsuchenden darauf ist Grundvoraussetzung für den Zugang zum Recht“, betont
Albrecht.
„Gerade in Zeiten wachsender anwaltlicher Online-Kommunikation wäre es ein fatales Zeichen, die Vertraulichkeit und damit den Zugang zum Recht hier auszuklammern.“

Internetbasierte Kommunikation, etwa über Mailing- oder Messengerdienste, gehört mittlerweile zum anwaltlichen Alltag. Mandantinnen und Mandanten nutzen diese Wege zur Kontaktaufnahme, und gerade in Eilfällen ist eine Umleitung der Rechtsuchenden auf andere, besonders gesicherte Kontaktwege nicht praktikabel. Dies darf aber die Vertraulichkeit anwaltlicher Beratung nicht aushebeln, so der DAV. Namentlich in Fällen, in denen Anwältinnen und Anwälte Opfer von Kindermissbrauch vertreten oder solcher Taten Beschuldigte verteidigen, würde die geplante Verordnung unweigerlich zu Eingriffen in die Vertraulichkeit von Mandatsbeziehungen führen. Das Gesetzesvorhaben ist daher insgesamt abzulehnen, fordert der DAV.

Sollte die Übergangsverordnung dennoch angenommen werden, ist zwingend eine Sicherungsklausel zum Schutz des Mandatsgeheimnisses aufzunehmen. Der Änderungsantrag 28 des Parlamentsberichts liefert hier eine gute Formulierung:

„Es gibt keine Beeinträchtigung der durch das Berufsgeheimnis geschützten Kommunikation, etwa zwischen Ärzten und ihren Patienten, Journalisten und ihren Quellen oder Anwälten und ihren Mandanten.“

Einzelheiten können Sie der
DAV-Stellungnahme Nr. 25/2021 entnehmen.

Berlin/Brüssel (DAV). EU-Parlament, Rat und Kommission verhandeln über eine Regelung, die Online-Kommunikationsdiensten erlauben würde, Inhalte flächendeckend und verdachtsunabhängig mithilfe von künstlicher Intelligenz zu scannen. Besonders besorgniserregend ist hierbei, dass dies auch die vertrauliche Kommunikation von Berufsgeheimnisträgern umfassen soll. Dienen soll dies der besseren Bekämpfung von Kindesmissbrauch im Internet. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) lehnt das verdachtsunabhängige Scannen von Online-Kommunikation als unverhältnismäßig ab. Das Berufsgeheimnis muss in jedem Fall geschützt sein.

In einem informellen Trilog verhandeln EU-Parlament, Rat und Kommission gegenwärtig den Entwurf einer Übergangsverordnung mit dem Ziel der Bekämpfung sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet. Dieses Ziel soll mithilfe flächendeckender automatisierter Durchleuchtung von Online-Kommunikation erreicht werden. So begrüßenswert das Ziel ist, rechtfertigt es nicht jedes Mittel. Bedenklich ist das verdachts- und anlasslose Scannen von Online-Kommunikation. Dies soll sogar bei der vertraulichen Kommunikation zwischen Anwältinnen und Mandantschaft sowie zwischen anderen Berufsgeheimnisträgern geschehen.
„Das Mandatsgeheimnis würde dadurch im Bereich des Webmailings, Messagings und der Internettelefonie außer Kraft gesetzt. Das wäre rechtsstaatlich inakzeptabel“, mahnt
Rechtsanwalt Dr. David Albrecht, Mitglied des Ausschusses Gefahrenabwehrrecht des DAV.

Der Kampf gegen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet und eine europäische Harmonisierung in diesem Zusammenhang sind zweifellos wichtige und unterstützenswerte Ziele. Dennoch dürfen rechtsstaatliche Werte auf dem Weg dorthin nicht auf breiter Front geopfert werden:
„Das Mandatsgeheimnis und das Vertrauen der Rechtsuchenden darauf ist Grundvoraussetzung für den Zugang zum Recht“, betont
Albrecht.
„Gerade in Zeiten wachsender anwaltlicher Online-Kommunikation wäre es ein fatales Zeichen, die Vertraulichkeit und damit den Zugang zum Recht hier auszuklammern.“

Internetbasierte Kommunikation, etwa über Mailing- oder Messengerdienste, gehört mittlerweile zum anwaltlichen Alltag. Mandantinnen und Mandanten nutzen diese Wege zur Kontaktaufnahme, und gerade in Eilfällen ist eine Umleitung der Rechtsuchenden auf andere, besonders gesicherte Kontaktwege nicht praktikabel. Dies darf aber die Vertraulichkeit anwaltlicher Beratung nicht aushebeln, so der DAV. Namentlich in Fällen, in denen Anwältinnen und Anwälte Opfer von Kindermissbrauch vertreten oder solcher Taten Beschuldigte verteidigen, würde die geplante Verordnung unweigerlich zu Eingriffen in die Vertraulichkeit von Mandatsbeziehungen führen. Das Gesetzesvorhaben ist daher insgesamt abzulehnen, fordert der DAV.

Sollte die Übergangsverordnung dennoch angenommen werden, ist zwingend eine Sicherungsklausel zum Schutz des Mandatsgeheimnisses aufzunehmen. Der Änderungsantrag 28 des Parlamentsberichts liefert hier eine gute Formulierung:

„Es gibt keine Beeinträchtigung der durch das Berufsgeheimnis geschützten Kommunikation, etwa zwischen Ärzten und ihren Patienten, Journalisten und ihren Quellen oder Anwälten und ihren Mandanten.“

Einzelheiten können Sie der
DAV-Stellungnahme Nr. 25/2021 entnehmen.

Pressemitteilung vom
10.03.2021 14.10