1. Zu den Voraussetzungen, unter denen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB bei der Auswahl eines Betreuers vom Vorschlag… (Beschluss des BGH 12. Zivilsenat)

BGH 12. Zivilsenat, Beschluss vom 10.03.2021, AZ XII ZB 174/20, ECLI:DE:BGH:2021:100321BXIIZB174.20.0

§ 1897 Abs 1 BGB, § 1897 Abs 4 S 1 BGB

Leitsatz

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB bei der Auswahl eines Betreuers vom Vorschlag des volljährigen Betreuten abgewichen werden darf (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 – XII ZB 553/17, FamRZ 2018, 1192).

2. Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB, wenn er – neben der fachlichen Qualifikation – auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 – XII ZB 181/20, zur Veröffentlichung bestimmt).

Verfahrensgang

vorgehend LG Gera, 20. April 2020, Az: 5 T 358/19
vorgehend AG Gera, 28. Juni 2019, Az: 7 XVII 470/15

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 20. April 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 1 wendet sich als früherer Betreuer gegen die Bestellung eines anderen Betreuers im Rahmen einer Verlängerung der Betreuung.

2

Für die Betroffene wurde im November 2015 eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge und Vertretung bei Behörden eingerichtet und der Beteiligte zu 1 zum Berufsbetreuer bestellt.

3

Im Jahr 2017 wurde bekannt, dass der Beteiligte zu 1 mit zwei von ihm betreuten Frauen im Zeitraum von 2008 bis 2010 sexuelle Kontakte unterhalten hatte. Ein gegen den Beteiligten zu 1 eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses nach § 174 c Abs. 1 StGB wurde wegen eingetretener Verjährung nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

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Mit Beschluss vom 28. Juni 2019 hat das Amtsgericht die Betreuung verlängert, den Beteiligten zu 1 entlassen und an seiner Stelle einen Rechtsanwalt als neuen Berufsbetreuer bestellt. Hiergegen haben die Betroffene und der Beteiligte zu 1 Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, dass die Betreuung weiterhin durch den Beteiligten zu 1 geführt werde. Hilfsweise hat die Betroffene das Ziel verfolgt, dass ein Berufsbetreuer bestellt werde, der nicht zusätzlich noch einem anderen Beruf wie beispielsweise Rechtsanwalt nachgehe. Das Landgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und auf die Beschwerde der Betroffenen den Beteiligten zu 2 als neuen – nichtanwaltlichen – Berufsbetreuer bestellt. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte zu 1 weiterhin zum Betreuer bestellt zu werden.

II.

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Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

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1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

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Die Betreuerauswahl erfolge im Rahmen einer Verlängerungsentscheidung nach den in § 1897 BGB aufgeführten Grundsätzen. Die Betroffene wünsche ausdrücklich den Beteiligten zu 1 als Betreuer. Dieser Wunsch sei zwar grundsätzlich maßgeblich. Die erneute Bestellung des Beteiligten zu 1 sei aber nicht möglich, da dieser aus persönlichen Gründen ungeeignet sei und damit seine Bestellung das Wohl der Betroffenen gefährden würde.

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Dem Beteiligten zu 1 fehle die charakterliche Zuverlässigkeit für dieses Amt. Dies ergebe sich daraus, dass er als Berufsbetreuer im Zeitraum von 2008 bis 2010 mit zwei von ihm betreuten Frauen mehrfach sexuelle Handlungen durchgeführt habe oder an sich habe durchführen lassen. Damit habe er die Vertrauensbeziehung zu zwei seiner Klientinnen über einen längeren Zeitraum und mehrfach auch zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder Interessen genutzt und damit keine professionelle Distanz eingehalten. Obwohl diese sexuellen Handlungen mittlerweile zehn bis zwölf Jahre zurücklägen, führten sie weiterhin zur persönlichen Ungeeignetheit des Beteiligten zu 1 für das Amt des Betreuers. Denn in seinem anschließenden Verhalten sei nicht erkennbar, dass er sich mit seinem damaligen Verhalten kritisch auseinandergesetzt habe oder gar einsehe, dass er mit seinem sexuellen Verhalten gegen seine Pflichten als Betreuer verstoßen habe. Der Beteiligte zu 1 habe kein einziges Mal eingeräumt, dass er mit diesen sexuellen Kontakten selbst einen Fehler gemacht haben könnte oder erklärt, dass er dieses Verhalten bereue. Seine allein auf sich bezogene Sichtweise zeige eine fehlende Fähigkeit zur Selbstreflektion und Selbstkritik, die grundlegende Voraussetzung für die Prognose wäre, er habe aus seinen Fehlern gelernt und werde diese nicht wiederholen. Die Entlassung des Beteiligten zu 1 als Betreuer sei auch verhältnismäßig, da ihm die durch sein Amt verliehenen Befugnisse eine erhebliche Machtposition gegenüber den von ihm betreuten Personen vermittelten, die in der Praxis durch das aufsichtführende Amtsgericht nur in engen Grenzen überprüft werden könne. Daher sei die Untersagung einer weiteren Betreuungstätigkeit zumindest von Frauen zum Schutze der Betroffenen erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Die Auswechslung des Beteiligten zu 1 komme keinem faktischen Berufsverbot gleich. Zum einen verblieben dem Beteiligten zu 1 rund die Hälfte der Betreuungen beim Amtsgericht G., da nur einer der beiden Betreuungsrichter die sexuellen Handlungen des Beteiligten zu 1 zum Anlass nehme, diesen in laufenden Betreuungsverfahren auszuwechseln. Zum anderen wäre ein Berufsverbot auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Entlassung des Beteiligten zu 1 in diesem Betreuungsverfahren bedeute nicht, dass er nicht an einem anderen Ort durch andere Amtsgerichte zum Betreuer bestellt werde oder dass sein Ausschluss im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts G. ohne Rücksicht auf seine mögliche Entwicklung unbefristet wäre.

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2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

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a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht allerdings angenommen, dass sich der Maßstab für die Betreuerauswahl nicht nur bei der Erstentscheidung, sondern auch bei einer Verlängerung der Betreuung aus § 1897 BGB ergibt. Dies folgt aus dem Rechtscharakter der Verlängerungsentscheidung als erneute vollständige Einheitsentscheidung über die Betreuung und auch daraus, dass nach § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers die Verfahrensvorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme entsprechend gelten (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2018 – XII ZB 222/17 – FamRZ 2018, 55 Rn. 8 mwN). Bei der Verlängerungsentscheidung handelt es sich um die erneute Anordnung einer Betreuung einschließlich der Entscheidung über die Person des Betreuers. Die bisherige Betreuung und damit die Bestellung des bisherigen Betreuers enden mit der Wirksamkeit der Verlängerungsentscheidung und werden durch die in dieser getroffenen Anordnungen abgelöst (Senatsbeschluss vom 25. März 2015 – XII ZB 621/14 – FamRZ 2015, 1178 Rn. 22 mwN).

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b) Soweit das Landgericht den Beteiligten zu 1 jedoch für die Führung der Betreuung als persönlich ungeeignet hält, ist die Entscheidung nicht frei von Rechtsfehlern.

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aa) Gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB ist grundsätzlich die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Ein solcher Vorschlag, der Ausfluss des grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts ist (Jurgeleit in: Jurgeleit, Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1897 BGB Rn. 28), erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung (Senatsbeschluss vom 29. April 2020 – XII ZB 242/19 – FamRZ 2020, 1300 Rn. 26 mwN).

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Die Vorschrift des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB räumt dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassen-den Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht er-geben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (Senatsbeschluss vom 29. April 2020 – XII ZB 242/19 – FamRZ 2020, 1300 Rn. 27).

14

Soweit es um die Eignung der vorgeschlagenen Person geht, müssen die vom Gericht zu treffenden Feststellungen einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis ergeben (Senatsbeschluss vom 29. April 2020 – XII ZB 242/19 – FamRZ 2020, 1300 Rn. 27 mwN). Die Annahme einer solchen konkreten Gefahr beruht auf einer Prognoseentscheidung des Gerichts, für die dieses sich naturgemäß auf Erkenntnisse stützen muss, die in der – näheren oder auch weiter zurückliegenden – Vergangenheit wurzeln (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 – XII ZB 553/17 – FamRZ 2018, 1192 Rn. 13). Soweit es um die Eignung der vorgeschlagenen Person geht, müssen diese Erkenntnisse einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis begründen können (Senatsbeschluss vom 20. März 2019 – XII ZB 334/18 – FamRZ 2019, 1004 Rn. 10 mwN).

15

Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines Betroffenen ungeeignet ist, richtet sich danach, ob sie die aus der Betreuung folgenden Anforderungen (vgl. § 1901 BGB) voraussichtlich nicht erfüllen kann. Diese Prognose muss sich jeweils auf die aus der konkreten Betreuung erwachsenden Aufgaben beziehen und zu der Einschätzung führen, dass die als Betreuer in Aussicht genommene Person das Amt nicht zum Wohl des Betroffenen (§ 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB) führen wird. Dafür können unter anderem ihre intellektuellen und sozialen Fähigkeiten, ihre psychische und körperliche Verfassung, die persönlichen Lebensumstände – etwa räumliche Nähe zum Betroffenen, berufliche Auslastung oder finanzielle Verhältnisse -, bereits bestehende familiäre oder sonstige Beziehungen zum Betroffenen, aber auch besondere Kenntnisse oder Einstellungen zu für die Betreuungsführung relevanten Fragen von Bedeutung sein (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 – XII ZB 390/16 – FamRZ 2017, 1779 Rn. 20 mwN).

16

Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer kann gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist rechtlich fehlerhaft, wenn der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt (Senatsbeschluss vom 20. März 2019 – XII ZB 334/18 – FamRZ 2019, 1004 Rn. 11 mwN). Hingegen sind Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Auswahl einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich entzogen.

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bb) Auch mit diesem eingeschränkten Prüfungsgegenstand hält die landgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Nachprüfung aber nicht stand.

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(1) Zwar hat das Landgericht den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung i.S.v. § 1897 Abs. 1 BGB nicht verkannt.

19

Wie im Wortlaut der Vorschrift („rechtlich zu besorgen“, „persönlich zu betreuen“) schon anklingt, enthält der Begriff der Eignung eines Betreuers eine sachliche/fachliche und eine persönliche Komponente. Während die sachliche Eignung in Bezug auf die konkreten Aufgaben, die im Rahmen des gerichtlich festgelegten Aufgabenkreises anfallen können, vorliegen muss, betrifft die persönliche Eignung alle Aufgabenbereiche. Maßgebend für die Eignungsprüfung ist es, ob der Betreuer zur Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen und zu der dafür erforderlichen persönlichen Betreuung in der Lage ist. Wie die persönliche Eignung betrifft auch eine persönliche Unzuverlässigkeit alle Aufgabenbereiche. Denn die in einem Lebensbereich sichtbare Unzuverlässigkeit eines Betreuers begründet Zweifel auch für alle anderen Angelegenheiten. Mithin ist zu unterscheiden, ob der Mangel an Eignung in sachlicher oder in persönlicher Hinsicht besteht (Senatsbeschlüsse vom 20. März 2019 – XII ZB 334/18 – FamRZ 2019, 1004 Rn. 13 mwN und vom 3. Februar 2021 – XII ZB 181/20 – zur Veröffentlichung bestimmt).

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Dieses Verständnis des Begriffs der Eignung i.S.v. § 1897 Abs. 1 BGB hat das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt und rechtlich zutreffend zwischen der sachlichen und persönlichen Eignung des Beteiligten zu 1 zur (Fort-)Führung der Betreuung differenziert. Die sachliche bzw. fachliche Eignung des Beteiligten zu 1 wurde vom Landgericht nicht angezweifelt. Vielmehr hat es hierzu ausgeführt, die Führung der Betreuung sei ohne Beanstandungen verlaufen. Das Landgericht hat den Beteiligten zu 1 allein aus persönlichen Gründen für ungeeignet gehalten, das Betreueramt auszuüben.

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(2) Die Erwägungen des Landgerichts zur Betreuerauswahl sind jedoch deshalb rechtsfehlerhaft, weil es für die Auswahlentscheidung relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet hat.

22

Insbesondere hat das Landgericht dem Umstand, dass die sexuellen Beziehungen des Beteiligten zu 1 zu den beiden von ihm betreuten Frauen bereits mehr als zehn Jahre zurückliegen und zwischenzeitlich keine weiteren vergleichbaren Vorfälle bekannt geworden sind, keine ausreichende Bedeutung zugemessen. Das Landgericht hat zudem die Feststellung getroffen, dass der Beteiligte zu 1 die ihm übertragenen Betreuungen in fachlich nicht zu beanstandender Weise geführt hat und sich in der Zeit bis zur Beschwerdeentscheidung keinerlei Erkenntnisse für ein erneutes persönliches Fehlverhalten des Beteiligten zu 1 ergeben haben. Mangels konkreter Anhaltspunkte besteht daher keine hinreichende Besorgnis, dass die früher zutage getretenen Eignungsmängel des Beteiligten zu 1 auf das hier in Rede stehende Betreuungsverhältnis durchgeschlagen haben oder solches in Zukunft zu erwarten stünde.

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Gegenüber diesen Umständen wiegt die fehlende Einsicht des Beteiligten zu 1 in sein früheres Fehlverhalten, auf die das Landgericht seine Auswahlentscheidung im Wesentlichen stützt, nicht so schwer, dass der Beteiligte zu 1 auch zukünftig als ungeeignet zur Fortführung von Betreuungen angesehen werden kann.

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3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache ist nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Landgericht wird sich durch erneute Anhörung der Betroffenen darüber zu vergewissern haben, ob ihr vormaliger Wunsch, von dem Beteiligten zu 1 weiterhin betreut zu werden, noch fortbesteht.

  • Dose
  • Schilling
  • Günter
  • Nedden-Boeger
  • Guhling