BPatG München 20. Senat, Beschluss vom 08.03.2021, AZ 20 W (pat) 34/20, ECLI:DE:BPatG:2021:080321B20Wpat34.20.0
Tenor
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
hier: Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 08.03.2021 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn sowie die Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und Dr.-Ing. Ball
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Am 14.08.2014 hat der Antragsteller beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Patentanmeldung … mit der Bezeichnung
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„…“
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eingereicht und mit Schreiben vom 15.02.2017 einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Prüfungsverfahren und für alle im Erteilungsverfahren fälligen Jahresgebühren gestellt, dem eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers beigefügt war. Die Patentabteilung 31 des DPMA hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 02.12.2019 mitgeteilt, dass mangels erfinderischer Tätigkeit des beanspruchten Gegenstandes keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bestehe. Der Antragsteller hat hierzu mit Schreiben vom 22.01.2020 Stellung genommen, in welchem er an seinem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im genannten Umfang festgehalten hat. Die Patentabteilung hat daraufhin mit Beschluss vom 27.10.2020 den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Gegenstand der vorliegenden Patentanmeldung, so wie er sich aus den am 14.08.2014 eingereichten Unterlagen darstelle, mit der vorzunehmenden Auslegung für den – im angefochtenen Beschluss nicht explizit definierten – Fachmann gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift DE 198 46 132 A1 (D1) und der Druckschrift DE 43 01 300 A1 (D4) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Mangels hinreichender Aussicht auf Erteilung eines Patents lägen daher die Voraussetzungen für eine Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht vor.
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Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schreiben vom 25.11.2020, eingegangen beim DPMA am 26.11.2020, Beschwerde eingelegt, mit der er sinngemäß geltend macht, dass er die Einschätzung der Patentabteilung 31 in der angefochtenen Entscheidung nicht teile. Mit Schreiben des Senats vom 02.02.2021, zugestellt am 04.02.2021, ist der Antragsteller auf die fehlenden Erfolgsaussichten seiner Beschwerde hingewiesen worden. Er hat sich hierzu mit Schreiben vom 21.02.2021 geäußert und seine Auffassung zu den dort aufgeführten Punkten dargelegt.
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Im patentamtlichen Verfahren wurden die folgenden vier Druckschriften eingeführt:
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D1 DE 198 46 132 A1
7
D2 DE 88 09 059 U1
8
D3 DE 200 16 064 U1
9
D4 DE 43 01 300 A1.
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Der Senat hat mit dem Hinweis vom 02.02.2021 die folgende weitere Druckschrift in das Verfahren eingeführt:
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D5 DE 23 39 482 A1.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil das DPMA im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Prüfungsverfahren und für alle im Erteilungsverfahren fälligen Jahresgebühren zurückgewiesen hat.
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1. Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren zur Erteilung eines Patents kann – ungeachtet des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe – gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG – nur gewährt werden, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Hierzu ist im Hinblick auf den Charakter des Verfahrenskostenhilfeverfahrens als einem summarischen Verfahren eine vorläufige Würdigung der Erfolgsaussichten erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. Schulte, Patentgesetz, 10. Auflage, § 130 Rn. 41 m. w. N.).
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Eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht jedoch nicht, wie im Folgenden näher ausgeführt wird.
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2. Der Patentanspruch 1, wie er mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen vorliegt, kann wie folgt gegliedert werden:
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M1 Anordnung und Verfahren zum Betrieb von Anzeigeelementen einer Uhr,
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M2 wobei die Anzeige eines der Uhrzeit entsprechenden Zahlenwertes durch einzeln aktivierbare Anzeigeelemente erfolgt,
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M2.1 die für einen jeweiligen Teilwert eines Gesamtzahlenwertes stehen,
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M2.2 jeweils mindestens in Gruppen für Stunden und Minuten unterteilt,
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M2.2.1 wobei mindestens für die Stunden und wahlweise den Minuten die Werte aus der jeweiligen Gruppe addiert, den jeweiligen Gesamtzahlenwert mindestens für die Stunden und wahlweise auch für die Minuten ergibt
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M2.2.2 und aktive Anzeigeelemente durch besondere, zu inaktiven Anzeigeelementen optisch kontrastierende Eigenschaften erkennbar sind, wie Helligkeit, Farbe oder Form,
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dadurch gekennzeichnet, dass
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M3 mindestens die Anzeige der Stundenzahlen von 0 bis 11 oder 1 bis 12, und wahlweise des dezimalen Einer-Stellen-Anteiles der Minuten, und wahlweise des dezimalen Zehner-Stellen-Anteils der Minuten von 10 bis 50 (in Zehner Schritten), durch Kombination der Aktivierung von Anzeigeelementen für die Werte „1“, „2“, „3“ und „6“, für eine entsprechende Anzeige der Stunden oder ggf. des dezimalen Einer-Minutenanteiles, oder von „10“, „20“, „30“, für ggf. den entsprechenden Zehner-Minutenanteil, erfolgt.
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3. Der Anmeldegegenstand wendet sich aus Sicht des Senates allgemein an einen Elektroniker, der über mehrjährige Berufserfahrung und Programmierkenntnisse im Rahmen von Steuerungs- und Regelungsfragestellungen u.a. bei Uhren verfügt.
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4. Unabhängig davon, ob von einer Vorrichtung (im Duktus des Anspruchs also „der Anordnung von Anzeigeelementen“) bzw. von „Schema(ta)“ – wie nunmehr im Beschwerdeschriftsatz vom 25.11.2020 angesprochen – oder von einem „Verfahren zum Betrieb von Anzeigeelementen“ auszugehen ist, ist mit den derart beanspruchten Gegenständen jedenfalls keine patentfähige Lehre i.S.v. § 1 Abs. 1, § 3, § 4 Patentgesetz (PatG) verbunden.
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4.1 Aus dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift DE 198 46 132 A1 (
D1) ist der Oberbegriff des Patentanspruchs 1 vollständig bekannt:
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Die Druckschrift D1 zeigt eine Anordnung und ein Verfahren zum Betrieb von Anzeigeelementen einer Uhr (D1, z.B. Abstract; Merkmal
M1).
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Hierbei erfolgt auch die Anzeige eines der Uhrzeit entsprechenden Zahlenwertes durch einzeln aktivierbare Anzeigeelemente (D1, Sp. 2, Z. 29 – 38; Merkmal
M2).
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Diese Anzeigeelemente stehen auch jeweils für einen Teilwert eines Gesamtzahlenwertes und sind mindestens in Gruppen für Stunden und Minuten unterteilt, wobei mindestens für die Stunden und wahlweise die Minuten die Werte aus der jeweiligen Gruppe addiert den jeweiligen Gesamtzahlenwert mindestens für die Stunden und wahlweise auch für die Minuten ergeben (D1, z.B. Sp. 2, Z. 58 – Sp. 3, Z. 2 und Sp. 3, Z. 22 – 38 sowie Fig. 1 und 2; Merkmale
M2.1, M2.2, M.2.2.1).
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Aktive Anzeigeelemente werden im Vergleich zu inaktiven Anzeigeelementen auch hier durch optisch kontrastierende Eigenschaften erkennbar, wie Helligkeit, Farbe oder Form (D1, Fig. 1 und Sp. 1, Z. 32 – 36 i.V.m. Sp. 3, Z. 22 – 25; Patentanspruch 1; Merkmal
M2.2.2).
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4.2 Ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 stellt sich aus Sicht des Senats für den Fachmann die objektive Aufgabe durch eine Einsparung von Anzeigeelementen die dort beschriebene Uhr herstellungs-, betriebs- und wartungstechnisch betrachtet ökonomischer auszugestalten. Dies wird zwar im Ergebnis auch seitens des Antragstellers so angenommen (vgl. Schriftsatz vom 22.01.2020, S. 4 insb. Abs. 2), stellt aus seiner Sicht jedoch nur einen Teil-Aspekt dar (vgl. ebenda, auch Schriftsatz vom 21.02.2021, S. 6, Abs. 1). Seiner Argumentation im letztgenannten Schriftsatz zufolge (vgl. dort S. 4, Abs. 2) sei es sinngemäß die Aufgabe der Anmeldung, eine gute Ablesbarkeit in Verbindung mit einer möglichst geringen Anzahl von einfachen Anzeigeelementen zu schaffen (vgl. ursprüngliche Unterlagen S. 6, Abs. 1). Dies wird letztlich durch das Merkmal
M3 des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1 beschrieben, welches unter anderem auf Anzeigeelementen aufbaut, denen jeweils ein Element eines 4-Tupels bestehend aus Zahlen zugeordnet ist, um eine (Teil-)Uhrzeit (bspw. die Stunden von 0 Uhr bis 12 Uhr) darzustellen.
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4.3 Legt man – zugunsten des Antragstellers – für die weitere Betrachtung der Anmeldung die vom Antragsteller zuletzt breiter formulierte o.g. Aufgabe zugrunde, wäre der Fachmann bei entsprechenden Recherchen zu möglichen und/oder praktikablen Lösungsansätzen auf demselben technischen Gebiet zwangsläufig auf die Druckschrift DE 43 01 300 A1 (
D4) gestoßen, die ihm hierzu entsprechende Anregungen zur Umsetzung liefert.
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Insbesondere lehrt ihn diese Druckschrift die Grundidee, die Anzeige einer Uhrzeit unter Einsatz eines 4-Tupels von Zahlen zu bewerkstelligen, dessen einzelne Elemente jeweils Anzeigeelementen zugeordnet sind, um Teile einer Uhrzeit oder eine Uhrzeit an sich darzustellen (vgl. D4, das dortige Zahlentupel „1, 2, 4, 8“; Sp. 1, Z. 14 – 60; Merkmal
M3teils).
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Das konkrete Zahlentupel gemäß Patentanspruch 1 („1, 2, 3, 6“) kann dem vorliegenden Stand der Technik hingegen nicht entnommen werden (
nicht Merkmal
M3Rest).
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Letztlich unterscheidet sich damit der Gegenstand des Patentanspruchs 1 vom Stand der Technik nur durch die Verwendung von zwei Anzeigeelementen mit den entsprechenden Zahlenwerten „3“ und „6“ anstelle von zwei Anzeigeelementen, denen die Zahlenwerte „4“ und „8“ zugeordnet sind, also in der Verwendung eines zur Hälfte anderen Zahlentupels zur Darstellung einer Uhrzeit. Die Nutzung von je zwei Anzeigeelementen, die die Zahlenwerte „1“ und „2“ repräsentieren, erfolgt für die Lehre der vorliegenden Anmeldung und die des Standes der Technik nämlich kongruent. Die Anmeldung verlangt auch nicht, dass die Anordnung der Anzeigeelemente an sich vom Stand der Technik abweicht (vgl. auch ursprüngliche Unterlagen, S. 13, 1. Abs.).
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4.4 Die Verwendung eines (geringfügig) anderen Zahlentupels, auf dessen Grundlage eine Uhrzeitdarstellung erfolgt, kann im vorliegenden Zusammenhang jedoch eine erfinderische Tätigkeit (§ 4 PatG) nicht begründen.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bleiben bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit Anweisungen, die die Vermittlung bestimmter Inhalte betreffen und damit darauf zielen, auf die menschliche Vorstellung oder Verstandesfähigkeit einzuwirken, als solche außer Betracht (BGH, Urteil vom 25.08.2015 – X ZR 110/13 – Entsperrbild).
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Aber auch wenn man, der Argumentation des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 21.02.2021 folgend, in der Wahl des vorliegend für die Darstellung einer Uhrzeit zugrunde gelegten Zahlentupels („1, 2, 3, 6“) ein berücksichtigungsfähiges Merkmal insoweit sähe, als sie die Präsentation von Bildinhalten in einer Weise betrifft, die auf die physischen Gegebenheiten der menschlichen Wahrnehmung und Aufnahme von Informationen Rücksicht nimmt und darauf gerichtet ist, die Wahrnehmung der gezeigten Informationen durch den Menschen in bestimmter Weise überhaupt erst zu ermöglichen, zu verbessern oder zweckmäßig zu gestalten (BGH, Urteil vom 26.02.2015 – X ZR 37/13 – Bildstrom), so wäre sie dem o.g. Fachmann mit dem nachgewiesenen Stand der Technik nahegelegt.
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Denn die gemäß den ursprünglichen Unterlagen der vorliegenden Lehre zugrundeliegende Erkenntnis, dass ein Mensch die Anzahl von Gegenständen oder die Anzahl der Ecken einer geometrischen Figur visuell, mit einem Blick, nur bis zur Anzahl von 6 sicher erkennen kann und es daher bei abzählbaren Gruppen von Symbolen oder Anzeigeelementen sinnvoll wäre, Schemata zu verwenden, die, wenn größere Zahlen als 6 angezeigt werden sollen, wenige, nach Möglichkeit höchstens drei, zusätzliche addierbare Elemente für eine Mehrzahl von Stunden oder Minuten verwenden (vgl. ursprüngliche Beschreibung, S. 3, 3. Abs.), ist dem Fachmann aus der Druckschrift D1 bereits bekannt (vgl. D1, Sp. 2, Z. 18 – 34).
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Auch werden im Rahmen der Anmeldung keine prinzipiell anderen technischen Mittel beschrieben und angewandt, als die des nachgewiesenen Standes der Technik, deren sinnvoller, den Umständen angepasster Einsatz nicht über fachmännisches Handeln hinausgeht.
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Der bloße Wechsel eines Zahlentupels bzw. der Austausch zweier Elemente eines an sich bekannten 4-Tupels, auf dessen Grundlage eine Uhrzeitdarstellung erfolgt, kann im gegebenen technischen Kontext (ob an sich berücksichtigungsfähig oder nicht, s.o.) somit keine erfinderische Tätigkeit begründen. Denn eine solche additive Uhrzeit software- bzw. prozessortechnisch zu implementieren und in Folge deren Anzeige entsprechend zu realisieren, stellt eine programmier- bzw. datenverarbeitungstechnische Maßnahme dar, die der Fachmann aufgrund gegebener Randbedingungen geeignet umzusetzen weiß. Hierbei würde er weder nennenswerten Schwierigkeiten gegenüberstehen noch würde ihm ein solches Vorgehen untunlich erscheinen.
43
Eine Betrachtung unter Annahme der o.g. objektiven Aufgabe (vgl. oben unter 4.2) führt zu keinem anderen Ergebnis, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 vermag auch nicht das (auch im Beschwerdeschriftsatz vom 25.11.2020 genannte dort insb. S. 1, Abs. 3 und 4) technische Problem zu lösen, nämlich eine Uhrzeit mit einer möglichst geringen Anzahl von Anzeigeelementen anzuzeigen, wie einfache kombinatorische Vergleiche der beanspruchten und der aus dem Stand der Technik gelehrten Weise zur Darstellung zeigen (vgl. D4, z.B. Sp. 1, Z. 18 – 45). Zumindest werden nach der Lehre der Anmeldung nicht weniger Anzeigen benötigt, als bereits aus dem genannten Stand der Technik bekannt (vgl. D4, ebenda), weshalb auch anzahlbezogen gegenüber diesem keine weitergehende Verbesserung erzielt wird.
44
Die aus den Figuren der Anmeldung ersichtliche, konkrete Belegung der Anzeigeelemente stellt zwar einen designmäßigen Überschuss – bspw. bei der Ausgestaltung eines Ziffernblatts – zum genannten Stand der Technik dar, ist jedoch letztlich der bloßen Anzeige der Uhrzeit geschuldet und zielt damit auf die menschliche Verstandesfähigkeit ab, nämlich die Kombination bestimmter Anzeigeelemente mit einer bestimmten Uhrzeit zu identifizieren, was – wie oben ausgeführt – eine erfinderische Tätigkeit im patentrechtlichen Sinne nicht begründen kann.
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Eine technische Lösung eines technischen Problems, wie beispielsweise eine energetisch oder aufwandstechnisch betrachtet vorteilhafte Ausgestaltung der Ansteuerung der Anzeigeelemente, um die beanspruchte Zeitanzeige zu erhalten (was bei entsprechender ursprünglicher Offenbarung u.U. für eine Patentfähigkeit hätte sprechen können), wird aus Sicht des Senates weder in der Anmeldebeschreibung noch in den Ansprüchen oder Figuren thematisiert.
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Auch sind keine sonstigen Aspekte in den Anmeldeunterlagen erkennbar, die eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents rechtfertigen könnten.
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5. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Beschluss des DPMA war daher zurückzuweisen.