BVerfG 1. Senat 2. Kammer, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 25.02.2021, AZ 1 BvQ 18/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210225.1bvq001821
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1
Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet wäre.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
