BFH 3. Senat, Urteil vom 18.02.2021, AZ III R 5/19, ECLI:DE:BFH:2021:U.180221.IIIR5.19.0
§ 65 Abs 1 S 1 FGO, § 253 Abs 2 Nr 1 ZPO
Leitsatz
Die Klageerhebung unter Verwendung eines Falschnamens ist unzulässig, da die Identität des Klägers nicht feststeht. Es genügt nicht, dass sich eine Klage, die von einer Person unter einem Falschnamen erhoben worden ist, zweifelsfrei der Person zuordnen lässt, die den Falschnamen benutzt und dass gerichtliche Schreiben der mit dem Falschnamen bezeichneten Person tatsächlich zugehen.
Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 12. Dezember 2018, Az: 3 K 3168/18, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.12.2018 – 3 K 3168/18 aufgehoben.
Die Klage wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
I.
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Die Beteiligten streiten über den Billigkeitserlass von Kindergeldrückforderungen.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog ab September 2015 unter dem Falschnamen A.P. als (vermeintlich) bangladeschische Staatsangehörige für drei minderjährige Kinder Kindergeld unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes a.F. Sie hatte der Familienkasse B den Verlust ihres Arbeitsplatzes nicht angezeigt und in der Folgezeit für sich und die drei Kinder Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen, bei deren Ermittlung das Kindergeld als Einkommen angerechnet wurde. Nachdem die Familienkasse B von der fehlenden Erwerbstätigkeit der Klägerin Kenntnis erlangt hatte, hob sie mit Bescheid vom 09.11.2017 die Kindergeldfestsetzung ab Februar 2016 auf und forderte das für den Zeitraum Februar 2016 bis September 2017 gezahlte Kindergeld in Höhe von 11.574 € von der Klägerin zurück.
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Die Klägerin beantragte gegenüber der Bundesagentur für Arbeit – Agentur für Arbeit C –Inkassoservice– den Erlass des Rückforderungsbetrages sowie aufgelaufener Säumniszuschläge in Höhe von 115,50 €. Diese erließ die Forderung für den Monat Februar 2016 (576 €) und lehnte den Antrag im Übrigen mit Bescheid vom 28.02.2018 ab, da die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt habe. Den Einspruch der Klägerin wies die Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse D (Beklagte und Revisionsklägerin –Familienkasse–) am 18.07.2018 als unbegründet zurück. Die Klage hatte im Wesentlichen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hob den Ablehnungsbescheid vom 28.02.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.07.2018 auf und verpflichtete die Familienkasse, den Kindergeldrückforderungsanspruch in Höhe von 11.113,50 € zu erlassen. Im Übrigen wies es die Klage ab.
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Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts. Sie ist zudem der Ansicht, die Klage sei unzulässig, da die Klägerin die Klage unter einem unzutreffenden Namen erhoben habe. Es sei nicht möglich, die Identität der Klägerin hinreichend festzustellen.
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Die Familienkasse beantragt sinngemäß,
das Urteil des FG vom 12.12.2018 – 3 K 3168/18 aufzuheben, soweit sie verpflichtet wurde, den Kindergeldrückforderungsanspruch in Höhe von 11.113,50 € zu erlassen, und die Klage auch insoweit abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Im Revisionsverfahren teilte die Klägerin mit, dass sowohl ihr Name und Vorname als auch ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität richtigzustellen seien. Sie heiße E.R. und stamme aus Indien. Auch die Personalien der Kinder müssten korrigiert werden.
Entscheidungsgründe
II.
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Die Revision ist begründet und führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als die Familienkasse darin zum Erlass des zurückgeforderten Kindergeldes nebst Säumniszuschlägen verpflichtet worden ist, und zur Verwerfung der Klage. Die von der Klägerin unter einem Falschnamen erhobene Klage ist unzulässig.
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1. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO müssen der Kläger und der Beklagte in der Klage bezeichnet werden. Dabei handelt es sich um eine Sachentscheidungsvoraussetzung (Braun in Hübschmann/Hepp/Spitaler –HHSp–, Vor §§ 33 bis 34 FGO Rz 19; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, § 65 Rz 4). Ob die Voraussetzungen für ein Sachurteil des FG vorlagen, hat der Bundesfinanzhof (BFH) von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senatsurteil vom 13.05.2015 – III R 8/14, BFHE 249, 422, BStBl II 2015, 844, Rz 27 zur Klagefrist; Brandis in Tipke/Kruse, § 65 FGO Rz 1; Gräber/Herbert, a.a.O., Vor § 33 Rz 16, und Gräber/Ratschow, a.a.O., § 115 Rz 45 und 68).
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2. Auf welche Weise der Kläger zu bezeichnen ist, regelt § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht ausdrücklich.
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a) Rückschlüsse auf die erforderlichen Angaben lassen sich aus der Bedeutung der Klage für das finanzgerichtliche Verfahren ziehen. Mit Einreichung der Klageschrift verleiht der Kläger seinem auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer hoheitlichen Maßnahme gerichteten Rechtschutzbegehren Ausdruck und setzt ein gerichtliches Verfahren in Gang, bei dem an der Rechtsfindung –anders als im Zivilprozess– auch ein öffentliches Interesse besteht und das daher vom Untersuchungsgrundsatz geprägt ist. Zur Vorbereitung seiner Entscheidung obliegt dem FG gemäß § 76 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGO die Pflicht, den Sachverhalt unter Heranziehung der Beteiligten so vollständig wie möglich aufzuklären. Die Bezeichnung der Beteiligten in der Klageschrift ist daher nicht nur für die zweifelsfreie Identifizierung der Prozessbeteiligten und die eindeutige Fixierung des Prozessverhältnisses, sondern auch für eine ordnungsgemäße und sachgerechte Prozessführung von Bedeutung (BFH-Urteil vom 28.01.1997 – VII R 33/96, BFH/NV 1997, 585, unter 2.a). Bei natürlichen Personen ist im Regelfall neben der Angabe der Adresse auch die des Familiennamens und des Vornamens erforderlich (Schallmoser in HHSp, § 65 FGO Rz 41 und 44; Paetsch in Gosch, FGO § 65 Rz 21; Gräber/Herbert, a.a.O., § 65 Rz 14 und 15; Brandis in Tipke/Kruse, § 65 FGO Rz 7; Pahlke in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 65 FGO Rz 26). Die Bezeichnung muss so bestimmt sein, dass jeder Zweifel an der Person des Klägers ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 11.04.1991 – V R 86/85, BFHE 164, 219, BStBl II 1991, 729, unter B.2.).
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b) Auch der Bundesgerichtshof (BGH) verlangt im Zivilprozess, ausgehend von § 253 Abs. 2 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), wonach die Klageschrift u.a. die Bezeichnung der Parteien enthalten muss, und von § 130 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 253 Abs. 4 ZPO, wonach eine Bezeichnung der Parteien durch Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort erfolgen soll, in der Regel die Angabe des Namens der Partei. Voraussetzung einer im Ausnahmefall entbehrlichen Namensnennung ist, dass die Partei ohne Angabe ihres Namens so klar bezeichnet wird, dass keine Zweifel an ihrer Identität und Stellung aufkommen können und sie sich aus der Parteibezeichnung für jeden Dritten ermitteln lässt (BGH-Beschluss vom 18.09.2018 – VI ZB 34/17, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht –NJW-RR– 2018, 1460, Rz 7, m.w.N.).
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c) Davon zu unterscheiden ist die Benutzung eines Künstlernamens (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesmeldegesetzes), denn als Künstlername ist ein vom bürgerlichen Namen abweichender Name zu verstehen, der in bestimmten Lebensbereichen geführt wird und dort anstelle des Familiennamens die Identität und Individualität der Person ausdrückt (Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 27.03.2018 – 10 A 10810/17, Rz 25, juris). Ein Künstlername tritt somit zum bürgerlichen Namen hinzu und ersetzt diesen im Bereich der künstlerischen Betätigung. Er ermöglicht die Feststellung des bürgerlichen Namens.
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d) In dem Beschluss in NJW-RR 2018, 1460 beanstandete der BGH, dass Ungewissheit nicht nur über den richtigen Namen einer Person bestand, sondern auch über deren Identität. Die Identität einer Person wird nicht nur durch den von ihr verwendeten Namen definiert, sondern durch weitere Elemente wie Geburtsname, Tag und Ort der Geburt, Geburtsland, Anschrift sowie Staatsangehörigkeit (vgl. nunmehr § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen). Steht die wahre Identität eines Klägers wegen der Verwendung eines Falschnamens nicht fest, ist er nicht i.S. von § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO bezeichnet. Es genügt somit nicht, dass sich eine Klage, die von einer Person unter einem Falschnamen erhoben worden ist, zweifelsfrei der Person zuordnen lässt, die den Falschnamen benutzt, und dass gerichtliche Schreiben der mit dem Falschnamen bezeichneten Person tatsächlich zugehen.
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3. Nach den Angaben der Klägerin im Revisionsverfahren hat sie die Klage unter dem Falschnamen erhoben, mit dem sie in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war. Da sie über ihre Identität getäuscht hatte, war die zweifelsfreie Identifizierung der Person der Klägerin nicht möglich.
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4. Es kann dahinstehen, ob sich die Klage gegen den richtigen Beklagten richtete, weil es bereits an einer ausreichenden Bezeichnung der Klägerin in der Klageschrift fehlt.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.