BGH 2. Zivilsenat, Beschluss vom 16.02.2021, AZ II ZB 25/17, ECLI:DE:BGH:2021:160221BIIZB25.17.0
Art 49 AEUV, Art 54 AEUV, § 13g Abs 1 HGB, § 13g Abs 2 S 2 HGB, § 13g Abs 3 HGB
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 14. Mai 2019, Az: II ZB 25/17, EuGH-Vorlage
vorgehend OLG Frankfurt, 8. August 2017, Az: 20 W 229/14, Beschluss
vorgehend AG Frankfurt, 11. Juni 2014, Az: 72 AR 692/14
Tenor
Der Beschluss vom 14. Mai 2019 wird aufgehoben.
Das Verfahren wird fortgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Antragstellerin ist eine private company limited by shares mit satzungsmäßigem Sitz in Great Bookham/Vereinigtes Königreich. Sie hat im März 2014 beim Amtsgericht – Registergericht – die Eintragung einer Zweigniederlassung in das Handelsregister angemeldet. Das Registergericht hat ihr mit Zwischenverfügung mitgeteilt, der Anmeldung könne u.a. deshalb nicht entsprochen werden, weil die Höhe des Stammkapitals der Beteiligten nicht angegeben sei und der director und alleinige Gesellschafter der Beteiligten zwar versichert habe, dass in seiner Person kein Umstand vorliege, der seiner Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3, Satz 3 GmbHG entgegenstehe, nicht aber, dass er insoweit auch über seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht durch einen Notar, einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten belehrt worden sei.
2
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Beteiligten gegen die Beanstandungen des Registergerichts zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Beteiligte u.a. gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, für die Anmeldung ihrer inländischen Zweigniederlassung sei die Angabe der Höhe ihres Stammkapitals nach § 13g Abs. 1, Abs. 3 HGB i.V.m. § 10 Abs. 1 GmbHG und eine Versicherung ihres directors zu fehlenden Bestellungshindernissen und zu seiner Belehrung über seine diesbezügliche Auskunftspflicht gemäß § 13g Abs. 2 Satz 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 3 GmbHG erforderlich.
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Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. Mai 2019 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 1, Abs. 3 AEUV zur Vorabentscheidung darüber vorgelegt, ob Art. 30 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. 2017,L 169, S. 46; im Folgenden: Gesellschaftsrechtsrichtlinie) oder Art. 49, 54 AEUV der Verpflichtung zur Angabe des Stammkapitals nach § 13g Abs. 1, Abs. 3 HGB i.V.m. § 10 Abs. 1 GmbHG und zur Abgabe einer Versicherung ihres Geschäftsführers gemäß § 13g Abs. 2 Satz 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 3 GmbHG für die Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung einer Gesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat entgegenstehen.
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Das Vereinigte Königreich ist mit Wirkung zum 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Nach Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7) endete der nach diesem Abkommen vorgesehene Übergangszeitraum, während dessen das Unionsrecht im Vereinigten Königreich und für das Vereinigte Königreich noch galt, sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, am 31. Dezember 2020.
II.
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Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 14. Mai 2019 ist aufzuheben, weil die Beantwortung der Vorlagefragen durch den Europäischen Gerichtshof nicht mehr erforderlich ist, um über die Rechtsbeschwerde zu entscheiden. Die Fragen, ob § 13g Abs. 1, Abs. 3 HGB i.V.m. § 10 Abs. 1 GmbHG und § 13g Abs. 2 Satz 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 3 GmbHG mit Art. 30 der Gesellschaftsrechtsrichtlinie und mit Art. 49, 54 AEUV vereinbar sind, stellen sich infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union nicht mehr.
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1. Bei der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist das zum Zeitpunkt der Rechtsbeschwerdeentscheidung geltende Recht anzuwenden (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 – II ZB 25/17, ZIP 2019, 1277 Rn. 17
mwN). Das gilt auch, wenn das Gericht der Vorinstanz dieses Recht noch nicht berücksichtigen konnte. Die Frage nach der Anwendbarkeit von Rechtsnormen ist eine Frage nach der zeitlichen Geltung von Gesetzen, die, falls der Gesetzgeber sie nicht ausdrücklich beantwortet hat, durch Auslegung des jeweiligen Gesetzes zu beantworten ist (BGH, Urteil vom 26. Februar 1953 – III ZR 214/50, BGHZ 9, 101 f.).
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2. Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union mit Wirkung zum 1. Februar 2020 und dem Ablauf des in Art. 126 des Austrittsabkommens bestimmten Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 ist Art. 30 der Gesellschaftsrechtsrichtlinie auf die Anmeldung der inländischen Zweigniederlassung der Beteiligten nicht mehr anzuwenden. Auch auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49, 54 AEUV kann sich die Beteiligte nicht mehr berufen.
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Art. 30 der Gesellschaftsrechtsrichtlinie enthält nähere Regelungen zur Offenlegungspflicht für Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten. Darunter fallen nach Art. 29 der Gesellschaftsrechtsrichtlinie Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von einer in Anhang II der Richtlinie genannten Gesellschaft errichtet worden sind, welche dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt. Jedenfalls Letzteres ist bei der Beteiligten nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und dem Ablauf des Übergangszeitraums, in dem das Vereinigte Königreich nach dem Austrittsabkommen noch wie ein Mitgliedstaat zu behandeln war, nicht mehr der Fall.
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Auf die in Art. 49, 54 AEUV geregelte Niederlassungsfreiheit kann sich die Beteiligte nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union grundsätzlich nicht mehr berufen (vgl. RegE eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, BT-Drucks. 19/5463, S. 1, 7;Otte-Gräbener, NZG 2019, 934, 936; Grzeszick/Verse, NZG 2019, 1129, 1130 f.; Behme, ZRP 2018, 204; Teichmann/Knaier, EuZW-Sonderausgabe 1/2020, 14; J. Schmidt, ZIP 2019, 1093, 1095 ff.; Weller/Thomale/Benz, NJW 2016, 2378, 2380 f.; Lieder/Bialluch, NJW 2019, 805; Freitag/Korch, ZIP 2016, 1361, 1362; Mayer/Manz, BB 2016, 1731, 1733; Punte/Klemens, GWR 2019, 41; Seggewiße/ Weber, GmbHR 2016, 1302 f.; Forsthoff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, AEUV, Stand: August 2020, Art. 54 Rn. 78; Scholz/Cziupka, GmbHG, 12. Aufl., § 4a Rn. 32; jeweils mwN).
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Nach Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 3 EUV findet der AEU-Vertrag auf einen Mitgliedstaat, der aus der Europäischen Union ausgetreten ist, ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder anderenfalls zwei Jahre nach der Rücktrittsmitteilung keine Anwendung mehr. Damit hat der Unionsgesetzgeber eine allgemeingültige ausdrückliche Regelung über die zeitliche Geltung des AEU-Vertrages getroffen. Im Austrittsabkommen haben das Vereinigte Königreich und die Europäische Union vereinbart, dass das Vereinigte Königreich bis zum 31. Dezember 2020 wie ein Mitgliedstaat behandelt wird. Eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Geltung von Primär- oder Sekundärrecht für im Vereinigten Königreich gegründete Gesellschaften wurde nicht vereinbart.
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Die in Art. 49, 54 AEUV garantierte Niederlassungsfreiheit setzt voraus, dass der Staat, nach dessen Recht die Gesellschaft gegründet wurde, im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit durch die Gesellschaft ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Das ist hier nicht der Fall.
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3. Eine Beantwortung der Vorlagefragen ist auch nicht deshalb noch erforderlich, weil das nationale deutsche Recht die Erstreckung einer eventuell gemeinschaftsrechtlich gebotenen Einschränkung von § 13g Abs. 1, Abs. 3 HGB i.V.m. § 10 Abs. 1 GmbHG oder § 13g Abs. 2 Satz 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 3 GmbHG auf die Eintragung von Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gebieten würde (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 -C-448/98, Slg. 2000, I-10663 Rn. 23 = EuZW 2001, 158 Rn. 23; Urteil vom 21. Februar 2013 -C-111/12, ABl. 2013, C 114, S. 21 = BeckRS 2013, 80343 Rn. 35).
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Eine europarechtskonforme Auslegung ist nicht wegen des Gebots einer einheitlichen Auslegung der betreffenden nationalen Vorschriften geboten. Zwar kann nach innerstaatlichem Recht eine für bestimmte Sachverhalte geboteneeuroparechts-, insbesondere richtlinienkonforme Auslegung auch auf nicht von den europarechtlichen Vorschriften erfasste Sachverhalte zu erstrecken sein, wenn der Gesetzgeber die beiden Fallgestaltungen einheitlich regeln wollte oder eine „gespaltene Auslegung“ einer durch das nationale Recht gebotenen Gleichbehandlung widersprechen würde (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2002 – XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248, 260 ff.; Urteil vom 23. November 2011 – VIII ZR 203/10, WM 2012, 469 Rn. 26; Urteil vom 17. Oktober 2012 – VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 22; Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 29; Urteil vom 5. Oktober 2016 – VIII ZR 222/15, BGHZ 212, 140 Rn. 32 ff.). So kann insbesondere eine richtlinienkonforme Auslegung für das nationale Recht über den Geltungsbereich einer Richtlinie hinaus Bedeutung erlangen, wenn eine Richtlinie überschießend in nationales Recht umgesetzt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2012 – VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 22 mwN). Das ist hier aber weder bei der Verpflichtung zur Angabe des Stammkapitals nach § 13g Abs. 1, Abs. 3 HGB i.V.m. § 10 Abs. 1 GmbHG noch bei der Verpflichtung des Geschäftsführers zur Abgabe einer Versicherung nach § 13g Abs. 2 Satz 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 3 GmbHG der Fall.
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a) § 13g Abs. 1, Abs. 3 HGB wurde mit dem Gesetz zur Durchführung der Elften gesellschaftsrechtlichen Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Offenlegung von Zweigniederlassungen (RL 89/666/EWG, ABl. 1989, L 395, S. 36; im Folgenden: Zweigniederlassungsrichtlinie) und über Gebäudeversicherungsverhältnisse vom 22. Juli 1993 (BGBl. 1993, Nr. 39, S. 1282) in das Handelsgesetzbuch eingefügt. Mit dem Gesetz wurden die bis dahin unübersichtlichen Regelungen über die Errichtung von Zweigniederlassungen im GmbH-Gesetz und im Aktiengesetz in das Handelsgesetzbuch zurückgeführt, wobei die §§ 13d bis 13g HGB die Errichtung inländischer Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften regeln sollten (RegE zur Zweigniederlassungsrichtlinie – RL 89/666/EWG, BT-Drucks. 12/3908, S. 2, 9). Die dabei umzusetzende Zweigniederlassungsrichtlinie enthielt – wie die heute geltende Gesellschaftsrechtsrichtlinie – unterschiedliche Vorschriften für Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten und für Zweigniederlassungen aus Drittländern (vgl. Erwägungsgrund 21 der Gesellschaftsrechtsrichtlinie). Danach war bei Gesellschaften aus Drittländern nach Art. 8 f) der Richtlinie mindestens jährlich der Betrag des gezeichneten Kapitals offenzulegen, während für Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten eine solche Verpflichtung nicht ausdrücklich geregelt war. Der Gesetzgeber hat diese unterschiedlichen Regelungen hinsichtlich der Angabe des Kapitals gesehen, war aber der Auffassung, die Verpflichtung zur Angabe des Stammkapitals auch für Gesellschaften der Europäischen Union beibehalten zu können, weil er die Angabe des Stammkapitals von der in der Richtlinie enthaltenen Möglichkeit, die Offenlegung der Satzung vorzuschreiben, gedeckt sah (RegE zur Zweigniederlassungsrichtlinie – RL 89/666/EWG, BT-Drucks. 12/3908, S. 11). Danach wollte er zwar grundsätzlich eine einheitliche Regelung für Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften sowohl aus Mitglied- als auch aus Drittstaaten treffen. Dass er deswegen aber auch im Fall der Richtlinienwidrigkeit dieser Verpflichtung für Gesellschaften aus Mitgliedstaaten auch bei Gesellschaften aus Drittstaaten von einer solchen Verpflichtung abgesehen hätte, ist jedoch nicht anzunehmen, weil er damit den ausdrücklichen Vorgaben für Zweigniederlassungen dieser Gesellschaften in Art. 8 f) der Richtlinie widersprochen hätte. Da – außer im Fall einer ausdrücklichen Umsetzungsverweigerung – grundsätzlich von dem gesetzgeberischen Willen zur richtlinienkonformen Umsetzung auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 23 mwN), kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er hätte um der einheitlichen Regelung Willen sehenden Auges einen Richtlinienverstoß in Kauf nehmen wollen.
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b) Bei Einführung des § 13g Abs. 2 HGB auf § 8 Abs. 3 GmbHG ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, die Regelung werde vom Anwendungsbereich der damals geltenden Zweigniederlassungsrichtlinie nicht erfasst und sei deshalb allein am Maßstab des Primärrechts zu messen. Danach stelle sie zwar eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, sei aber im Ergebnis aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt (RegE zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen[MoMiG], BT-Drucks. 16/6140, S. 49 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber im Fall der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Neuregelung nicht nur bei Gesellschaften aus Mitgliedstaaten, sondern darüber hinaus auch bei Gesellschaften aus Drittstaaten auf den – von ihm sogar als rechtfertigendes zwingendes Erfordernis für einen Eingriff in die Niederlassungsfreiheit angesehenen – Schutz des geschäftlichen Verkehrs vor ungeeigneten Vertretern einer Gesellschaft verzichten wollte.
- Drescher
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