Beschluss des BVerwG 10. Senat vom 10.02.2021, AZ 10 B 2/20, 10 B 2/20 (10 C 3/21)

BVerwG 10. Senat, Beschluss vom 10.02.2021, AZ 10 B 2/20, 10 B 2/20 (10 C 3/21), ECLI:DE:BVerwG:2021:100221B10B2.20.0

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 7. Mai 2020, Az: OVG 12 B 4.19, Urteil
vorgehend VG Berlin, 20. Dezember 2018, Az: 2 K 178.17, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. Mai 2020 wird aufgehoben. Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten werden zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerden der Klägerin und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision sind begründet.

2

In Ansehung des von der Klägerin behaupteten Anspruchs auf Zugang zu den im Bescheid der Beklagten vom 5. August 2017 aufgeführten noch streitbefangenen Unterlagen kommt der Rechtssache die von beiden Beteiligten – die insofern jeweils teilweise unterlegen sind – übereinstimmend geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die Frage zu klären sein, ob die sechzigjährige Schutzfrist des § 11 Abs. 3 BArchG bei Unterlagen, die als Verschlusssache im Sinne des § 4 SÜG eingestuft sind, voraussetzt, dass sie – ursprünglich und noch gegenwärtig – im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse enthalten, und ob dies auch dann gilt, wenn die Unterlagen Beratungen und Entscheidungen des Bundessicherheitsrates betreffen.

3

Die Rechtssache weist auch in Ansehung des von der Klägerin behaupteten Anspruchs auf Zugang zu weiteren, in den vier ergangenen Teilbescheiden nicht einzeln aufgeführten Unterlagen die von der – insofern zur Gänze unterlegenen – Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Insofern bietet die Revision der Klägerin dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 BArchG zu entnehmen ist, dass die öffentlichen Stellen, in deren Verfügungsgewalt sich Unterlagen befinden, die älter als dreißig Jahre sind, deren Nutzung in gleicher Weise wie das Bundesarchiv zu ermöglichen haben, und ob dies gegebenenfalls eine Pflicht zur Erschließung solcher Unterlagen einschließt.