Wird bei der Herstellung von Perlwein der Wein mit Kohlensäure versetzt, die aus der Gärung eines anderen Weines… (Beschluss des BVerwG 3. Senat)

BVerwG 3. Senat, Beschluss vom 09.02.2021, AZ 3 B 30/20, ECLI:DE:BVerwG:2021:090221B3B30.20.0

Leitsatz

Wird bei der Herstellung von Perlwein der Wein mit Kohlensäure versetzt, die aus der Gärung eines anderen Weines oder Traubenmostes stammt, so darf das Erzeugnis nicht als „Perlwein“, sondern nur als „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ vermarktet werden.

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 12. August 2020, Az: 8 A 10749/20, Urteil
vorgehend VG Trier, 25. Juni 2019, Az: 2 K 624/19.TR, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. August 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

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Der Rechtsstreit betrifft die Vermarktung eines Produkts als „Perlwein“.

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1. Die Klägerin vertreibt unter der Marke „X.“ Erzeugnisse, für deren Herstellung sie Wein mit Kohlensäure versetzt, die aus der Vergärung von anderem Wein stammt. Nach Auffassung des Beklagten wird damit zur Druckerhöhung kein endogenes Kohlendioxid verwendet, sodass das Erzeugnis nicht als „Perlwein“, sondern als „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ bezeichnet werden müsse. Die Klägerin dagegen ist der Meinung, die Verwendung der Bezeichnung „Perlwein“ setze nur voraus, dass das Kohlendioxid aus der Vergärung weinbaulicher Erzeugnisse stamme, also kein anderweitiges, insbesondere technisch hergestelltes Kohlendioxid verwendet werde.

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Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die für die Bezeichnung als Perlwein geltende Beschränkung auf „endogenes“ Kohlendioxid setze voraus, dass das gelöste Kohlendioxid bei der Gärung des Ausgangsprodukts entstehe und der Überdruck hierdurch erzeugt werde. Die maßgebliche Abgrenzung bestehe darin, ob die Kohlensäure im jeweiligen Gebinde durch alkoholische Gärung selbst entstehe oder zugesetzt werden müsse.

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2. Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde der Klägerin ist unbegründet, weil die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der für die Auslegung des Unionsrechts zuständige Gerichtshof der Europäischen Union hat die Frage, ob die Vermarktung eines Erzeugnisses als Perlwein voraussetzt, dass das Kohlendioxid aus der Vergärung des im geschlossenen Behältnis befindlichen Weines stammt, zwar noch nicht ausdrücklich entschieden. Sie kann aber mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden hinreichend sicher beantwortet werden (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 – 2 B 107.13 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9). Wird bei der Herstellung von Perlwein der Wein mit Kohlensäure versetzt, die aus der Gärung eines anderen Weines oder Traubenmostes stammt, so darf das Erzeugnis nicht als „Perlwein“, sondern nur als „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ vermarktet werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend entschieden. Zur Klärung der mit der Beschwerde benannten Frage bedarf es daher weder der Durchführung eines Revisionsverfahrens noch einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union.

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a) Nach Art. 78 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 347 S. 671), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 (ABl. L 350 S. 15), darf die Begriffsbestimmung, Bezeichnung oder Verkehrsbezeichnung im Sinne des Anhangs VII in der Union nur für die Vermarktung eines Erzeugnisses verwendet werden, das den entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs genügt.

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Der Begriff „Perlwein“ bezeichnet nach Anhang VII Teil II Nr. 8 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ein Erzeugnis, das u.a. in geschlossenen Behältnissen bei 20 Grad Celsius einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist. „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ dagegen weist einen auf gelöstes Kohlendioxid, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde, zurückzuführenden Überdruck auf (Anhang VII Teil II Nr. 9 Buchst. c der Verordnung <EU> Nr. 1308/2013).

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Das Unionsrecht unterscheidet damit zwischen den Erzeugnissen, in denen der Überdruck auf „endogenes gelöstes Kohlendioxid“ zurückzuführen ist und denen, in denen „gelöstes Kohlendioxid, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde“, den Überdruck bewirkt. Bereits der systematische Aufbau der maßgeblichen Normen zeigt, dass der Begriff „endogen“ als Gegensatz zum Begriff „ganz oder teilweise zugesetzt“ angelegt ist. Auf endogenem Kohlendioxid beruht der Überdruck demnach, wenn es aus den zur Herstellung verwendeten Ausgangserzeugnissen stammt (Boch, in: Zipfel/Rathke <Hrsg.>, Lebensmittelrecht, Stand: März 2020, C 400 WeinG § 2 Rn. 278).

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b) Diesem Verständnis entspricht der naheliegende Wortsinn. „Endogen“ ist ein Überdruck danach, wenn er „von innen“ her entsteht. Wird hierfür Kohlensäure „von außen“ zugesetzt, wird der Überdruck durch exogene Faktoren bewirkt.

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Entgegen der Beschwerde wird der Begriff „endogen“ bei dieser Auslegung nicht sinnentleert. Er umschreibt den Gegensatz zu „zugesetzt“. Würde man das Wort streichen, wäre eine widerspruchsfreie Zuordnung der Fallgruppen dagegen nicht mehr möglich.

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Dass die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für Schaumwein ein anderes Gegensatzpaar gewählt hat, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Für dieses Erzeugnis gelten eigene Besonderheiten (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 14. Juni 2017 – C-422/16, TofuTown [ECLI:EU:C:2017:458] – Rn. 51). Dies wird schon daran deutlich, dass bei Schaumwein auf eine „erste oder zweite“ alkoholische Gärung verwiesen wird (Anhang VII Teil II Nr. 4 Buchst. a der Verordnung <EU> Nr. 1308/2013). Der Druck im abgefüllten Behältnis kann hier nicht nur durch die alkoholische Gärung des Ausgangserzeugnisses bewirkt werden, sondern auch durch eine zweite, durch den Zusatz von Zucker und Hefe bewirkte alkoholische Gärung (vgl. zu den insoweit geltenden Sonderregelungen Art. 5 i.V.m. Anhang II Teil A Nr. 5 der Delegierten Verordnung <EU> 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019, ABl. L 149 S. 1; zur zweiten Gärung von Schaumwein auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. September 2020 – 6 W 95/20 [ECLI:DE:OLGHE:2020:0911.6W95.20.00] – ZLR 2020, 801 Rn. 13). Die Bezugnahme auf „aus der Gärung stammendem Kohlendioxid“ (Anhang VII Teil II Nr. 4 Buchst. b der Verordnung <EU> Nr. 1308/2013) ist damit den Besonderheiten der Schaumweinherstellung geschuldet. Sie lässt keinen Rückschluss auf die für Perlwein vorgenommene Abgrenzung zu.

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c) Auch die Entstehungsgeschichte der Regelungen bestätigt diesen Befund.

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In Art. 1 Abs. 4 Buchst b zweiter Spiegelstrich i.V.m. Anhang II Nr. 15 dritter Spiegelstrich der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 54 S. 1) war für die Bezeichnung Perlwein noch die Voraussetzung enthalten, dass das Erzeugnis „natürliches Kohlendioxid“ enthält. Die Bezugnahme auf „endogenes gelöstes Kohlendioxid“ findet sich erstmals durch die Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 3082/82 des Rates vom 15. November 1982 (ABl. L 326 S. 1). Ausweislich des Erwägungsgrunds 3 dieser Verordnung sollten die Definitionen von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, um Betrugsfällen vorzubeugen, durch die Bestimmung ergänzt werden, dass der diesen Weinen eigene Überdruck auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführen sein muss.

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Unmittelbare Rückschlüsse auf die Bedeutung des für Perlwein verwendeten Begriffs „endogen“ anstelle der bisherigen Formulierung „natürlich“ lassen sich hieraus nicht entnehmen (vgl. zu den Schwierigkeiten der Bestimmung von in der Verordnung <EU> Nr. 1308/2013 enthaltenen Begriffe bereits BVerwG, Beschluss vom 13. März 2020 – 3 B 39.19 [ECLI:DE:BVerwG:2020:130320B3B39.19.0] – RdL 2020, 391 Rn. 9). Das Abstellen auf einen den Weinen „eigenen“ Überdruck spricht aber dafür, dass mit der Formulierung „endogen“ hieran angeknüpft wurde und – in Abgrenzung zu den Fällen zugesetzten Kohlendioxids – ein im Erzeugnis selbst entstehender „eigener“ Überdruck gemeint ist.

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Anhaltspunkte dafür, dass mit der Formulierung „endogen“ auch das zugesetzte Kohlendioxid erfasst sein sollte, das zwar nicht aus dem im Behältnis selbst gärenden Produkt, aber aus anderem Wein stammt, können der Entstehungsgeschichte nicht entnommen werden.

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d) Schließlich folgt die vom Berufungsgericht für zutreffend befundene Auslegung aus Sinn und Zweck der Abgrenzung von „Perlwein“ und „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“. Denn nur so kann eine Irreführung über die Herkunft der Kohlensäure vermieden werden (vgl. EuGH, Urteil vom 13. März 2008 – C-285/06 – Rn. 28 und 35 sowie BGH, Urteil vom 30. November 1979 – I ZR 148/77 – Rn. 12).

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.