DAV gegen Abschaffung des Weisungs­rechts der Justiz­mi­nister (PM 04/21 des DAV)

Pressemitteilung Rechtspolitik

Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) spricht sich dafür aus, das externe Weisungsrecht der Justizminister gegenüber den Staatsanwaltschaften beizubehalten. Damit wird die richterliche Kontrolle sichergestellt. Deshalb befürwortet der DAV den Gesetzentwurf zur Stärkung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften grundsätzlich, äußert aber auch Kritik.

„Würde das externe Weisungsrecht der Justizminister abgeschafft, wären Staatsanwaltschaften institutionell unabhängig. Dann könnten sie sich darauf berufen, dass auch ihre Entscheidungen unabhängig sind – und eine richterlich Kontrolle somit nicht mehr notwendig ist“, warnt
Rechtsanwältin Gül Pinar vom Ausschuss Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Gefahr dabei: Wenn der Gesetzgeber Funktionen der ermittelnden Staatsanwaltschaft und der rechtsprechenden Gewalt nicht sauber trennt, könnte daraus eine quasi-richterlichen Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft abgeleitet werden. Das wiederum könnte das System der Gewaltenteilung ins Wanken bringen und die Zuordnung der Staatsanwaltschaft zur Exekutive in Frage stellen. „
Die Staatsanwaltschaft ist aber nicht Teil der Judikative,“ so
Pinar weiter.

Dass dem Gesetzentwurf nach Weisungen schriftlich zu erteilen und zu begründen sind, begrüßt der DAV ebenfalls.
„Weisungen sollten schriftlich erteilt werden müssen – und das nicht nur, damit die Angewiesenen eine Grundlage für eventuelle Einwände haben“, stellt
Rechtsanwältin Pinar klar. Es gehe auch darum, parlamentarische Kontrolle zu ermöglichen.

Nach Auffassung des DAV besteht auch kein Handlungsdruck. Von dem Weisungsrecht werde nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht.
„Wir haben in der Bundesrepublik keine politische Staatsanwaltschaft“, so die
DAV-Expertin weiter.

Eine andere Regelung des Gesetzentwurfs kann der DAV hingegen nicht mittragen: die Abschaffung der Weisungsbefugnisse bezüglich Entscheidungen nach dem Achten bis Elften und Dreizehnten Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
„Dass es bei einem Haftbefehl auf Schnelligkeit ankommt, ist kein Grund dafür, Richter nicht mehr in die Entscheidung einzubinden“, sagt die
Hamburger Strafverteidigerin. Ein Europäischer Haftbefehl solle nicht deshalb durch die ermittelnde Staatsanwaltschaft selbst angeordnet werden können, weil es dann schneller ginge. Bei einer derart freiheitsbeschränkenden Ermittlungsmaßnahme sei eine richterliche Kontrolle zwingend notwendig.

Nach dem Referentenentwurf soll der Erlass eines Europäischen Haftbefehls wieder vollständig in Händen der Staatsanwaltschaft liegen. Das ministerielle Weisungsrecht soll somit auf dem Papier beibehalten und für Strafverfahren, die einen Europäischen Haftbefehl erfordern, ausgehöhlt werden.
Rechtsanwältin Pinar kommentiert:
„Es ist nicht zu verstehen, warum ausgerechnet in europäischen Verfahren eine innerstaatlich parlamentarische Kontrolle der Staatsanwaltschaft abgeschafft werden soll.“ Das Europarecht verpflichte den Gesetzgeber nicht, die Stellung der deutschen Staatsanwaltschaft und ihre Befugnisse bei der Ausstellung von Europäischen Haftbefehlen zu überprüfen. Der seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Mai 2019 praktizierte Umgang mit Europäischen Haftbefehlen ist nicht nur dem deutschen Recht immanent, sondern auch europarechtskonform.

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz wurde am11. Januar 2021 zur Stellungnahme übersandt. Er ist eine Reaktion auf die aktuelle Rechtsprechung des EuGHs hinsichtlich der Befugnisse der Staatsanwaltschaft zur Ausstellung und Vollstreckung Europäischer Haftbefehle.

Die komplette Stellungnahme finden Sie
hier.

Pressemitteilung vom
08.02.2021 15.33

Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) spricht sich dafür aus, das externe Weisungsrecht der Justizminister gegenüber den Staatsanwaltschaften beizubehalten. Damit wird die richterliche Kontrolle sichergestellt. Deshalb befürwortet der DAV den Gesetzentwurf zur Stärkung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften grundsätzlich, äußert aber auch Kritik.

„Würde das externe Weisungsrecht der Justizminister abgeschafft, wären Staatsanwaltschaften institutionell unabhängig. Dann könnten sie sich darauf berufen, dass auch ihre Entscheidungen unabhängig sind – und eine richterlich Kontrolle somit nicht mehr notwendig ist“, warnt
Rechtsanwältin Gül Pinar vom Ausschuss Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Gefahr dabei: Wenn der Gesetzgeber Funktionen der ermittelnden Staatsanwaltschaft und der rechtsprechenden Gewalt nicht sauber trennt, könnte daraus eine quasi-richterlichen Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft abgeleitet werden. Das wiederum könnte das System der Gewaltenteilung ins Wanken bringen und die Zuordnung der Staatsanwaltschaft zur Exekutive in Frage stellen. „
Die Staatsanwaltschaft ist aber nicht Teil der Judikative,“ so
Pinar weiter.

Dass dem Gesetzentwurf nach Weisungen schriftlich zu erteilen und zu begründen sind, begrüßt der DAV ebenfalls.
„Weisungen sollten schriftlich erteilt werden müssen – und das nicht nur, damit die Angewiesenen eine Grundlage für eventuelle Einwände haben“, stellt
Rechtsanwältin Pinar klar. Es gehe auch darum, parlamentarische Kontrolle zu ermöglichen.

Nach Auffassung des DAV besteht auch kein Handlungsdruck. Von dem Weisungsrecht werde nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht.
„Wir haben in der Bundesrepublik keine politische Staatsanwaltschaft“, so die
DAV-Expertin weiter.

Eine andere Regelung des Gesetzentwurfs kann der DAV hingegen nicht mittragen: die Abschaffung der Weisungsbefugnisse bezüglich Entscheidungen nach dem Achten bis Elften und Dreizehnten Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
„Dass es bei einem Haftbefehl auf Schnelligkeit ankommt, ist kein Grund dafür, Richter nicht mehr in die Entscheidung einzubinden“, sagt die
Hamburger Strafverteidigerin. Ein Europäischer Haftbefehl solle nicht deshalb durch die ermittelnde Staatsanwaltschaft selbst angeordnet werden können, weil es dann schneller ginge. Bei einer derart freiheitsbeschränkenden Ermittlungsmaßnahme sei eine richterliche Kontrolle zwingend notwendig.

Nach dem Referentenentwurf soll der Erlass eines Europäischen Haftbefehls wieder vollständig in Händen der Staatsanwaltschaft liegen. Das ministerielle Weisungsrecht soll somit auf dem Papier beibehalten und für Strafverfahren, die einen Europäischen Haftbefehl erfordern, ausgehöhlt werden.
Rechtsanwältin Pinar kommentiert:
„Es ist nicht zu verstehen, warum ausgerechnet in europäischen Verfahren eine innerstaatlich parlamentarische Kontrolle der Staatsanwaltschaft abgeschafft werden soll.“ Das Europarecht verpflichte den Gesetzgeber nicht, die Stellung der deutschen Staatsanwaltschaft und ihre Befugnisse bei der Ausstellung von Europäischen Haftbefehlen zu überprüfen. Der seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Mai 2019 praktizierte Umgang mit Europäischen Haftbefehlen ist nicht nur dem deutschen Recht immanent, sondern auch europarechtskonform.

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz wurde am11. Januar 2021 zur Stellungnahme übersandt. Er ist eine Reaktion auf die aktuelle Rechtsprechung des EuGHs hinsichtlich der Befugnisse der Staatsanwaltschaft zur Ausstellung und Vollstreckung Europäischer Haftbefehle.

Die komplette Stellungnahme finden Sie
hier.

Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) spricht sich dafür aus, das externe Weisungsrecht der Justizminister gegenüber den Staatsanwaltschaften beizubehalten. Damit wird die richterliche Kontrolle sichergestellt. Deshalb befürwortet der DAV den Gesetzentwurf zur Stärkung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften grundsätzlich, äußert aber auch Kritik.

„Würde das externe Weisungsrecht der Justizminister abgeschafft, wären Staatsanwaltschaften institutionell unabhängig. Dann könnten sie sich darauf berufen, dass auch ihre Entscheidungen unabhängig sind – und eine richterlich Kontrolle somit nicht mehr notwendig ist“, warnt
Rechtsanwältin Gül Pinar vom Ausschuss Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Gefahr dabei: Wenn der Gesetzgeber Funktionen der ermittelnden Staatsanwaltschaft und der rechtsprechenden Gewalt nicht sauber trennt, könnte daraus eine quasi-richterlichen Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft abgeleitet werden. Das wiederum könnte das System der Gewaltenteilung ins Wanken bringen und die Zuordnung der Staatsanwaltschaft zur Exekutive in Frage stellen. „
Die Staatsanwaltschaft ist aber nicht Teil der Judikative,“ so
Pinar weiter.

Dass dem Gesetzentwurf nach Weisungen schriftlich zu erteilen und zu begründen sind, begrüßt der DAV ebenfalls.
„Weisungen sollten schriftlich erteilt werden müssen – und das nicht nur, damit die Angewiesenen eine Grundlage für eventuelle Einwände haben“, stellt
Rechtsanwältin Pinar klar. Es gehe auch darum, parlamentarische Kontrolle zu ermöglichen.

Nach Auffassung des DAV besteht auch kein Handlungsdruck. Von dem Weisungsrecht werde nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht.
„Wir haben in der Bundesrepublik keine politische Staatsanwaltschaft“, so die
DAV-Expertin weiter.

Eine andere Regelung des Gesetzentwurfs kann der DAV hingegen nicht mittragen: die Abschaffung der Weisungsbefugnisse bezüglich Entscheidungen nach dem Achten bis Elften und Dreizehnten Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
„Dass es bei einem Haftbefehl auf Schnelligkeit ankommt, ist kein Grund dafür, Richter nicht mehr in die Entscheidung einzubinden“, sagt die
Hamburger Strafverteidigerin. Ein Europäischer Haftbefehl solle nicht deshalb durch die ermittelnde Staatsanwaltschaft selbst angeordnet werden können, weil es dann schneller ginge. Bei einer derart freiheitsbeschränkenden Ermittlungsmaßnahme sei eine richterliche Kontrolle zwingend notwendig.

Nach dem Referentenentwurf soll der Erlass eines Europäischen Haftbefehls wieder vollständig in Händen der Staatsanwaltschaft liegen. Das ministerielle Weisungsrecht soll somit auf dem Papier beibehalten und für Strafverfahren, die einen Europäischen Haftbefehl erfordern, ausgehöhlt werden.
Rechtsanwältin Pinar kommentiert:
„Es ist nicht zu verstehen, warum ausgerechnet in europäischen Verfahren eine innerstaatlich parlamentarische Kontrolle der Staatsanwaltschaft abgeschafft werden soll.“ Das Europarecht verpflichte den Gesetzgeber nicht, die Stellung der deutschen Staatsanwaltschaft und ihre Befugnisse bei der Ausstellung von Europäischen Haftbefehlen zu überprüfen. Der seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Mai 2019 praktizierte Umgang mit Europäischen Haftbefehlen ist nicht nur dem deutschen Recht immanent, sondern auch europarechtskonform.

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz wurde am11. Januar 2021 zur Stellungnahme übersandt. Er ist eine Reaktion auf die aktuelle Rechtsprechung des EuGHs hinsichtlich der Befugnisse der Staatsanwaltschaft zur Ausstellung und Vollstreckung Europäischer Haftbefehle.

Die komplette Stellungnahme finden Sie
hier.

Pressemitteilung vom
08.02.2021 15.33