Sozialgerichtliches Verfahren – Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde – Unzulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Beschluss des BSG 14. Senat)

BSG 14. Senat, Beschluss vom 01.02.2021, AZ B 14 AS 303/20 B, ECLI:DE:BSG:2021:010221BB14AS30320B0

§ 160a SGG, § 165 S 1 SGG, § 156 Abs 1 S 1 SGG, § 179 SGG, § 578 Abs 1 ZPO

Verfahrensgang

vorgehend SG Speyer, 3. Mai 2019, Az: S 3 AS 265/19, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 14. August 2019, Az: L 6 AS 113/19, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren über seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. August 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist nicht der Fall, weshalb auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts
(§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO) ausscheidet. Das Begehren des Klägers, das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wieder aufzunehmen, hat keine Aussicht auf Erfolg.

2

Der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 17.2.2020 zurückgenommen
(vgl §§ 165, 160a iVm § 156 Abs 1 Satz 1 SGG). Das Beschwerdeverfahren B 14 AS 414/19 B ist hierdurch – unter Verlust des Rechtsmittels
(§ 165 SGG iVm § 156 Abs 3 Satz 1 SGG) erledigt
(BSG vom 15.12.2008 – B 11 AL 115/08 B – RdNr 4 mwN). Als Prozesshandlung kann die Rücknahme nicht widerrufen oder angefochten werden
(Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 2a mwN). Der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Rücknahme wirksam erklärt. Dass dies, wie der Kläger in seiner zur Niederschrift aufgenommenen Erklärung vom 5.8.2020 vorträgt, ohne sein Wissen erfolgt sei, ändert hieran nichts.

3

Soweit das Begehren des Klägers als Antrag in einem Wiederaufnahmeverfahren nach § 179 SGG iVm §§ 578 ff ZPO auszulegen ist, ist ein solcher Antrag unstatthaft, weshalb PKH hierfür nicht bewilligt werden kann. Die Wiederaufnahmeklage vor dem BSG setzt nach § 179 SGG iVm § 578 Abs 1 ZPO voraus, dass ein rechtskräftiges Urteil des BSG oder eine diesem gleichzusetzende Entscheidung des BSG vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall, weil das Beschwerdeverfahren nicht durch eine Entscheidung, sondern durch Rücknahme der Beschwerde beendet worden ist
(BSG vom 27.3.1961 – 9 RV 1042/59 – SozR Nr 5 zu § 179 SGG, juris RdNr 5 zur Rücknahme der Revision).

4

2. Der von dem Kläger selbst gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die oben genannte Entscheidung des LSG ist bereits deshalb unzulässig, weil er nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten gestellt worden ist
(§ 73 Abs 4 SGG). Hierüber ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden
(BSG vom 23.4.2014 – B 14 AS 368/13 B – SozR 4-1500 § 179 Nr 1 RdNr 13 ff).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.