Verhandlungstermin am 26. März 2021, 10.30 Uhr – V ZR 299/19 (Anwendbarkeit von § 9a Abs. 2 WEG n.F. auch für bereits vor dem 1. Dezember 2020 anhängige Verfahren?) (Pressemeldung des BGH)

Verhandlungstermin am 26. März 2021, 10.30 Uhr – V ZR 299/19 (Anwendbarkeit von § 9a Abs. 2 WEG n.F. auch für bereits vor dem 1. Dezember 2020 anhängige Verfahren?)

Ausgabejahr2021
Erscheinungsdatum29.01.2021

Nr. 022/2021

Anlässlich eines Revisionsverfahrens, in dem ein Wohnungseigentümer von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks die Beseitigung von vier dort angepflanzten Zypressen verlangt, hat der V. Zivilsenat zu entscheiden, welche Auswirkungen der seit dem 1. Dezember 2020 geltende § 9a Abs. 2 WEG auf die Prozessführungsbefugnis eines Klägers hat, wenn die Klage vor dem 1. Dezember 2020 erhoben worden ist.

Sachverhalt:

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Baden-Württemberg. Das eine Grundstück steht im Eigentum des Klägers und einer weiteren Person, die zusammen eine Wohnungseigentümergemeinschaft bilden. Ihr Grundstück grenzt in dem Bereich des Gartens, an welchem dem weiteren Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht zusteht, unmittelbar an das Grundstück der Beklagten an. 2011 pflanzten die Beklagten auf ihrem Grundstück entlang dieser Grenze vier Zypressen mit einem Grenzabstand von unter vier Metern. Der Kläger verlangt deren Beseitigung, hilfsweise den Rückschnitt auf eine Höhe von maximal 3,5 Metern.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit Revision möchten die Beklagten die Abweisung der Klage erreichen.

Rechtliche Problemstellung:

Der Fall wirft u.a. die Frage auf, ob der ursprünglich allein prozessführungsbefugte Kläger mit dem Inkrafttreten des neuen Wohnungseigentumsgesetzes am 1. Dezember 2020 seine Prozessführungsbefugnis verloren hat und die Klage aus diesem Grund abzuweisen wäre. Mit dem Verlangen auf Beseitigung der auf dem Nachbargrundstück angepflanzten Zypressen macht der Kläger Ansprüche aus dem gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer geltend. Zu einer selbständigen gerichtlichen Geltendmachung solcher Ansprüche war er nach dem bisher geltenden Recht befugt, wenn – wie hier – die Wohnungseigentümergemeinschaft diese nicht an sich gezogen hatte (sog. „gekorene Ausübungsbefugnis“). Nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden § 9a Abs. 2 WEG liegt die Ausübungsbefugnis für die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte bei der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der einzelne Wohnungseigentümer ist nach dem neuen Recht nicht zur selbständigen gerichtlichen Geltendmachung solcher Ansprüche befugt. Der Senat hat nun zu entscheiden, welche Auswirkungen § 9a Abs. 2 WEG n.F. auf eine vor dem 1. Dezember 2020 erhobene Klage hat, insbesondere ob der Kläger mit Inkrafttreten dieser Vorschrift die ursprünglich bestehende Prozessführungsbefugnis verloren hat. Für diese Situation sieht das Wohnungseigentumsgesetz keine speziellen Überleitungsregelungen vor.

Vorinstanzen:

AG Mannheim – Urteil vom 7. März 2019 – 3 C 4402/17

LG Mannheim – Urteil vom 22. November 2019 – 3 C 4402/17

Karlsruhe, 29. Januar 2021

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