Pressemitteilung Nr. 106/2020 vom 16. Dezember 2020
Beschluss vom 18. November 2020
2 BvR 477/17
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die zivilgerichtliche Versagung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Bundesrepublik Deutschland, zuletzt durch den Bundesgerichtshof, richtete. Im September 2009 wurden in Kunduz (Afghanistan) bei einem Luftangriff, der von einem Oberst der Bundeswehr angeordnet worden war, auch zahlreiche Zivilisten getötet oder verletzt. Die Beschwerdeführer erhoben – in allen Instanzen erfolglos – Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland als Angehörige von bei dem Luftangriff getöteten Opfern und machten Amtshaftungsansprüche geltend. Die Kammer führt aus, dass die Versagung unmittelbar aus dem Völkerrecht resultierender Ansprüche sowie die Verneinung einer Amtspflichtverletzung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Offen ließ die Kammer allerdings, ob die Gewährung von Amtshaftungs-, Ausgleichs- oder Entschädigungsansprüchen bei Grundrechtsverletzungen vom Gesetzgeber generell ausgeschlossen werden kann.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Abweisung ihrer Amtshaftungsklagen durch die Zivilgerichte, letztinstanzlich durch den Bundesgerichtshof.
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes in Afghanistan richtete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit der Resolution vom 20. Dezember 2001 eine internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (International Security Assistance Force – ISAF) ein. Der Deutsche Bundestag beschloss am 22. Dezember 2001 die Beteiligung deutscher Streitkräfte an den ISAF-Truppen.
Am 3. September 2009 bemächtigte sich eine Gruppe von Taliban-Kämpfern zweier Tanklastwagen in Kunduz. Als der zuständige Oberst i. G. die Information über die Entführung der Tanklastwagen erhielt, forderte er Luftunterstützung durch zwei US-amerikanische Kampfflugzeuge an. Ihm wurde durch einen Informanten des Militärs mehrfach bestätigt, dass sich bei den Lastwagen lediglich Aufständische und keine Zivilisten befänden, worauf er den Befehl zum Bombenabwurf gab. Hierdurch wurden beide Tanklastwagen zerstört sowie zahlreiche Personen, darunter auch Zivilisten, getötet oder verletzt.
Die Beschwerdeführer erhoben Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland und begehrten als Angehörige von getöteten Opfern Schmerzensgeld und Schadensersatz. Der Bundesgerichtshof wies mit Urteil vom 6. Oktober 2016 die Revision der Beschwerdeführer insbesondere mit der Begründung zurück, dass sich aus dem Völkerrecht ein individueller Schadensersatzanspruch nicht ableiten lasse und das deutsche Amtshaftungsrecht (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) auf Schäden keine Anwendung finde, die ausländischen Bürgern bei einem bewaffneten Auslandseinsatz deutscher Streitkräfte zugefügt würden. Darüber hinaus liege auch keine Amtspflichtverletzung des zuständigen Oberst i. G. vor.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
1. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Bundesgerichtshof Entschädigungs- und Ersatzansprüche unmittelbar aus dem Völkerrecht verneint hat. Sekundärrechtliche Ansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber fremden Staatsangehörigen stehen grundsätzlich nur dem Heimatstaat des Geschädigten als originärem Völkerrechtssubjekt zu. Es besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach welcher dem Einzelnen bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht auch Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung gegen den verantwortlichen Staat zustehen müssten. Insbesondere begründen weder Art. 3 des IV. Haager Abkommens noch Art. 91 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte vom 8. Juni 1977 individuelle Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht.
2. Die Verneinung von Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff und Aufopferung begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Beide Rechtsinstitute wurden durch die Rechtsprechung für Sachverhalte des alltäglichen Verwaltungshandelns entwickelt und sind auf Kriegsschäden, die nicht Folge regulärer Verwaltungstätigkeit sind, nicht anwendbar.
3. Nicht ausgeschlossen erscheint dagegen, dass der Bundesgerichtshof die Bedeutung und Tragweite von Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 GG verkannt hat, als er Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) als Folge von Einsätzen der Bundeswehr im Ausland generell verneint hat.
a) Angesichts der grundsätzlichen Bindung aller deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte, die auch bei Handlungen im Ausland besteht, begegnet das Urteil insoweit Zweifeln. Die Haftung für staatliches Unrecht ist nicht nur eine Ausprägung des Legalitätsprinzips, sondern auch Ausfluss der jeweils betroffenen Grundrechte, die den zentralen Bezugspunkt für staatliche Einstandspflichten bilden. Die Grundrechte schützen nicht nur vor nicht gerechtfertigten Eingriffen des Staates in Freiheit und Gleichheit der Bürgerinnen und Bürger und sind insoweit Grundlage von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen, die die Integrität der grundrechtlichen Gewährleistungen sicherstellen. Wo dies nicht möglich ist, ergeben sich aus ihnen – und nicht allein aus dem auf einer politischen Entscheidung des Gesetzgebers beruhenden einfachen Recht – grundsätzlich auch Kompensationsansprüche, sei es als Schadensersatz-, sei es als Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen. Eine derartige Rückbindung der staatlichen Unrechtshaftung ist heute ein allgemeiner Rechtsgrundsatz im europäischen Rechtsraum.
Dies wird schon wegen des Vorrangs der Verfassung durch die vom Bundesgerichtshof angeführten Gründe, die gegen eine Anwendung des Amtshaftungsrechts auf Auslandseinsätze der Bundeswehr sprechen könnten, insbesondere die Beeinträchtigung der internationalen Bündnisfähigkeit Deutschlands und die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, nicht in Frage gestellt.
b) Im Ergebnis ist das Urteil des Bundesgerichtshofs gleichwohl nicht zu beanstanden, da er
– entscheidungstragend – auch das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung des zuständigen
Oberst i. G. verneint hat.
Ob in einem bewaffneten Konflikt eine Amtspflichtverletzung deutscher Soldaten vorliegt, bemisst sich nach der Verfassung, dem Soldatengesetz und vor allem den gewaltbegrenzenden Regeln des humanitären Völkerrechts. Nicht jede Tötung einer Zivilperson im Rahmen kriegerischer Auseinandersetzungen stellt auch einen Verstoß hiergegen dar. Ein solcher ist nach dem Urteil nicht deshalb gegeben, weil vor dem Befehl zum Bombenabwurf nicht habe ausgeschlossen werden können, dass sich im Zielgebiet auch Zivilisten aufhielten. Der Oberst i. G. der Bundeswehr habe bei Erteilung des Angriffsbefehls die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft, bei der notwendigen ex ante-Betrachtung eine gültige Prognoseentscheidung getroffen und somit keine Amtspflichtverletzung begangen. Diese Würdigung ist nachvollziehbar und verstößt jedenfalls nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG.