BGH 7. Zivilsenat, Beschluss vom 16.12.2020, AZ VII ZB 9/20, ECLI:DE:BGH:2020:161220BVIIZB9.20.0
§ 829 Abs 1 S 1 ZPO, § 857 Abs 2 ZPO
Leitsatz
Gemäß § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat im Falle der Pfändung einer Geldforderung das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Der Ausspruch dieses Arrestatoriums ist für die Wirksamkeit der Forderungspfändung konstitutiv. Fehlt es an einem solchen Ausspruch, ist die Forderungspfändung unwirksam.
Ein Arrestatorium ist, von dem in § 857 Abs. 2 ZPO geregelten Fall abgesehen, auch hinsichtlich solcher Vermögensrechte auszusprechen, deren Zwangsvollstreckung sich nach § 857 ZPO richtet. Gegenüber dem Drittschuldner ist ein den Besonderheiten des Pfändungsgegenstandes Rechnung tragendes Verbot auszusprechen, Erfüllungshandlungen gegenüber dem Schuldner vorzunehmen, die das Pfändungspfandrecht des Vollstreckungsgläubigers beeinträchtigen können.
Verfahrensgang
vorgehend LG Leipzig, 26. März 2020, Az: 2 T 524/19
vorgehend AG Leipzig, 26. August 2019, Az: 440 M 10641/19
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 26. März 2020 – Az. 2 T 524/19 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1
Der rechtsbeschwerdeführende Gläubiger begehrt den Erlass eines Überweisungsbeschlusses.
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Mit Arrestbefehl vom 13. Juni 2017 – Az. 7 O 303/17 – hat das Landgericht Dortmund wegen einer Geldforderung des Gläubigers in Höhe von 23.884,80 € nebst Zinsen einen dinglichen Arrest in das Vermögen der Schuldnerin angeordnet und in Vollziehung des Arrestes die Pfändung der angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen elf näher benannte Drittschuldner wegen verschiedener Geldforderungen und anderer Vermögensrechte ausgesprochen. Der Arrestbefehl ist zehn Drittschuldnern zugestellt worden.
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Mit rechtskräftigem Versäumnisurteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Dezember 2017 – Az. 7 O 501/17 – ist die Schuldnerin in der Hauptsache zur Zahlung von 23.884,80 € nebst Zinsen an den Gläubiger verurteilt worden. Aus diesem Urteil betreibt der Gläubiger nunmehr die Zwangsvollstreckung.
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Mit Wirkung zum 20. Dezember 2018 ist über das Vermögen der Schuldnerin in Liechtenstein ein Konkursverfahren eröffnet und eine Masseverwalterin bestellt worden.
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Mit am 7. Juni 2019 beim Amtsgericht Leipzig – Vollstreckungsgericht – eingegangenem Antrag hat der Gläubiger um Überweisung verschiedener Geldforderungen und Vermögensrechte zur Einziehung ersucht.
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Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.
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Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf Erlass des erstrebten Überweisungsbeschlusses weiter.
II.
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Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
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1. Das Verfahren ist nicht, soweit es hierauf ankommen sollte, nach § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO aufgrund der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin in Liechtenstein unterbrochen, wobei in diesem Zusammenhang die Anerkennungsfähigkeit des liechtensteinischen Konkursverfahrens im Inland (vgl. § 343 InsO) dahinstehen kann. Die prozessunterbrechende Wirkung des § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO, der auf im Ausland eröffnete Insolvenzverfahren bezogen ist, geht nicht weiter als die prozessunterbrechende Wirkung des auf im Inland eröffnete Insolvenzverfahren bezogenen § 240 Satz 1 ZPO, dem er nachgebildet ist (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 – VII ZB 41/19 Rn. 9, NJW-RR 2020, 1190; vgl. BT-Drucks. 15/16, S. 24; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 – I ZB 114/17 Rn. 12, NZI 2019, 423 – Kaffeekapsel). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 28. März 2007 – VII ZB 25/05 Rn. 8 ff., BGHZ 172, 16; Beschluss vom 12. Dezember 2007 – VII ZB 108/06 Rn. 7, NJW 2008, 918) ist § 240 ZPO bei Pfändungsmaßnahmen im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht anwendbar. Ob im Übrigen infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Liechtensteinischen Konkurs-ordnung) die Masseverwalterin – als Verfahrenspartei kraft Amtes – anstelle der Schuldnerin Beteiligte des Zwangsvollstreckungsverfahrens geworden ist (vgl. Oberhammer/Schwaighofer in Kindler/Nachmann/Bitzer, Handbuch Insolvenzrecht in Europa, Stand: Juli 2020, Länderbericht Liechtenstein Rn. 172), kann angesichts des Umstands, dass die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg hat, auf sich beruhen.
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2. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
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a) Das Beschwerdegericht hat – soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung – ausgeführt, dass der im Arrestbefehl des Landgerichts Dortmund vom 13. Juni 2017 fehlende Ausspruch, dass den Drittschuldnern verboten wird, an die Schuldnerin zu zahlen, zur Unwirksamkeit der Pfändung führe, so dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Überweisungsbeschlusses nicht vorlägen.
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Gemäß § 835 Abs. 1 ZPO sei eine gepfändete Geldforderung Voraussetzung für eine Überweisung. § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO ordne an, dass das Gericht ein Verbot gegenüber den Drittschuldnern ausspricht, an die Schuldnerin zu zahlen. Ungeachtet der gesetzlichen Formulierung („hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten“) sei der Ausspruch – anders als das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 18. Juni 2019 – Az. 7 O 72/17 – entschieden habe – nicht überflüssig und eine bloße Förmelei. Die bloße Mitteilung an den Drittschuldner, eine entsprechende Forderung sei gepfändet, möge gewerblichen Drittunternehmern oder größeren Arbeitgebern genügen. Die Kenntnis über die Wirkungen der Pfändung könne aber nicht ohne Einschränkung bei jedem Drittschuldner vorausgesetzt werden, insbesondere, wenn es sich um im Wirtschaftsverkehr nicht erfahrene Personen handele. Nach wohl nahezu einheitlicher Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sei das sogenannte Arrestatorium ein wesentliches Wirksamkeitsmerkmal für eine Pfändung.
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b) Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
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Keinem der im Überweisungsantrag vom 7. Juni 2019 aufgeführten, gegen die verschiedenen Drittschuldner angeblich bestehenden Rechte liegt eine wirksame Pfändung im Arrestbefehl vom 13. Juni 2017 nach § 930 Abs. 1 ZPO zugrunde, weshalb der Antrag auf Überweisung zur Einziehung gemäß § 835 Abs. 1 Alt. 1 ZPO zu Recht zurückgewiesen worden ist.
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aa) Gegenstand eines isoliert gestellten Antrags auf Überweisung zur Einziehung gemäß § 835 Abs. 1 Alt. 1 ZPO kann nur ein bereits wirksam gepfändetes Vermögensrecht sein. Soweit der Gläubiger mit seinem Antrag vom 7. Juni 2019 die Überweisung von angeblichen Geldforderungen und Ansprüchen aus anderen Vermögensrechten, welche nicht bereits vom Arrestbefehl vom 13. Juni 2017 umfasst waren, gegen die in diesem näher bezeichneten Drittschuldner begehrt, geht der Antrag mangels Kongruenz von Pfändung und Überweisungsantrag ins Leere.
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bb) Gemäß § 829 Abs. 3 ZPO ist die Pfändung einer Geldforderung erst mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner bewirkt. Da die Pfändung angeblich bestehender Zahlungsansprüche gegenüber der einen Drittschuldnerin, der der Arrestbefehl nicht zugestellt worden ist, noch keine Wirkung entfaltet (vgl. MünchKommZPO/Smid, 6. Aufl., § 829 Rn. 39), hat das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – die Überweisung diesbezüglich zu Recht abgelehnt.
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cc) Die Wirksamkeit einer Pfändung erfordert ferner die hinreichend bestimmte Bezeichnung des Pfändungsgegenstandes. Hierfür ist regelmäßig der Rechtsgrund des zu pfändenden Anspruchs in allgemeinen Umrissen zu bezeichnen. Fehlende Angaben zum Rechtsgrund schaden ebenso wenig wie nichtssagende Bezeichnungen, sofern eine sachgerechte Auslegung ergibt, welche bestimmte Forderung gemeint ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 – VII ZB 21/07 Rn. 9, NJW-RR 2008, 494; Urteil vom 27. April 2017 – IX ZR 192/15 Rn. 7 und 9 m.w.N., MDR 2017, 1081). Die Pfändung „sämtliche[r] mögliche[r] weitere[r] Ansprüche“ im Arrestbefehl vom 13. Juni 2017 gegen verschiedene Drittschuldner entspricht diesen Anforderungen nicht und ist daher mangels Bestimmtheit unwirksam.
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dd) Zudem genügt der Arrestbefehl vom 13. Juni 2017 nicht den inhaltlichen Anforderungen, denn es fehlt jeweils das an die Drittschuldner zu richtende Verbot nach § 930 Abs. 1 Satz 2, § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO, an den Schuldner zu zahlen (Arrestatorium). Rechtsfehlerfrei haben die Vorinstanzen angenommen, dass der Arrestbefehl kein solches Zahlungsverbot enthält. Eines Arrestatoriums bedarf es nicht nur für die Pfändung von Geldforderungen nach §§ 829 ff. ZPO, sondern auch für die Pfändung der von § 857 ZPO umfassten anderen Vermögensrechte.
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(1) Gemäß § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat im Falle der Pfändung einer Geldforderung das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Nach allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung sowie im Schrifttum, die der Senat teilt, ist der Ausspruch des Arrestatoriums für die Wirksamkeit der Forderungspfändung konstitutiv. Fehlt es an einem solchen Ausspruch, ist die Forderungspfändung – was auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Abrede gestellt wird – unwirksam (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 – 8 U 43/12, juris Rn. 15; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. April 2000 – 26 W 169/99, juris Rn. 35 ff.; MünchKommZPO/Smid, 6. Aufl., § 829 Rn. 34 f.; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 17. Aufl., § 829 Rn. 10; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 829 Rn. 7; Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 829 Rn. 51; BeckOK ZPO/Riedel, Stand: 1. September 2020, § 829 Rn. 45; Hk-ZV/Ralf Bendtsen, 3. Aufl., § 829 ZPO Rn. 80; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., Rn. 606; Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., Rn. 282; Jurgeleit, Die Haftung des Drittschuldners, 2. Aufl., Rn. 10, 59; so auch bereits RG, Urteil vom 8. März 1913 – V. 481/12, Gruchot 57, 1087, 1089 f.).
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(2) Dem Arrestbefehl vom 13. Juni 2017 lässt sich weder ausdrücklich noch im Wege verständiger Auslegung der Ausspruch eines Arrestatoriums entnehmen. Allerdings ist bei Ausspruch des Zahlungsverbots nicht zwingend der Gesetzeswortlaut zu verwenden. Ob der konkrete Wortlaut einer Pfändungsentscheidung den Anforderungen genügt, ist eine Frage der Auslegung im Einzelfall (vgl. Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., Rn. B.102).
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Soweit die Rechtsbeschwerde unter Verweis auf den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 18. Juni 2019 – 7 O 72/17 – die Auffassung vertritt, das Arrestatorium liege in der Formulierung im Arrestbefehl, dass die Forderungen „in Vollziehung des Arrests […] gepfändet“ werden, da diese auf § 930 Abs. 1 ZPO beruhe, welcher wiederum in seinem Satz 2 auf die allgemeinen Grundsätze der Pfändung und damit auf § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO verweise, genügt dies nicht. In der Erklärung allein, dass ein bestimmter Anspruch gepfändet ist, liegt das Drittschuldnerverbot noch nicht (Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., Rn. B.94). Das Arrestatorium dient dazu, dem Drittschuldner erkennbar zu machen, welches Verhalten von ihm erwartet wird (vgl. Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., Rn. B.94), und in materieller Hinsicht die Folgen entsprechend § 407 BGB herbeizuführen (vgl. MünchKommZPO/Smid, 6. Aufl., § 829 Rn. 34; vgl. zur Zahlung des Drittschuldners an den Schuldner bei fehlender Kenntnis von der Pfändung: BGH, Urteil vom 27. Oktober 1988 – IX ZR 27/88, BGHZ 105, 358, juris Rn. 7 m.w.N.). Für den durchschnittlichen Drittschuldner, auf dessen Verständnismöglichkeiten es ankommt, ist durch die genannte Formulierung nicht ersichtlich, dass damit auf die – nicht ausdrücklich genannten – Vorschriften in § 930 Abs. 1 Satz 2, § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen wird.
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(3) Entgegen der Ansicht der Beschwerde war ein Arrestatorium auch hinsichtlich der Vermögensrechte auszusprechen, deren Zwangsvollstreckung sich nach § 857 ZPO richtet.
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Gemäß § 857 Abs. 1 ZPO gelten für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte die §§ 828 ff. ZPO und somit auch § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechend. Von dem Ausnahmefall des § 857 Abs. 2 ZPO abgesehen, bedarf es daher grundsätzlich eines Arrestatoriums. Gegenüber dem Drittschuldner ist ein den Besonderheiten des Pfändungsgegenstandes Rechnung tragendes Verbot auszusprechen, Zahlungen oder in anderer Weise Leistungen an den Schuldner zu erbringen oder beispielsweise die notwendige Mitwirkung an etwaigen, dem Verbot des § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuwiderlaufenden Verfügungen des Schuldners zu unterlassen (BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 2 BvR 2116/11, NJW 2014, 3213, juris Rn. 31).
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Entscheidend ist, dass für den Drittschuldner hinreichend erkennbar wird, dass er keine Erfüllungshandlungen mehr gegenüber seinem Gläubiger, also dem (Vollstreckungs-)Schuldner, vornehmen darf, die das Pfändungspfandrecht des Vollstreckungsgläubigers beeinträchtigen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1988 – IX ZR 27/88, BGHZ 105, 358, juris Rn. 10).
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(a) Dies gilt auch für die Pfändung einer Grundschuld. Bezogen auf die Pfändung der für die Schuldnerin im Grundbuch des Amtsgerichts D. , Grundbuch von W. , Bl. 2164, lfd. Nr.: 3, Gemarkung W. , Flur 34, Flurstück 212, Liegenschaftsbuch 11, Hof- und Gebäudefläche F. Straße in Abteilung III unter der lfd. Nr.: 4 zu Lasten des im Eigentum einer Drittschuldnerin stehenden Grundstücks eingetragene Grundschuld in Höhe von 400.000 € ohne Brief hätte es zur Wirksamkeit der Pfändung im Arrestbefehl vom 13. Juni 2017 daher eines Arrestatoriums bedurft.
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Auf die Zwangsvollstreckung in eine Grundschuld sind gemäß § 857 Abs. 6 ZPO die Vorschriften über eine Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden, mithin erfolgt die Pfändung gemäß § 830 ZPO. Nach § 830 Abs. 1 ZPO erfordert die Pfändung einer Buchgrundschuld neben der Eintragung im Grundbuch zur Wahrung des sachenrechtlichen Publizitätsgrundsatzes einen Pfändungsbeschluss, der den Anforderungen des § 829 Abs. 1 ZPO entspricht (vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 17. Aufl., § 857 Rn. 16; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 830 Rn. 2). Lediglich die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Grundstückseigentümer als Drittschuldner ist, was das Amtsgericht verkannt hat, anders als nach § 829 Abs. 3 ZPO keine Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 17. Aufl., § 830 Rn. 8; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 830 Rn. 9).
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Die Grundschuldbelastung verpflichtet nach § 1191 Abs. 1 BGB zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus dem Grundstück. Ein dem Pfändungsgegenstand angepasstes Verbot, wonach der Drittschuldnerin verboten wird, an den Schuldner auf die Grundschuld zu leisten (vgl. Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Lorenz, ZPO, 7. Aufl., § 857 Rn. 25), enthält der Arrestbefehl vom 13. Juni 2017 nicht, was zur Unwirksamkeit der Pfändung führt.
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(b) Entsprechende Anforderungen an den Inhalt des Pfändungsbeschlusses bestehen für die Anteilspfändung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters einer GmbH.
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Soweit sich die im Arrestbefehl vom 13. Juni 2017 ausgesprochene Pfändung auf Geschäftsanteile erstreckt, bezieht sich dies ausschließlich auf angebliche GmbH-Geschäftsanteile der Schuldnerin. Weil sich unter den Drittschuldnern des Arrestbefehls nur natürliche Personen und Gesellschaften mit beschränkter Haftung befinden, sind die Pfändungsgegenstände „Gesellschaftsanteile“, „Geschäftsanteil“ und „GmbH-Anteile“ so auszulegen, dass damit die Geschäftsanteile gepfändet werden sollen, die die Schuldnerin als Gesellschafterin der als Drittschuldnerinnen aufgelisteten Gesellschaften mit beschränkter Haftung innehaben soll.
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Bei der Pfändung des Geschäftsanteils an einer GmbH, welcher dem Inhaber die Mitgliedschaft in dieser Gesellschaft vermittelt, handelt es sich um die Pfändung eines anderen Vermögensrechts im Sinne von § 857 Abs. 1 ZPO. Für derartige Rechte trifft das Gesetz keine speziellen Regelungen, sondern bestimmt die entsprechende Anwendung der §§ 829 ff. ZPO, also insbesondere von § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 41. Aufl., § 857 Rn. 9). Drittschuldnerin ist die GmbH, weil an ihrem Vermögen das Anteilsrecht besteht und ihre Rechtsstellung durch die Pfändung berührt wird (Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., Rn. E.187). Die Pfändung erfasst den Geschäftsanteil nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, der nach § 15 Abs. 1 GmbHG veräußerlich ist.
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Der Geschäftsanteil ist der verdinglichte Inbegriff der Rechte und Pflichten eines Gesellschafters aus dem Gesellschaftsverhältnis (BeckOK GmbHG/Wilhelmi, Stand: 1. Februar 2020, § 14 Rn. 4), wobei Gegenstand der Zwangsvollstreckung nur die vermögensrechtlichen Bestandteile des Geschäftsanteils sein können.
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Die Pfändung des Geschäftsanteils an einer GmbH verschafft dem Gläubiger die Möglichkeit, sich durch die Veräußerung des Anteils wegen seiner Forderung zu befriedigen, §§ 1273, 1204 Abs. 1 BGB (BGH, Beschluss vom 12. Juni 1975 – II ZB 12/73, BGHZ 65, 22, juris Rn. 13). Ver-wertet wird der Geschäftsanteil nach § 844 ZPO, im Regelfall durch Versteigerung (Nober in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 79. Aufl., Anh. zu § 859 Rn. 4; Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl. Rn. E.200). Eine Überweisung zur Einziehung – wie hier beantragt – ist nur im Einzelfall möglich, wenn der Gläubiger die Rechtsmacht hat, etwa durch Ausübung eines mitgepfändeten Kündigungsrechts die Auflösung der GmbH nach §§ 60 ff. GmbHG herbeizuführen (MünchKommZPO/Smid, 6. Aufl., § 857 Rn. 2 und 46; Gaul/Schilken/Becker/Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 58 Rn. 24 und 33; PG/Ahrens, ZPO, 12. Aufl., § 857 Rn. 44 f.).
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Welche Art der Verwertung im Streitfall denkbar wäre, kann dahinstehen, da dies auf die Notwendigkeit des Ausspruchs des Arrestatoriums keinen Einfluss hat. Der Drittschuldnerin hätte jedenfalls verboten werden müssen, an die Schuldnerin auf Ansprüche zu zahlen, die dieser als Gesellschafterin aus ihrem Vermögensstammrecht zustehen.
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Von der Anteilspfändung sind eine Vielzahl von vermögenswerten Einzelrechten umfasst, so jedenfalls die Ansprüche, die der Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder anderweitigem Verlust seines Geschäftsanteils erlangt. Als Surrogate des ursprünglich gepfändeten Rechts treten sie an die Stelle der Substanz des Geschäftsanteils (MünchKommGmbHG/Reichert/Weller, 3. Aufl., § 15 Rn. 304 und 519). Alle denkbaren Ansprüche, etwa auf das Auseinandersetzungsguthaben beziehungsweise den Liquidationserlös gemäß § 72 GmbHG, das Einziehungsentgelt (§ 34 GmbHG), auf eine Abfindung oder auf den Überschuss nach § 27 Abs. 2 GmbHG (vgl. Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., Rn. E.198), werden durch Zahlung erfüllt. Entsprechend ist nach § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Pfändungsbeschluss auszusprechen, dass die jeweilige Drittschuldnerin, soweit die Ansprüche gepfändet oder vom Pfandrecht umfasst sind, nicht mehr an den Schuldner leisten darf (so auch Steinert/Theede/Knop, Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, 9. Aufl., H. Rn. 324). Das ist mit dem Arrestbefehl vom 13. Juni 2017 nicht erfolgt.
III.
35
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- Pamp
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