Neue Strafvorschrift soll dem Handel mit Darstellungen sexualisierter Gewalt gegen Kinder sowie dem Verkauf von Drogen, Waffen oder gestohlenen Daten im Internet konsequent begegnen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat heute den Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet“ veröffentlicht. Länder und Verbände können hierzu nun bis zum 7. Januar 2021 Stellung nehmen.
Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt:
„Wir brauchen eine effektive und konsequente Strafverfolgung im digitalen Raum. Wenn auf kriminellen Plattformen Geschäfte gemacht werden mit entsetzlichen Bildern von sexualisierter Gewalt gegen Kinder, soll sich niemand herausreden, er habe nur die Plattform bereitgestellt und nichts gewusst. Gleiches gilt für Waffen- oder Drogenhandel, den Verkauf von gehackten Passwörtern oder gestohlenen Kreditkartendaten. All diese Geschäfte sind strafbar. Aber Ermittlungen gegen die Betreiber solcher Plattformen waren bisher oftmals schwierig, wenn diese sich ahnungslos gaben. Deshalb schaffen wir einen neuen Straftatbestand und effektive Ermittlungsmöglichkeiten.“
In das Strafgesetzbuch soll ein neuer § 127 eingefügt werden. Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von bestimmten rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, soll mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden können. Bei gewerbsmäßigem Handeln soll der Strafrahmen bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe liegen.
Welche rechtswidrigen Taten erfasst sind, ist abschließend aufgeführt. Dazu gehören jegliche Verbrechen – also Straftaten, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden sind – sowie unter anderem der Handel mit Kinderpornografie, Betäubungsmitteln, Waffen, Sprengstoff, Falschgeld, gefälschten Ausweisen und gestohlenen Kreditkartendaten.
Zwar stellt das geltende Strafrecht diese Taten unter – zum Teil – hohe Strafen. Die Strafrahmen für die Verbreitung von Kinderpornografie werden durch den derzeit im Bundestag beratenen Gesetzentwurf zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder nochmals deutlich erhöht.
Plattformbetreiber, deren Foren oder Online-Marktplätze für diese Taten genutzt werden, können sich der Beihilfe schuldig machen. Wenn dem Betreiber allerdings keine Kenntnis von den konkret gehandelten Waren nachgewiesen werden kann, kann es bisher an dieser Beihilfe-Strafbarkeit fehlen – etwa bei vollautomatisiert betriebenen Plattformen. Daher bedarf es einer Ergänzung der strafrechtlichen Regelungen.
Neben der Einführung des neuen Straftatbestandes sollen zugleich effektive Ermittlungsmöglichkeiten geschaffen werden. Bei gewerbsmäßiger Begehung sollen die Telekommunikationsüberwachung und die Onlinedurchsuchung eingesetzt werden können.