Verhandlungstermin am 4. Februar 2021 um 10.00 Uhr in Sachen I ZR 139/20 (Markenschutz des Goldtons des „Lindt Goldhasen“) (Pressemeldung des BGH)

Verhandlungstermin am 4. Februar 2021 um 10.00 Uhr in Sachen I ZR 139/20 (Markenschutz des Goldtons des „Lindt Goldhasen“)

Ausgabejahr2020
Erscheinungsdatum24.11.2020

Nr. 146/2020

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob der Goldton des „Lindt Goldhasen“ Markenschutz genießt.

Sachverhalt:

Die Klägerinnen sind Gesellschaften der Unternehmensgruppe Lindt & Sprüngli, die Premiumschokolade herstellt. Eines der Produkte der Klägerinnen ist der „Lindt Goldhase“, der seit dem Jahr 1952 in Deutschland in goldener Folie und seit 1994 im aktuellen Goldton angeboten wird. Die Klägerinnen setzten in den letzten 30 Jahren in Deutschland mehr als 500 Millionen Goldhasen ab. Der „Lindt Goldhase“ ist der mit Abstand meistverkaufte Schokoladenosterhase Deutschlands. Sein Marktanteil betrug in Deutschland im Jahr 2017 über 40%. Die Klägerinnen bewerben den „Lindt Goldhasen“ vor und zu Ostern ganz erheblich in einer Vielzahl unterschiedlicher Medien.

Die Beklagte ist ebenfalls Herstellerin von Schokoladenprodukten. Sie vertrieb in der Ostersaison 2018 einen Schokoladenhasen in einer goldfarbenen Folie.

Die Klägerinnen sehen darin eine Verletzung der Benutzungsmarke im Sinne des § 4 Nr. 2 MarkenG, die ihnen an dem Goldton des „Lindt Goldhasen“ zustehe. Sie begehren mit dem Hauptantrag, der Beklagten den Vertrieb von Schokoladenosterhasen zu verbieten, wenn dies wie mit den zu den Akten gereichten Originalen der Schokoladenosterhasen der Beklagten geschieht. Hilfsweise haben sie Abbildungen dieser Schokoladenosterhasen zum Gegenstand des Unterlassungsantrags gemacht. Daneben nehmen sie die Beklagte auf Auskunft und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Hilfsantrag zur Unterlassung verurteilt sowie dem Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsantrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die gegen die Abweisung des Hauptantrags gerichtete Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat angenommen, der Hauptantrag sei zwar nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, obwohl die Originale der Schokoladenosterhasen der Beklagten nicht mit dem Urteil in einer einheitlichen Urkunde festgelegt werden könnten. Die Klage sei jedoch unbegründet, da die Klägerinnen nicht Inhaberinnen einer Benutzungsmarke gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG an dem goldenen Farbton des „Lindt Goldhasen“ seien. Der Farbton habe für die Ware Schokoladenhasen keine Verkehrsgeltung erlangt.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Klageanträge weiter.

Vorinstanzen:

LG München I – Urteil vom 15. Oktober 2019 – 33 O 13884/18

OLG München – Urteil vom 30. Juli 2020 – 29 U 6389/19

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 4 Nr. 2 MarkenG

Der Markenschutz entsteht […]

2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, […]

§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Die Klageschrift muss enthalten: […]

2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

Karlsruhe, den 24. November 2020

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

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